NICHT ZUR VERBREITUNG IN EINER JURISDIKTION, IN DER ES GESETZESWIDRIG IST, DIESES DOKUMENT ZU VERÖFFENTLICHEN ODER ZU VERBREITEN.123 Invest Finanzgesellschaft mbHDüsseldorf, Deutschland»123 Invest Performance II (Dual-Tranche) A 4,15 % / B 4,45 %«
|
1. |
Vorbemerkung und Hintergrund zur Stimmabgabe im Rahmen einer Zweiten Gläubigerversammlung |
1.1. |
Vorbemerkung Die Emittentin hat am 15. Mai 2020 die Tranche A der Performance II-Anleihe begeben, die am 31. Dezember 2022 zur Rückzahlung fällig wird. Angesichts der anhaltenden nicht fristenkongruenten Investitionen der Emittentin sowie einer erschwerten Refinanzierung der Schuldverschreibungen zum 31. Dezember 2022 aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus, auf die die Emittentin im Rahmen ihrer aktuell emittierten Anleihe „Performance III“ bisher nicht reagieren konnte sowie Verzögerungen im Billigungsprozess für die Nachfolgeanleihe aufgrund der Corona-Pandemie ist die notwendige Liquidität für die fristgerechte Rückzahlung der Tranche A der Performance II-Anleihe zum Laufzeitende gefährdet. Die Emittentin beabsichtigt daher, die Laufzeit der Tranche A der Performance II-Anleihe, wie unter Ziffer 4.1. der Anleihebedingungen angegeben, auf den 31. Dezember 2024 zu ändern. Ebenso sollen dazu die ab dem 1. Januar 2023 anfallenden Zinsen auf 5,15 % pro Jahr erhöht werden. Diese Änderungen der Anleihebedingungen sollen dazu dienen, der Emittentin mehr Zeit bezüglich der Rückzahlung zu geben und eine Insolvenz zu verhindern. |
||||||
1.2. |
Hintergrund Basis des Geschäftsmodells der Emittentin ist die Finanzierung der 123 Invest Unternehmensgruppe sowie der (mittelbaren) Beteiligungen und/oder (mittelbaren) Investitionen an/in weitere(n) Unternehmen außerhalb der Unternehmensgruppe. Die Emittentin soll durch geeignete investive Maßnahmen die Voraussetzungen für Wachstum schaffen. Innerhalb der 123 Invest Unternehmensgruppe soll die Emittentin den Vertrieb und die erfolgreiche Platzierung von Finanzinstrumenten über den Kapitalmarkt, unter anderem durch Inhaberschuldverschreibungen, sicherstellen. Die generierten Mittel aus den bisher emittierten Anleihen wurden wie angekündigt verwendet. Die 123 Invest GmbH sowie die 123 Invest Handelssysteme GmbH entwickeln Anwendungssoftware, mit der der Zielsetzung, als Full-Service-Dienstleister einschließlich Infrastruktur, Systemintegration und Technologieberatungsservice zu agieren. Gemeinsam mit der Quant Strategien Handelsgesellschaft mbH sowie einem externen Entwicklungspartner entwickelt die Unternehmensgruppe Software zur Analyse, Optimierung sowie Automatisierung von Handelsstrategien. Die Unternehmensgruppe entwickelt hierbei Produkte, die für die Bestimmung des richtigen Timings bei Handels- und Anlageentscheidungen entscheidend beitragen können. Hierüber plant die Unternehmensgruppe die Kundenbindung durch Steigerung von Effizienz und Performance zu erzielen. Mittels der Software können Ein- und Ausstieg sowie das Money Management inklusive Position Sizing, Stops und Transaktionskosten deutlich optimiert werden. Die 123 Invest Gruppe entwickelt Methoden, mit denen Kunden einzelne Märkte oder ganze Portfolios und selbst umfangreiche und komplexe Trading auf Basis historischer Daten analysieren und vollautomatisiert handeln können. Der Performance Report liefert Kennzahlen zur Profitabilität und zum Risiko einer Strategie. Durch einen fortlaufenden Support und einer agilen Softwarearchitektur sollen sich Strategien individuell modifizieren und Methoden miteinander kombinieren lassen. Die Zusammensetzung von Handelsstrategien kann mit einem Strategy Builder umgesetzt werden. Nutzer der Software können durchschnittliche Wachstumsraten von über 12 % auf ihr Portfolio erzielen (sog. CAGR). Die fundamentalen Daten des Unternehmens, der Businessplan, die Positionierung in einem attraktiven Marktsegment sind nach Auffassung des Managements nach wie vor intakt. Darüber hinaus investiert die Emittentin in konzernnahe Unternehmen insbesondere mittels investiver Maßnahmen, um Wachstum und Profitabilität zu fördern und gleichzeitig wechselseitige Synergien zu nutzen oder entstehen zu lassen. Zu diesem Zweck vergibt sie planmäßig Darlehen an konzernnahe Unternehmen, mittels derer sie Zinserträge erzielt. Auch diese Unternehmen entwickeln sich nach Auffassung des Managements gut. Die Unternehmen, u.a. die AutoNetwork 1 Technologies GmbH, Intertech Solutions GmbH, PLAYT.net AG und Internet Value GmbH, weisen überwiegend stabile und/oder wachsende Umsatzzahlen aus oder – sofern sie wie die PLAYT.net AG noch in der Entwicklungsphase sind – eine planmäßige Entwicklungsprozess auf, die insgesamt im Rahmen einer Business Analyse attraktive Geschäftschancen und im Rahmen eigener internen Scorecard Value Analysen jeweils potentiell hohe Unternehmensbewertung bieten. Konkrete Projektauswirkungen, die zu der aktuellen Situation geführt haben:
Eine nicht fristenkongruente Finanzierung ist zwar grundsätzlich Bestandteil der Finanzierungsplanung der Emittentin, eine vollständige Tilgung der Schuldverschreibungen zum Laufzeitende am 31. Dezember 2022 wird allerdings zumindest teilweise nur möglich sein, wenn es der Emittentin gelingt, weitere Finanzierungen zu erhalten. Dies erfolgt bei der Emittentin aktuell verzögert, u.a. aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus, auf welches die Emittentin nicht rechtzeitig reagieren konnte. Auch kann kurzfristig keine außerordentliche Rückzahlung aus ihren – planmäßig nicht fristenkongruenten – investiven Maßnahmen erfolgen. Die Emittentin kann somit investierte Mittel nicht zurückfordern. Aufgrund der erschwerten Finanzierungslage und veränderten Risikoverhaltens der Banken entstand ein ungeplanter anhaltender Liquiditätsbedarf. Daher hat die Emittentin entschieden, anstelle eines Umtauschangebots (vgl. Ziffer 5.1.1. des Wertpapierprospekts der »123 Invest Performance III (Dual-Tranche) A 4,15 % / B 4,45 %«-Schuldverschreibungen«; Näheres unter www.1-2-3-invest.de/performance-iii-anleihe) eine Verlängerung der Tranche A der Performance II-Anleihe durch den unter Ziffer 2. genannten Beschluss zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Gleichzeitig möchte sie die Zinskonditionen an das aktuell gestiegene Zinsniveau anpassen. Die oben aufgeführten Projektauswirkungen sind einzeln zu verkraften, in Summe jedoch so liquiditätsintensiv, dass sich die Emittentin gezwungen sieht, die Anleihegläubiger um Verlängerung der Fälligkeit zu bitten. Gleichzeitig möchte die Emittentin ihren Anleihegläubigern einen erhöhten, an das aktuell gestiegene Zinsumfeld angepassten, Zinssatz zahlen. Dadurch, dass die Emittentin anstelle des planmäßigen Umtauschangebots die gegenständliche Beschlussfassung durchführt, ist bei einer negativen Beschlussfassung eine vollständige Rückzahlung zum derzeitigen Laufzeitende jedoch ausgeschlossen. Es soll in den kommenden zwei Jahren sichergestellt werden, dass sich die Emittentin, aber auch die investiv finanzierten Unternehmen, eigenständig refinanzieren und die Emittentin von ihren investiv finanzierten Unternehmen Rückzahlungen erhalten kann. Die Realisierung dieses Maßnahmenpakets wird nach Einschätzung des Managements den Liquiditätsengpass nachhaltig beseitigen und die Rückzahlung der Anleihe Ende 2024 ermöglichen. |
||||||
1.3. |
Verweis auf die Anleihebedingungen Nach Ziffer 13.2. ff. der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen (die „Anleihebedingungen”) kann die Emittentin nach Maßgabe der Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes in einer Gläubigerversammlung durch Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger gemäß Ziffer 13.2. der Anleihebedingungen die Anleihebedingungen ändern. Die Mehrheitsbeschlüsse der Anleihegläubiger sind für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich. Die Abstimmung wird im Wege der Zweiten Gläubigerversammlung durchgeführt (Ziffer 13.2. der Anleihebedingungen). An der Zweiten Gläubigerversammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen teil (vgl. § 6 Abs. 1 SchVG). |
2. |
Tagesordnung – Gegenstand der Zweiten Gläubigerversammlung und Beschlussvorschlag der Emittentin Die Emittentin schlägt vor, den nachfolgenden Beschluss zu fassen (entspricht dem seit dem 20. Oktober 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin zur Abstimmung ohne Versammlung): Ziffer 3.1. wird wie folgt neu gefasst: „Jede Schuldverschreibung wird vom 15.05.2020 (einschließlich) (Zinslaufbeginn) bis zum 31.12.2022 (einschließlich) bezogen auf ihren Nennbetrag mit jährlich 4,15 % verzinst, sofern sie nicht vorher zurückgezahlt worden ist. Ab dem 01.01.2023 (einschließlich) bis zum Endfälligkeitstag (ausschließlich) wird jede Schuldverschreibung bezogen auf ihren Nennbetrag mit jährlich 5,15 % verzinst, sofern sie nicht vorher zurückgezahlt worden ist. Die Zinsen werden quartalsweise berechnet und sind nachträglich am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres fällig. Die erste Zinszahlung erfolgt am 1. Juli 2020 für den Zeitraum vom 15. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 (verkürzter erster Zinskupon). Die letzte Zinszahlung erfolgt am Endfälligkeitstag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. Dezember 2024 (verkürzter letzter Zinskupon).” Ziffer 4.1. wird wie folgt neu gefasst: „Die Schuldverschreibungen werden, soweit diese nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, angekauft oder entwertet worden sind, am 31. Dezember 2024 (»Endfälligkeitstag«) zum Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede einzelne Schuldverschreibung entspricht dem Nennbetrag der Schuldverschreibung.” Die Emittentin stimmt ihren vorstehenden Beschlussvorschlägen bedingungslos zu. |
3. |
Rechtsgrundlage für die Zweite Gläubigerversammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis |
3.1. |
Nach Ziffer 13.2. der Anleihebedingungen finden auf Abstimmungen über die Änderung der Anleihebedingungen die Bestimmungen des SchVG Anwendung. Die Anleihebedingungen können durch Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger nach Maßgabe der Ziffer 13.2. der Anleihebedingungen geändert werden. |
3.2. |
Die Anleihegläubiger können gemäß Ziffer 13.3. der Anleihebedingungen im Wege einer Gläubigerversammlung Änderungen der Anleihebedingungen beschließen. Dies erfolgte zunächst im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung, die bereits durchgeführt worden ist. Die Beschlussfähigkeit der Abstimmung ohne Versammlung wurde nicht erreicht, was der Abstimmungsleiter entsprechend festgestellt hat, so dass die hiesige Zweite Gläubigerversammlung im Sinne von §§ 18 Abs. 4 S. 2; 15 Abs. 3 S. 2 SchVG einberufen wird. Die Zweite Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 SchVG) erforderlich ist, müssen die Anwesenden jedoch mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten (vgl. § 15 Abs. 3 S. 3 SchVG). Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. |
3.3. |
Der Beschluss über den vorstehend in Ziffer 2 genannten Beschlussgegenstand bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit. Bei der hiesigen Zweiten Gläubigerversammlung ist demnach die Beschlussfähigkeit nach § 15 Abs. 3 S. 3 SchVG gegeben, wenn mindestens 25 % der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen an der Zweiten Gläubigerversammlung teilnimmt. |
4. |
Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand gemäß Ziffer 2 beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen: Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich. |
5. |
Verfahren der Zweiten Gläubigerversammlung und Art der Durchführung Die Zweite Gläubigerversammlung wird von dem Versammlungsleiter geleitet. Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß abgegebenen Stimmen, die zur Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung berechtigt sind. |
6. |
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte und Nachweise |
6.1. |
Zur Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der sich persönlich oder durch seinen Vertreter i.S.d. Ziffer 6.7., Ziffer 7. oder Ziffer 8., im Sinne der Regelungen unter Ziffer 6.3 vor der Versammlung anmeldet und seine Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 6.4. spätestens bis zum Beginn zur Gläubigerversammlung am 15. Dezember, 10:00 Uhr (MEZ) in Textform (§ 126 b BGB) oder durch Vorlage nachweist. Im Übrigen gilt § 6 SchVG. |
||||||
6.2. |
An der Zweiten Gläubigerversammlung kann jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennwerts der ihm im Zeitpunkt der Beschlussfassung gehaltenen Schuldverschreibungen der Tranche A der Performance II-Anleihe teilnehmen. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,00 gewährt eine Stimme. |
||||||
6.3. |
Für die Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung und die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Gläubigerversammlung erforderlich (nachfolgend auch die „Anmeldung“). Die Anmeldung muss unter der folgenden Adresse spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Zweiten Gläubigerversammlung zugehen, wobei der Tag des Eingangs der Anmeldung mitzurechnen ist, somit bis zum 12. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (nachfolgend auch die „Anmeldefrist“):
Die Emittentin empfiehlt, auch vor dem Hintergrund Ihrer Eigenverantwortung im Hinblick auf die Corona-Pandemie, den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter oder eine sonstige ohnehin vor Ort anwesende Person zu bevollmächtigen und für Sie als Anleihegläubiger abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter oder sein Vertreter wird in jedem Fall vor Ort sein. Ein entsprechendes Formular für die Erteilung einer Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter ist auf der Internetseite der Emittentin (www.1-2-3-invest.de/downloads/stimmvertreter.pdf) abrufbar. |
||||||
6.4. |
Zusammen mit der Anmeldung, jedoch spätestens bis zum Einlass der Zweiten Gläubigerversammlung, müssen Anleihegläubiger den Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung durch eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte besondere Bescheinigung der Depotbank („Besonderer Nachweis“) und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank („Sperrvermerk“) erbringen, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen für den Zeitraum vom Tag der Absendung des Besonderen Nachweises (einschließlich) bis wenigstens zum Ende der Zweiten Gläubigerversammlung nicht übertragen werden können. Es sind daher zur Teilnahme an der Versammlung spätestens unmittelbar vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung die folgenden Unterlagen bereitzustellen, sofern diese Unterlagen nicht bereits zuvor übermittelt worden sind:
Ferner wird darum gebeten, dass Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 6.6. ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die berechtigte Teilnahme, die einer vorherigen Anmeldung gemäß Ziffer 6.3. bedarf, an der Zweiten Gläubigerversammlung. |
6.4.1. | Besonderer Nachweis |
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Anleihegläubigers enthält und (ii) den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die zum angegebenen Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und die (iii) bestätigt, dass die Schuldverschreibungen dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. | |
Eine „Depotbank“ ist ein Bank- oder sonstiges Finanzinstitut (einschließlich Clearstream), das eine Genehmigung für das Wertpapier-Depotgeschäft hat und bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren lässt. | |
6.4.2. | Sperrvermerk |
Der erforderliche Sperrvermerk der Depotbank ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises nach Ziff. 6.4.1. bis wenigstens zum Ende der Zweiten Gläubigerversammlung (15.12.2022) bei der Depotbank gesperrt gehalten werden. | |
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Formalitäten des Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk mit ihrer Depotbank in Verbindung setzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines solchen Sperrvermerks meist einige Zeit dauert. Den Anleihegläubigern wird daher empfohlen, den Sperrvermerk frühzeitig zu beantragen. | |
Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk kann auf der Internetseite der Emittentin (www.1-2-3-invest.de/downloads/sperrvermerk.pdf) abgerufen werden oder auf Anfrage direkt an die jeweilige Depotbank übermittelt werden. | |
Es wird darauf hingewiesen, dass Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bei Einlass zur Zweiten Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, nicht teilnahme- und nicht stimmberechtigt sind. Auch Vertreter des Anleihegläubigers können in diesen Fällen weder an der Zweiten Gläubigerversammlung teilnehmen noch das Stimmrecht ausüben. | |
Auch Anleihegläubiger, die bereits an der Abstimmung ohne Versammlung vom 09.11.2022 bis zum 11.11.2022 teilgenommen haben, müssen sich – um ihre Stimmrechte aus den Schuldverschreibungen in der Zweiten Gläubigerversammlung ausüben zu können – nach Maßgabe der vorstehenden Vorgaben für die Zweite Gläubigerversammlung anmelden und einen (neuen) Besonderen Nachweis mit einem (neuen) Sperrvermerk einreichen sowie danach an der Zweiten Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich in dieser vertreten lassen und nochmals abstimmen. Nur wer bereits einen Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk hat, der bis wenigstens zum Ende der Zweiten Gläubigerversammlung am 15.12.2022 gültig ist, benötigt keinen neuen Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk. |
6.5. |
Teilnehmer der Zweiten Gläubigerversammlung müssen bei Einlass zur Gläubigerversammlung ferner ihre Identität in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) nachweisen. Dies gilt auch für Vertreter des Anleihegläubigers. |
6.6. |
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis nach dieser Ziffer 6.6. ist nicht Voraussetzung für die berechtigte Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung. |
6.7. |
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzlich Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde). |
6.8. |
Nicht ordnungsgemäß angemeldete Anleihegläubiger, d.h. Anleihegläubiger die (i) gemäß Ziffer 6.3. ihre Anmeldung nicht rechtzeitig bis zum 12. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ) in Textform (§ 126b BGB) übermittelt haben sowie (ii) gemäß Ziffer 6.4. den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung am 15. Dezember 2022, 10:00 Uhr (MEZ) vorgelegt oder in Textform (§ 126b BGB) übermittelt haben können vor dem Hintergrund eines möglichen Verstoßes gegen das Gesetz und die Anleihebedingungen nicht zugelassen werden und sind nicht stimmberechtigt. |
7. |
Vertretung durch Bevollmächtigte |
7.1. |
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Zweiten Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG). |
7.2. |
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. |
7.3. |
Der Bevollmächtigte hat ferner, sofern diese Nachweise nicht bereits übermittelt worden sind, jeweils in geeigneter Weise, die Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen nach Maßgabe dieser Einladung sowie, soweit einschlägig, die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers nach Maßgabe dieser Einladung nachzuweisen. |
7.4. |
Die Vollmachtserteilung ist gegenüber den Einberufenden durch Übermittlung oder Vorlage der Vollmachterklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist die Teilnahme rechtzeitig anzumelden (s. Ziffer 6.3.), spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk des Vollmachtgebers (s. Ziffer 6.4.) sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Anleihegläubigers und/oder des Vollmachtgebers (s. Ziffer 6.7.) gegenüber den Einberufenden nachzuweisen. Anleihegläubiger, die sich durch einen dritten Bevollmächtigten vertreten lassen möchten, werden gebeten, das unter www.1-2-3-invest.de/performance-ii-anleihe bereitgestellte Vollmachtsformular zu verwenden. Die Vollmacht ist spätestens bei Einlass zur Zweiten Gläubigerversammlung in Textform im Sinne von § 126b BGB nachzuweisen. |
8. |
Stimmrechtsvertreter Anleihegläubiger, die nicht selbst an der Zweiten Abstimmung teilnehmen (zum Beispiel, weil sie zum Zeitpunkt der Versammlung verhindert sind) und die auch keinen Dritten bevollmächtigen wollen und soweit nicht bereits im Rahmen der ersten Abstimmung eine Vollmacht für beide Abstimmungen gewährt wurde, können an den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter Herrn Stephan Nußbaum, Düsseldorf, eine Vollmacht mit Weisungen erteilen. Ein entsprechendes Formular für die Erteilung dieser Vollmacht ist auf der Internetseite der Emittentin (www.1-2-3-invest.de/downloads/stimmvertreter.pdf) abrufbar. Bitte senden Sie zu diesem Zweck das ausgefüllte und unterzeichnete Formular dieser Vollmacht einschließlich der Vorlage des Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk (s. Ziff. 6.4.) per Post oder E-Mail oder Fax oder sonst in Textform (§ 126b BGB) an die folgende Adresse:
Sie werden gebeten, diese Unterlagen spätestens bis zum Ablauf des 14. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (eingehend) einzureichen. Die Abstimmungsanweisung eines Anleihegläubigers an den Stimmrechtsvertreter gilt zugleich als Befreiung des Stimmrechtsvertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB. Durch die Übermittlung einer Abstimmungsanweisung bevollmächtigt der Anleihegläubiger den Stimmrechtsvertreter – automatisch unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB –, bei der Zweiten Gläubigerversammlung in der in der Abstimmungsanweisung angegebenen Weise abzustimmen. Anleihegläubiger, die an der Abstimmung ohne Versammlung mittels Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter unter Vorlage eines Besonderen Nachweises mit einem Sperrvermerk bis wenigstens zum Ablauf einer zweiten Gläubigerversammlung am 15.12.2022 teilgenommen und in dem Vollmachts- und Weisungsformular den Stimmrechtsvertreter bereits vorsorglich bevollmächtigt haben, ihr Stimmrecht auf einer etwaigen Zweiten Gläubigerversammlung auszuüben, müssen nichts weiter tun. |
|
9. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen |
9.1. |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der „Gegenantrag”). Gegenanträge sollten so rechtzeitig gestellt werden, dass diese noch vor dem Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung den Anleihegläubigern zugänglich gemacht werden können. Die Emittentin wird etwaige ordnungsgemäß gestellte und rechtzeitig zugegangene Gegenanträge jedenfalls unverzüglich auf der Internetseite der Emittentin (www.1-2-3-invest.de/performance-ii-anleihe) veröffentlichen. |
|
9.2. |
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Tranche A der Performance II-Anleihe erreichen, können nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das „Ergänzungsverlangen„). Die Emittentin wird die neuen Gegenstände zur Beschlussfassung nicht später als drei Tage vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger bekannt machen und auf der Internetseite der Emittentin (www.1-2-3-invest.de/performance-ii-anleihe) veröffentlichen. Über Gegenstände zur Beschlussfassung, die nicht spätestens drei Tage vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung bekannt gemacht worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Es sei darauf hingewiesen, dass im Bundesanzeiger zu veröffentlichende Dokumente regelmäßig mindestens zwei (je nach Umfang des Dokuments auch mehr) Publikationstage (d.h. Tage, an denen der Bundesanzeiger Veröffentlichungen einstellt) vor der Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übermittelt werden müssen. |
|
9.3. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) an die Einberufenden an die folgende Adresse zu übermitteln:
Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk (s. Ziffer 6.4.). Im Falle eines Ergänzungsverlangens muss sich aus dem oder den vorgelegten Besonderen Nachweisen mit Sperrvermerk ferner ergeben, dass der oder die Anleihegläubiger, der oder die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, (gemeinsam) 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. |
10. |
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen Das derzeit ausstehende Volumen der Schuldverschreibungen beträgt EUR 6.306.000, eingeteilt in 6.306 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00. Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der Tranche A der Performance II-Anleihe zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der Tranche A Performance II-Anleihe für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen gehalten. |
||||||
11. |
Unterlagen Vom Tag der Einberufung an bis zum Ende der Zweiten Gläubigerversammlung steht den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Emittentin (www.1-2-3-invest.de/performance-ii-anleihe) diese Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung abhängt, zur Verfügung. Um den Einberufenden die Prüfung der Nachweise sowie der Berechtigung zur Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte zu erleichtern, werden dort außerdem folgende Musterformulare bereitgestellt:
Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend. Anfragen zur Unterstützung bei der Anmeldung oder anderen Dokumenten im Zusammenhang mit dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung sowie Ersuche um zusätzliche Kopien dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung oder anderer relevanter Dokumente können an die Einberufenden unter den nachstehenden Kontaktdaten gerichtet werden:
Alle Fragen bezüglich der Form der Dokumente und deren Gültigkeit, der Form, Teilnahmeberechtigung und Anerkennung der Stimmen (einschließlich des Zeitpunkts des Eingangs) werden von dem Vorsitzenden der Gläubigerversammlung entschieden, wobei dessen Entscheidung vorbehaltlich des anwendbaren Rechts endgültig und bindend ist. Die Anleihegläubiger sind für die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung verantwortlich. Weder die Einberufenden noch der Vorsitzende der Gläubigerversammlung ist verpflichtet, die Anleihegläubiger über eine etwaige Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung zu informieren. |
||||||
12. |
Hinweise zum Datenschutz Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die Verordnung (EU) 2016/679 („Datenschutz-Grundverordnung” bzw. „DSGVO”). Der Schutz der personenbezogenen Daten der Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für die Emittentin einen hohen Stellenwert. Im Rahmen der Abwicklung dieser Zweiten Gläubigerversammlung werden folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet: Kontaktdaten, Anzahl der von Ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu Ihrem depotführenden Institut; ggf. Daten zu einem von Ihnen benannten Vertreter. Die 123 Invest Finanzgesellschaft mbH verarbeitet diese Daten ausschließlich, um die gesetzliche Pflichten (z.B. aus dem Schuldverschreibungsgesetz) zu erfüllen. Wir speichern Ihre Daten, solange dies durch gesetzliche Vorschriften (aus dem Steuerrecht und Schuldverschreibungsgesetz) vorgegeben ist. Ihre oben genannten Daten werden an den weiteren Einberufenden Herrn Notar Dr. Thoma und ggf. an weitere Dienstleister, z.B. Rechtsanwälte weitergeleitet, welche bei der Organisation der anstehenden Stimmabgabe unterstützen. Wir speichern diese Daten so lange dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Für weitere Informationen zur Datenverarbeitung (z.B. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und Ihre Rechte als Betroffene inklusive Ihr Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde) verweisen wir auf unsere allgemeine Datenschutzerklärung unter www.1-2-3-invest.de/downloads/Datenschutz.pdf. |
||||||
13. |
Disclaimer Diese Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung stellt weder (i) ein Kauf- oder Tauschangebot bzgl. der Schuldverschreibungen noch ein Verkaufsangebot oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots bzgl. der Schuldverschreibungen noch (ii) ein Angebot, eine Aufforderung zu einem Angebot oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots für in den Vereinigten Staaten von Amerika oder einer anderen Rechtsordnung zum Verkauf stehende Wertpapiere dar. Die Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung gilt nicht in Rechtsordnungen, in denen es rechtswidrig ist, solche Aufforderungen zu machen bzw. zu erhalten bzw. entsprechende Stimmen abzugeben. Die Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung erfolgt nicht an oder von einer Person, an oder von der es nach den geltenden Wertpapiergesetzen rechtswidrig ist, solche Aufforderungen zu machen oder zu erhalten bzw. entsprechende Stimmen abzugeben. Die Verbreitung dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung könnte rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, in deren Besitz diese Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung gelangt, sollten sich über solche Beschränkungen informieren und sie beachten. Personen, die diese Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung verbreiten, müssen sich davon überzeugen, dass dies rechtmäßig ist. Jede Nichteinhaltung derartiger Beschränkungen kann eine Verletzung der Wertpapiergesetze des jeweiligen Landes darstellen. |
Düsseldorf, im November 2022
123 Invest Finanzgesellschaft mbH
Auch der von der 123 Invest Finanzgesellschaft mbH beauftragte Notar Herr Dr. Thoma lädt als vorheriger Abstimmungsleiter der Abstimmung ohne Versammlung die Anleihegläubiger der Tranche A der Performance II-Anleihe zur Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung ein und stellt den unter Ziffer 2 der Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung von der Emittentin unterbreiteten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.
Der Abstimmungsleiter weist auf Folgendes hin:
Der Abstimmungsleiter sichert nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Vorbemerkung und dem Hintergrund zur Stimmabgabe enthaltenen Informationen zu. Der Abstimmungsleiter übernimmt im Zusammenhang mit der Vormerkung und dem Hintergrund zur Stimmabgabe dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung keine Haftung. Insbesondere haftet er nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Verwendung der Informationen der Vorbemerkungen und dem Hintergrund zur Stimmabgabe der Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung entstehen, insbesondere für Schäden aufgrund von Investitionsentscheidungen, die auf der Grundlage der Informationen der Vorbemerkung und dem Hintergrund zur Stimmabgabe der Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung getroffen werden, oder die durch Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in der Vorbemerkung und dem Hintergrund zur Stimmabgabe der Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung enthaltenen Informationen verursacht werden.
Düsseldorf, im November 2022
Dr. Thoma
– Notar –
Kommentar hinterlassen