Ab dem 25. Juni 2023 muss in Deutschland ein neues Gesetz für Sammelklagen angewendet werden. Das gibt eine EU-Richtlinie vor. Der Rechtsausschuss des Bundestags beschäftigt sich mit der Umsetzung. Bei Massenschäden wie im Dieselskandal haben Betroffene künftig die Möglichkeit, durch Sammelklagen einfacher Entschädigungen zu erhalten. Durchgeführt werden die Klagen von Verbraucherverbänden. Damit das möglich ist, muss die Richtlinie in mehreren Punkten anwendungs- und verbraucherfreundlicher umgesetzt werden, als im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehen.
„Der Gesetzgeber muss die Sammelklage als Chance verstehen, nicht als Risiko für Unternehmen. Es geht darum, von Massenschäden betroffene Verbraucher:innen möglichst vollständig und einfach zu entschädigen. Die Ampelkoalition muss noch an einigen Stellschrauben drehen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Besonders wichtig ist, dass mit den neuen Sammelklagen möglichst viele Geschädigte erreicht werden. Deshalb sollten sich Betroffene auch dann noch zur Klage anmelden können, wenn der Schadensfall gerichtlich geklärt ist und feststeht, dass ein Unternehmen zum Schadensersatz verpflichtet ist.“
Außerdem ist eine anwendungsfreundliche Ausgestaltung ohne künstliche Hürden für die klagebefugten Verbände notwendig. Dass Verbände vor Gericht 50 Einzelfälle vorbringen müssen, damit eine Sammelklage zulässig wird, ist aus Sicht des vzbv zu aufwändig. Zusätzlich sind die Anforderungen an die Gleichartigkeit der Einzelfälle zu eng. Gerade im Schadensrecht stellen sich häufig individuelle Fragen. „Schadensersatzfälle wie im Dieselskandal könnten so vermutlich kaum erfasst werden, obwohl es genau um derartige Massenschäden gehen sollte“, so Pop.
Laut dem aktuellen Gesetzentwurf ist es möglich, dass Unternehmen bereits an Betroffene ausgezahlte Leistungen zurückfordern oder einklagen. „Verbraucher:innen sollten sich darauf verlassen können, dass sie nach einer erfolgreichen Sammelklage ihr Geld auch wirklich behalten können. Das vorgesehene Recht des Unternehmens, diese Leistungen in einem Folgeprozess in Frage stellen zu können, ist Geschädigten kaum vermittelbar,“ so Pop.
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