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Anlegerschutz

1513 IN 381/22, Einladung zur Gläubigerversammlung-Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen

Az.: 1513 IN 381/​22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 101129
– Schuldnerin –

erlässt das Amtsgericht München am 07.12.2023 folgenden

Beschluss

Gemäß § 19 Abs. 2 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG) wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der nachfolgenden von der Schuldnerin begebenen Inhaberschuldverschreibungen (Anleihegläubiger):

betreffend die bis zu

EUR 10.000.000,00

festverzinsliche Schuldverschreibung der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG

fällig am 30.12.2033

ISIN DE000A14KH45 /​ WKN A14KH4

eingeteilt in auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 200.000,00 (jeweils eine „ Schuldverschreibung “ und zusammen die „ Schuldverschreibungen “)

einberufen und der Termin bestimmt auf

Montag, den 15.01.2024, um 10:00 Uhr (MEZ), Einlass: 09:45 Uhr

Amtsgericht München, Insolvenzgericht, Saal 101,

Infanteriestraße 5, 80797 München.

Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co.KG (ISIN DE000A14KH45 /​ WKN A14KH4). Die Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung sieht folgende Punkte vor:

Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co.KG, die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung.

Ein Kandidat für das Amt des gemeinsamen Vertreters hat sich bisher nicht bei Gericht gemeldet oder beworben.

Auf die Hinweise zur Teilnahmeberechtigung, insbesondere Punkt II.1.5 der Gründe, wird hingewiesen.

Gründe:

I. Hintergrund der Gläubigerversammlung

Für die Anleihegläubiger wurde bisher kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 19 SchVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 SchVG ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG. Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine insolvenzrechtliche Regelung.

Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat (§ 7 SchVG).

Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wünschenswert. Die Anleihegläubiger sind allerdings nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG teil (§ 6 SchVG).

Die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung richtet sich nicht nach § 15 SchVG, sondern nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, sodass kein Quorum für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs. 2 InsO die einfache Stimmmehrheit.

II. Hinweise /​ Erläuterungen

1. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise

1.1 Die Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich.

1.2 Die Berechtigung zur Teilnahme der Anleihegläubiger an der Gläubigerversammlung zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab.

1.3 Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung nachweist.

1.4 An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen der Schuldverschreibung der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG teil.

1.5 Anleihegläubiger müssen ihre Teilnahme- und Stimmrechte bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer II.1.5.1 (Besonderer Nachweis) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer II.1.5.2 (Sperrvermerk) vorzulegen.

1.5.1 Besonderer Nachweis

Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen an den Schuldverschreibungen der Schuldverschreibung der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.

1.5.2 Sperrvermerk

Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen den Schuldverschreibungen der Schuldverschreibung der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 15.01.2024 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.

Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk oder die Sammelurkunde im Original nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Teilnahme- und Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.

1.6 Die Teilnahme setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.

1.7 Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. zum Original der Sammelurkunde, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.

1.8 Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. der Sammelurkunde im Original seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).

2. Vertretung durch Bevollmächtigte

2.1 Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.

2.2 Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und sind zu den Gerichtsakten zu reichen.

2.3 Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten ist ferner spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers bzw. die Sammelurkunde im Original (s. Ziffer II.1.5.1 und II.1.5.2.) vorzulegen.

3. Beschlussfähigkeit /​ Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses

3.1 Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.

3.2 Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

3.3 Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.

3.4 Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.

3.5 Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen.

4. Unterlagen

Vom Tag der Einberufung an bis zum Tage der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Schuldnerin (http:/​/​gc-ag.org/​Kapitalanlage_​Kraftwerkspark-2.htm) folgende Unterlagen zur Verfügung:

diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenden Bedingungen für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts;

ein Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk;

ein Musterformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte.

Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend.

Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.

5. Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht /​ Hinweise

5.1 Die Gläubigerversammlung wird unter Leitung des Insolvenzgerichts in deutscher Sprache abgehalten.

5.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen zu Verzögerungen kommen kann. Um rechtzeitiges Erscheinen mindestens 20 Minuten vor Versammlungsbeginn wird daher gebeten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

 

Probst
Rechtspfleger

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