Startseite Allgemeines Alno AG Insolvent- was ist nun mit den Anleihegläubigern?
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Alno AG Insolvent- was ist nun mit den Anleihegläubigern?

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Amtsgericht Hechingen INSOLVENZGERICHT
Aktenzeichen: 10 IN 93/17

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag d.

ALNO Aktiengesellschaft, Heiligenberger Str. 47, 88630 Pfullendorf, vertreten durch die Vorstände Christian Brenner, c/o ALNO Aktiengesellschaft, Heiligenberger Str. 47, 88630 Pfullendorf und Andreas Sandmann, c/o ALNO Aktiengesellschaft, Heiligenberger Str. 47, 88630 Pfullendorf
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727041
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg, Gz.: 170712
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat das Amtsgericht Hechingen am 13.07.2017 beschlossen:

Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 13.07.2017 um 12:40 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO.

1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann
Kronprinzstraße 16, 70173 Stuttgart
Telefon: 0711 2842660, Fax: 0711 28426629
bestellt.

2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen der Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

3. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 InsO).

4. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 2 InsO).

5. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Gläubigerausschuss anzuzeigen (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 3 S. 1 InsO); ggfl. ist gem. § 274 Abs. 3 S. 2 InsO zu verfahren.

6. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.

7. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 InsO).
8. Zahlungen an das Finanzamt aus dem Steuerschuldverhältnis und an die Träger der Sozialversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden.

9. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Amtsgericht Hechingen – Insolvenzgericht – 13.07.2017

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