Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg, den 19.08.2020
Az.: 13 Kap 17/19
Protokoll
aufgenommen in der öffentlichen Sitzung
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 13. Zivilsenat,
am Mittwoch, 19.08.2020 in Hamburg
Gegenwärtig:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Panten
Richterin am Oberlandesgericht Löffler
Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner
als Beisitzer
Dieses Protokoll ist mit einem Tonträger aufgezeichnet worden.
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In der Sache
Vroni Amann, Baltenstraße 6, 74081 Heilbronn
– Musterkläger – |
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 1407/17/Q58/Bu/Bu
gegen
1) |
CONTI Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG,
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2) |
CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG,
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3) |
NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG,
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Prozessbevollmächtigte zu 1) – 3):
Rechtsanwälte Weiss, Walter, Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, Gz.: tz/0016/18/17
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erscheinen bei Aufruf der Sache:
als Klägervertreter Rechtsanwalt Buttler,
als Beklagtenvertreter Rechtsanwalt von Plate.
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Es wird darauf hingewiesen, dass der letzte Schriftsatz der Beklagtenseite vom 06.08.2020 noch nicht übermittelt wurde und auch noch nicht im elektronischen Infosystem steht. Der Senat weist darauf hin, dass er aus seiner Sicht letztlich keinen wesentlichen neuen Vortrag enthält.
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Hinsichtlich des Feststellungsziels 1 „Sonderkündigungsrecht bei Tarif Conti Vario“, Seite 5 des Prospektes, weist der Senat darauf hin, dass er in einer Gesamtschau der Hinweise Seite 51 des Prospektes und insbesondere der Risikohinweise Seiten 8 und 12 des Prospektes wohl eher keinen Mangel annehmen wird.
Der Klägervertreter tritt dem entgegen.
Der Beklagtenvertreter weist darauf hin, dass jedenfalls in der Gesamtschau hier der Aussage Seite 5 kein Mangel zu entnehmen sei und weist insoweit ausdrücklich auf Seite 54, die Darstellung zur steuerlichen Lage hin, aus der sich ergibt, dass der Anleger eben auch am Verlust teilnimmt.
Der Klägervertreter weist darauf hin, dass aus seiner Sicht bei einer Gesamtwürdigung auch der Hinweis Seite 54 nicht den Eindruck beim Anleger verhindern kann, dass hier eine Garantie gegeben werde.
Hinsichtlich des Feststellungsziels 2, Prospekt Seite 11 unten, weist der Senat darauf hin, dass er auch hier bei einer Gesamtschau dieser Textpassage inklusive der Passage auf Seite 12 dazu tendiert, einen Prospektfehler nicht anzunehmen, da eben zu ersehen ist, dass ein Totalverlust eintreten kann und wohl auch sprachlich nicht zwingend ist, dass er nur bei einer Kumulation der verschiedenen vorbeschriebenen Risiken eintreten kann. Hinzu kommt der allgemeine Hinweis auf die Mitunternehmerschaft auf Seite 8.
Der Senat weist weiter darauf hin, dass er hier auch voraussichtlich kein Problem darin sehen wird, dass die meisten Anleger oder dass eigentlich alle Anleger tatsächlich nur Treuhänder waren und nicht Gesellschafter.
Der Senat weist darauf hin, dass nach dem Stand seiner Vorberatung sich zunächst einmal die Frage stellt, wie nun konkret die Versicherungslage tatsächlich aussieht. Versicherungsverträge wurden nicht vorgelegt, aber auch Beweisantritte hierzu, also genau zur Frage der Ausgestaltung der Versicherungsverträge, dürften wohl nicht vorliegen. Weiter stellt sich die Frage, wie konkret die von Beklagtenseite behauptete Anpassung an die Passivseite jährlich denn funktioniert.
Der Klägervertreter weist darauf hin, dass sich aus seiner Sicht hier rein rechnerisch gewissermaßen zwingend ein Betrag ergibt, der nicht durch die Versicherungsleistung abgedeckt sein kann.
Abgesehen von den 3 % Gewinn vorab, bei denen die Abdeckung weiter streitig ist, ist es ja so, dass unstreitig der Eigenkapitalanteil und der Fremdkapitalanteil, aber eben nur die reine Darlehensvaluta, durch die Versicherungsverträge gedeckt sein dürften. Das heißt, der Kapitaldienst ist nicht gedeckt und insbesondere seien auch weitere Kosten, also Betriebskosten, denen möglicherweise keine Einnahmen gegenüberstünden wie etwa bei Inbetriebsetzung des Schiffes, gleichfalls nicht durch Versicherungen gedeckt seien. Zugespitzt, wenn das Schiff auf der Überführungsfahrt untergehen würde, dann würde sich zumindest insoweit ein negativer Saldo ergeben als eben die Überführungskosten nicht gedeckt werden, als Beispiel.
Der Beklagtenvertreter weist darauf hin, dass nach seinem aktuellen Vortrag und auch nach der Wahrnehmung im Rahmen einer Zeugenvernehmung in München, bei der er dabei war, es eben so sei, dass die Versicherungssumme bestehe, und zwar auch schon anfänglich, aus der Summe aus Eigenkapital plus Fremdkapital plus einem bestimmten prozentualen Puffer.
Und in der Folge war es dann so, dass einmal jährlich bezogen auf den Bilanzstichtag die Versicherungssumme dann in gleicher Weise angepasst wurde, also auch unter Beibehaltung eines Puffers. Insofern wird hingewiesen auf den Beweisantritt Seite 11 des Schriftsatzes vom 27.02.2020.
Der Klägervertreter weist darauf hin, dass nach seiner bisherigen Wahrnehmung der Vortrag der Beklagtenseite anders zu verstehen war, dass es insbesondere anfänglich noch keinen „Puffer“ gegeben habe. Der Klägervertreter bezieht sich insoweit gegenbeweislich auf die auch von der Beklagtenseite benannten Zeugen unter Protest gegen die Beweislast.
Auf Nachfrage: Der Beklagtenvertreter erklärt:
Die 3 % „Gewinn vorab“ sind zugleich Teil des „Puffers“.
Weiter weist der Beklagtenvertreter darauf hin, dass ein Gewinn vorab eben rein begrifflich nur anfallen konnte, wenn auch tatsächlich ein Gewinn nach Berichtigung aller Kosten verblieb.
Der Klägervertreter weist weiter darauf hin, dass es sich aus seiner Sicht so darstellt, dass hier schon relativ gezielt ein Zeitraum gewählt wurde, der zu einem höheren Durchschnittswert führt als bei einer langfristiger aufsetzenden Betrachtung.
Zum Chart S. 17:
Der Senat weist darauf hin, dass nach dem Stand seiner Vorberatung die Verwendung des Charts Seite 17 möglicherweise noch in Ordnung sein dürfte.
Bezogen auf den Umstand, dass dem Anleger das Risiko der hohen Volatilität vor Augen geführt werden muss, ist hier immerhin ein ganz erheblich schwankender Konjunkturzyklus mit Schwankungen von 10.000 bis 35.000 Dollar per day zu sehen. Bezogen auf die dann später getroffene Prognose einer langjährigen Chartereinnahme von 19.700 Dollar per day ist darauf hinzuweisen, dass damit immerhin ein relativ erheblicher Abschlag von etwa 10 % auf den im Chart P 17 ermittelten langjährigen Durchschnitt vorgenommen wurde. Dies könnte bei einer Gesamtschau möglicherweise vertretbar sein.
Der Klägervertreter weist darauf hin, dass hier aus seiner Sicht auch auf die Besonderheit des Schiffsmarktes hinzuweisen sei, die dann zwingend berücksichtigt werden müsse, dass anders als bei zahlreichen anderen Märkten im Hinblick auf das bekannte Orderbuch die künftige Entwicklung der Angebotsseite durchaus nachvollziehbar gewesen sei und im Hinblick auf die noch später anzusprechende Situation im Orderbuch sei dann eben auch die Wahl dieser relativ kurzfristigen Betrachtung, wie sie P 17 erfolgt sei, nicht sachgerecht.
Der Senat weist hinsichtlich der Volatilität der second-hand-Preise darauf hin, dass hier eine Darstellung in Form etwa eines Charts möglicherweise doch entbehrlich gewesen sein könnte. Dies vor dem Hintergrund, dass der second-hand-Preis, also der Verkaufspreis nach 20 Jahren, ganz offenkundig von Seiten der Beklagten schlicht aufgrund der Abschreibung angesetzt wurde und nicht aufgrund einer effektiven Prognose eines second-hand-Preises. Im Übrigen dürften tatsächlich Allgemeingut sein, das Konjunkturzyklen existieren und damit könnte die Darstellung hier möglicherweise ausreichen.
Hinsichtlich Feststellungsziel 6 „des Fehlens einer Darstellung, dass kleine Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage extreme Auswirkungen auf die Charterraten haben können“, weist der Senat darauf hin, dass er ähnlich wie bei dem vorherigen Feststellungsziel davon ausgeht, dass einem Anleger die grundlegenden Mechanismen von Angebot und Nachfrage bekannt sein müssen, und dass deshalb eine gesonderte Darstellung dieses Punktes wohl eher nicht erforderlich sein dürfte.
Hinsichtlich des Feststellungsziels 7 weist der Senat darauf hin, dass der Umstand, dass es tatsächlich zu ganz erheblichen Schwankungen kommen kann, für jeden Anleger dem Chart auf Seite 17 des Prospekts zu entnehmen ist. Vor dem Hintergrund, dass sich daneben auch noch Hinweise auf die Möglichkeiten von Schwankungen der Charterraten finden auf Seite 8, dürfte ein weiterer Hinweis, dass man langfristig nicht wirklich verlässlich kalkulieren kann, wohl nicht erforderlich sein.
Hinsichtlich der Feststellungsziele 8 und 9 „Kaskadeneffekt“ und „Transshipmenteffekt“ weist der Senat darauf hin, dass nach dem Stand seiner Vorberatung in der Tat davon auszugehen ist, dass es solche Effekte gibt und dass sie erhebliche Auswirkungen am Schiffsmarkt haben, dass hier aber mit Rücksicht auf die besondere Natur und auch Ausstattung der „Daphne“ eine Aufklärung über diese Effekte möglicherweise nicht erforderlich war, da sie diesen Effekten nicht so stark ausgesetzt sein dürfte wie andere Schiffe beziehungsweise möglicherweise sogar von ihnen profitieren könnte.
Der Klägervertreter weist darauf hin, dass es zwar sein könne, mit Rücksicht zum Beispiel auf gute Ausstattung der „Daphne“, dass sie immer Beschäftigung finden würde, dass aber wegen der vorbeschriebenen Effekte es eben dazu führen könne, dass keine angemessenen Raten mehr erzielt werden könnten, jedenfalls dass diese bessere Ausstattung nicht zu einer deutlichen Erhöhung der Rateneinnahmen führen würde. Die Konkurrenz finde dann eben auf einem insgesamt sehr niedrigen Marktniveau statt.
Zum Feststellungsziel 11 „Hinweis auf schon bestehende Übertonnage und Orderbuch“ weist der Senat darauf hin, dass in der Tat sich nur eine sehr knapp gefasste Aussage zum Zuwachs an Tonnage findet auf Seite 17 und es ist auch der Klägerseite darin beizupflichten, dass insgesamt mit einem ganz erheblichen Angebotswachstum zu rechnen war, das letztlich auch zu einem stärkeren Ansteigen der Angebotsseite gegenüber der Nachfrage führen musste.
Gleichwohl ist der Senat hier mit Rücksicht darauf, dass für diese konkrete Schiffsklasse der „Daphne“ eben deutlich geringere Zuwachsraten angenommen wurden, der Auffassung, dass ein expliziter weitergehender Hinweis auf das extreme Anwachsen der anderen Klassen wohl eher nicht erforderlich war.
Der Klägervertreter tritt dem entgegen und weist darauf hin, dass aus seiner Sicht der starke Zulauf im Bereich der Gesamtflotte letztlich zwingend das Niveau der Charterraten senken musste, d.h. auch das Marktniveau senken musste für Schiffe der Klasse der „Daphne“.
Hinsichtlich Feststellungsziel 12 „Fehlen eines Hinweises, dass das Schiff zum historischen Höchstpreis erworben wurde“, weist der Senat darauf hin, dass seiner Auffassung nach gerichtskundig ist, dass zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich schon sehr hohe Preise gezahlt wurden. Hier ist jedoch zu beachten, dass auf Seite 18 sehr deutlich dargestellt wird, dass die Bewertung durch den Sachverständigen hier entweder durch Ansetzung eines Ertragswertes oder eines aktuellen Vergleichswertes erfolgt ist, der damit direkt auch die Entwicklung der Charterraten abbildet. Vor dem Hintergrund, dass sich P 17 die Entwicklung der Charterraten findet, tendiert der Senat im Moment dazu, das als Information für den Anleger für ausreichend zu halten.
Feststellungsziel 13: Hierzu weist der Senat darauf hin, dass jedenfalls mit Rücksicht darauf, dass es sich hier um einen Neubau handelt, abgeliefert von einer deutschen Werft, ein Hinweis darauf, dass der Sachverständige das Schiff tatsächlich nicht besichtigt hat, wohl nicht erforderlich war.
Hinsichtlich Feststellungsziel 14 weist der Senat darauf hin, dass er an seiner ständigen Rechtsprechung festhalten wird, dass ein Hinweis auf die LTV-Klausel nicht erforderlich war.
Hinsichtlich der 105-%-Klausel genügt nach Auffassung des Senats der Hinweis auf Seite 9 des Prospektes auf Fremdwährungsrisiken.
Hinsichtlich des Risikos aus den Anforderungen an die Banken nach Basel II weist der Senat darauf hin, dass er auch insoweit in ständiger Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht nicht angenommen hat. Insofern ist nicht wirklich zwingend beziehungsweise auch wohl nicht wirklich zwingend voraussehbar gewesen, dass sich konkret für die Finanzierung der „Daphne“ die Zinslast aufgrund dieser Bestimmungen hätte erhöhen müssen.
Hinsichtlich Feststellungsziel 15 „Vortäuschung werthaltiger Platzierungsgarantien“ weist der Senat darauf hin, dass es aus seiner Sicht wohl genügt, dass das Ausfallrisiko der Garantin auf Seite 8 des Prospekts erwähnt ist. Im Übrigen ist nicht hinreichend dargelegt, wie sich die Finanzlage der Garantin denn überhaupt darstellte.
Der Beklagtenvertreter weist darauf hin, dass hier tatsächlich kein Risiko einer Inanspruchnahme bestand, nach den Erfahrungen wurden derartige Conti-Beteiligungen seinerzeit sehr rasch gezeichnet. Konkret seien es bei diesem Schiff nur 6 Tage gewesen.
Hinsichtlich Feststellungsziel 16 „Unzureichende Sensitivitätsanalysen“ weist der Senat darauf hin, dass in der Tat auch mit Rücksicht auf die Vorgaben des IDWS 4 Anlage 1 hier jedenfalls nicht unrealistische Werte gewählt werden dürfen, aber hier sind immerhin Abschläge von regelhaft plus/minus 10 % gewählt worden. Zudem war, gerade was die Charterraten angeht, die Volatilität auf Seite17 des Prospekts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund wird der Senat hier voraussichtlich eher keinen Fehler annehmen.
Zu Feststellungsziel 17 „Majorisierungsrisiko“: Insoweit weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Auffassung aus Sicht jedes Anlegers, der einer Gesellschaft beitritt mit einem relativ kleinen Kapitalanteil, dem Anleger bewusst sein muss, dass er hier überstimmt werden kann.
Feststellungsziel 18 „Irreführender Hinweis auf einen bestehenden Zweitmarkt“ weist der Senat darauf hin, dass die Darstellung Seite 11 des Prospekts nicht ganz unproblematisch ist, dass es aber aus seiner Sicht wohl letztlich genügt, dass sich auch ein Hinweis darauf findet, dass die Deinvestition über diesen zweiten Markt möglicherweise nicht funktioniert.
Hinsichtlich Feststellungsziel 19 „Risiken aus der Einbringung des Schiffs in den Pool“ weist der Senat darauf hin, dass die Darstellung Seiten 22 und 32 des Prospekts in der Tat nicht sehr tiefgehend ist. Letztlich könnte aber entscheidend sein, dass das zentrale Risiko des Pools dann doch offengelegt ist, indem auf Seite 32 davon die Rede ist, dass das Schiff zum Nettozahler werden könnte.
Hinsichtlich der Feststellungsziele 20 „Schiffsgläubigerrechte“ und 21 „§§ 30, 31 GmbHG“ weist der Senat darauf hin, dass er an seiner den Parteien bekannten ständigen Rechtsprechung festhalten wird, wonach insoweit eine Aufklärungspflicht nicht besteht.
Hinsichtlich Feststellungsziel 22 weist der Senat darauf hin, dass auch in der Gesamtschau der Prospekt wohl noch eine angemessene Information der Anleger bot bei allen aufgezeigten Zweifelspunkten.
Hinsichtlich der Feststellungsziele zu Ziffer II. weist der Senat darauf hin, dass die Beklagten zu 1) bis 3) unstreitig passivlegitimiert sein dürften für die Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Feststellung schuldhafter Pflichtverletzung beziehungsweise von Aufklärungspflichten hängt völlig davon ab, ob zu den Feststellungszielen Ziffer I. Fehler festgestellt werden sollten, was nach bisherigem Stand der Beratung eher nicht der Fall sein dürfte.
Die Sitzung wird für eine Beratungspause unterbrochen.
Nach Wiedereintritt in die Verhandlung erklärt der Klägervertreter auf Befragen:
Ich bin richtig so verstanden worden, dass ich für meine Behauptung, dass die Versicherung des Schiffs tatsächlich nicht das Eigenkapital und das Fremdkapital sowie einen bestimmten „Puffer“ abdeckt, mich bezogen habe auf das Zeugnis Meyer-Glöckner und Huber.
Der Beklagtenvertreter erklärt:
Nach meinem Verständnis verhält es sich so, dass bei der jährlichen Anpassung der Versicherung an die Passivseite in der Tat das gesamte gebuchte Eigenkapital abgesichert wird, weiter die Verbindlichkeiten aus der Fremdfinanzierung, also alle Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, aber auch noch alle anderen Passivpositionen der Bilanz insbesondere sämtliche Rückstellungen und daneben dann auch noch der von mir schon erwähnte „Puffer“. Zum Beweis beziehe ich mich auf die beiden schon genannten Herren und Frau Hauschild.
Der Senat weist weiter darauf hin, dass hinsichtlich der Darstellung des Orderbuches er auch noch nicht endgültig entschlossen ist. Insoweit könnte auch noch der Vortrag der Klägerseite zur Entwicklung der Frachtratenprognosen im Jahre 2007 noch nicht hinreichend substantiiert sein.
Beide Parteivertreter beantragen Schriftsatznachlass im Hinblick auf die vom Senat heute erteilten Hinweise, der Klägervertreter zudem Schriftsatznachlass mit Rücksicht auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 06.08.2020.
Beschlossen und verkündet:
1. |
Beiden Parteien wird nachgelassen, zu den im heutigen Termin erteilten Hinweisen vorzutragen binnen sechs Wochen. |
2. |
Der Klägerseite wird nachgelassen, auf etwaiges neues tatsächliches Vorbringen im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 06.08.2020 binnen gleicher Frist vorzutragen. |
3. |
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird sodann anberaumt auf Freitag, den 30. Oktober 2020, 12:00 Uhr. |
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Panten Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht |
Hundertmark, JAng als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugleich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung vom Tonträger. Der Tonträger wird frühestens 1 Monat nach Zugang des Protokolls gelöscht. |
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