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1&1 AG (vormals 1&1 Drillisch AG): Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2019 und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2019

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Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der gebilligte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2019 und der zugehörige Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2019 der 1&1 AG (vormals 1&1 Drillisch AG), Montabaur, fehlerhaft sind:

1. Im Konzernanhang wurde in den Angaben zur Kapitalsteuerung nicht über die Zielsetzung der Kapitalsteuerung, Investitionen mit Eigenmitteln langfristig zu finanzieren, und die zur Zielerreichung ergriffene Maßnahme der Dividendenanpassung berichtet, obgleich eine entsprechende Überprüfung der Dividendenpolitik für den Fall einer Ersteigerung von 5G-Lizenzen – die im Juni 2019 erfolgte – in den Ereignissen nach dem Abschlussstichtag im Konzernanhang, im Nachtragsbericht des Konzernlageberichts des Vorjahres und in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 24.01.2019 angekündigt worden war.

Während die Dividendenpolitik bis zum Geschäftsjahr 2018 vorsah, dass ca. 80 % des operativen Ergebnisses, vorbehaltlich der Unternehmensentwicklung, ausgeschüttet werden sollte, wurde die Ausschüttung erstmals im Geschäftsjahr 2019 im Hinblick auf die zu erbringenden Investitionen für den Aufbau eines eigenen 5G-Netzes an der aktienrechtlichen Mindestdividende orientiert.

Das Fehlen der Angaben verstößt gegen International Accounting Standard („IAS“) 1.134 i. V. m. 1.135 Buchstaben (a)(iii) und (c), wonach ein Unternehmen Angaben zu veröffentlichen hat, die den Abschlussadressaten eine Beurteilung seiner Ziele des Kapitalmanagements ermöglichen, wie es diese Ziele erfüllt und welche Veränderungen gegenüber der vorangegangenen Periode eingetreten sind.

2. Zur Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht ergibt sich Folgendes:

a) Die Aussage, dass die Gesamtrisikosituation im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert ist, ist unzutreffend, da sich aus der Investitionsentscheidung zum Aufbau eines 5G-Netzes neue wesentliche Chancen und Risiken für den Konzern ergeben.

b) Die Aussage, dass ein Vorleister Ansprüche im niedrigen dreistelligen Millionenbereich angemeldet hat, steht nicht im Einklang mit dem Konzernanhang, demnach Vorleister Ansprüche im mittleren dreistelligen Millionenbereich angemeldet haben. Die von der 1&1 AG bestrittenen Ansprüche beliefen sich in Summe auf rund 300 Mio. Euro und waren zum einen einheitlich sowie quantitativ näher eingegrenzt darzustellen und zum anderen, der eigenen Risikomatrix entsprechend, als bedeutend und nicht als moderat zu bezeichnen.

c) Bei einem Konzernumsatz von ca. 3,7 Mrd. Euro und einem Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit von 529 Mio. Euro bzw. einem Konzernergebnis von ca. 370 Mio. Euro lässt die vorgenommene Clusterung, welche ein Risiko ab 30 Mio. Euro bereits als „extrem hoch“ und ein Risiko zwischen 3-10 Mio. Euro bereits als „hoch“ klassifiziert, die relative Bedeutung einzelner dargestellter Risikofelder nicht durchgängig erkennen.

Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 4 Handelsgesetzbuch, wonach in der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist.

3. Die 1&1 AG hat im Geschäftsjahr Telekommunikationsleistungen eines Drittunternehmens in Höhe von 244 Mio. Euro vertraglich über ihr Mutterunternehmen bezogen und es unterlassen, diese Kostenweiterbelastungen, die ohne Aufschlag erfolgten, in den Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen zu erfassen.

Die Nichtangabe verstößt gegen IAS 24.18 Satz 1, Satz 3 Buchstabe (a) i. V. m. IAS 24.19 Buchstabe (a), wonach das Unternehmen Art und Höhe von Geschäftsvorfällen mit dem Mutterunternehmen anzugeben hat.

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