Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
12. Bekanntmachung
über die Genehmigung von Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
(BVL 23/02/03)
Auf Grund des § 17 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Das in der Anlage genannte Pflanzenschutzmittel ist mit den aufgeführten Maßgaben gemäß § 17 Absatz 2 PflSchG für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, genehmigt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die 11. Bekanntmachung über die Genehmigung von Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (BVL 22/02/04) vom 19. Januar 2022 (BAnz AT 07.02.2022 B4).
Braunschweig, den 21. Februar 2023
Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
– Dienstsitz Braunschweig –
Im Auftrag
Dr. Martin Streloke
Teil 1 – Genehmigungen
Bezeichnung des Mittels |
Anwendungs- nummer |
Schad- organismus/ Zweck- bestimmung |
Kultur/Objekt | Anwendungsbereich | Anwendungs- technik |
Zusätzliche Anwendungsbestimmungen |
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BOX T PRO PRO PRESS | 00A769-00/00-001 | Buchsbaumzünsler | Buchsbaum (Gemeiner -) | Freiland, Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind: Öffentliche Parks und öffentliche Gärten (ohne Spiel- und Liegewiesen), Funktionsflächen auf Golfplätzen, Friedhöfe, Straßenbegleitgrün, Sportplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens, Spiel- und Liegewiesen, öffentlich zugängliche Wege und Plätze | streichen | Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.
Es ist sicherzustellen, dass sich am Anwendungstag keine unbeteiligten Personen auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. |
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