12. Bekanntmachung über die Genehmigung von Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (BVL 23/02/03)

Published On: Dienstag, 14.03.2023By

Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

12. Bekanntmachung
über die Genehmigung von Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
(BVL 23/​02/​03)

Vom 21. Februar 2023

Auf Grund des § 17 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

§ 1

Das in der Anlage genannte Pflanzenschutzmittel ist mit den aufgeführten Maßgaben gemäß § 17 Absatz 2 PflSchG für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, genehmigt worden.

§ 2

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die 11. Bekanntmachung über die Genehmigung von Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (BVL 22/​02/​04) vom 19. Januar 2022 (BAnz AT 07.02.2022 B4).

Braunschweig, den 21. Februar 2023

Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
– Dienstsitz Braunschweig –

Im Auftrag
Dr. Martin Streloke

Anlage

Teil 1 – Genehmigungen

Bezeichnung
des Mittels
Anwendungs-
nummer
Schad-
organismus/​
Zweck-
bestimmung
Kultur/​Objekt Anwendungsbereich Anwendungs-
technik
Zusätzliche
Anwendungsbestimmungen
BOX T PRO PRO PRESS 00A769-00/​00-001 Buchsbaumzünsler Buchsbaum (Gemeiner -) Freiland, Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind: Öffentliche Parks und öffentliche Gärten (ohne Spiel- und Liegewiesen), Funktionsflächen auf Golfplätzen, Friedhöfe, Straßenbegleitgrün, Sportplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens, Spiel- und Liegewiesen, öffentlich zugängliche Wege und Plätze streichen Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.

Es ist sicherzustellen, dass sich am Anwendungstag keine unbeteiligten Personen auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.

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