520 IN 6/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der 1. SAM GmbH
& Co. KG, Gerold-Janssen-Str. 2 A, 28359 Bremen (AG Bremen, HRA 27291), vertr.
d.: 1. SAM Shapour Azizi Management GmbH, Gerold-Janssen-Str. 2 A, 28359
Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Shapour Azizi
Bonakdar, Achterdiek 23, 28357 Bremen, (Geschäftsführer), ist am 18.06.2021 um
15:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin
angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Dr. Timm Gessner, Obernstr. 2 – 12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 – 322
649 – 0, Fax: 0421 – 322 649 – 29, Internet: www.goerg-inso.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen,
Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 18.06.2021
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