Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
14. Bekanntmachung
zu den digitalen Gesundheitsanwendungen
(Stand 1. Januar 2024)
Aufnahme neuer digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die Aufnahme von neuen digitalen Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen nach den §§ 33a und 139e Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) bekannt.
Änderung an dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die Änderung an dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach den §§ 33a und 139e Absatz 6 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 DiGAV bekannt.
Der vollständige Wortlaut der oben genannten Bekanntmachungen ist in dem elektronischen Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (https://diga.bfarm.de) veröffentlicht.
Weitere Informationen zu den digitalen Gesundheitsanwendungen erhalten Sie unter:
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/DiGA-und-DiPA/DiGA/_node.html
Bonn, den 2. Januar 2024
Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
Prof. Dr. Broich
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