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14. Bekanntmachung zu den digitalen Gesundheitsanwendungen (Stand 1. Januar 2024)

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

14. Bekanntmachung
zu den digitalen Gesundheitsanwendungen
(Stand 1. Januar 2024)

Vom 2. Januar 2024
I.

Aufnahme neuer digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die Aufnahme von neuen digitalen Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen nach den §§ 33a und 139e Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) bekannt.

II.

Änderung an dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die Änderung an dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach den §§ 33a und 139e Absatz 6 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 DiGAV bekannt.

Der vollständige Wortlaut der oben genannten Bekanntmachungen ist in dem elektronischen Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen auf den Internet­seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (https:/​/​diga.bfarm.de) veröffentlicht.

Weitere Informationen zu den digitalen Gesundheitsanwendungen erhalten Sie unter:

https:/​/​www.bfarm.de/​DE/​Medizinprodukte/​Aufgaben/​DiGA-und-DiPA/​DiGA/​_​node.html

Bonn, den 2. Januar 2024

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. Broich

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