Buchgewinne, die dadurch entstehen, dass Gläubiger einem notleidenden Unternehmen Schulden erlassen haben, müssen grundsätzlich versteuert werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die obersten deutschen Steuerrichter beendeten mit dem nun veröffentlichten Beschluss die Verwaltungspraxis, solche „Sanierungsgewinne“ per sogenanntem Sanierungserlass für steuerfrei zu erklären. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage, so der Große Senat (Beschluss vom 28.11.2016 GrS 1/15). Das berichtet die Internetplattform Juve.
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