Das Oberverwaltungsgericht hat heute auf den Eilantrag eines Fitnessstudiobetreibers aus Bochum die 2Gplus-Regelung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Für Sporteinrichtungen im öffentlichen Raum, wozu auch Fitnessstudios gehören, gilt allerdings weiterhin die in diesem Verfahren nicht angegriffene 2G-Regelung.
Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Zugangsbeschränkung verstößt voraussichtlich gegen das aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit resultierende Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen. Danach muss ein gesetzliches Verbot in seinen Voraussetzungen und in seinem Inhalt so klar formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können. Diesen Anforderungen wird die Regelung zu den Zugangsbeschränkungen für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen nicht gerecht. Die Zugangsbeschränkung knüpft an eine gemeinsame Sportausübung an. Laut Begründung der Coronaschutzverordnung will der Verordnungsgeber hiermit in diesem Zusammenhang nicht nur die Sportausübung erfassen, bei der Menschen zielgerichtet zum Sporttreiben zusammenkommen, sondern auch eine gleichzeitige Sportausübung in einer Räumlichkeit ohne eine innere Verbindung der Sportlerinnen und Sportler untereinander. Hiermit legt er ein weiteres Begriffsverständnis zugrunde als bei der Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit der gemeinsamen Sportausübung im Freien, für die die 2G-Regel gilt. Unter gemeinsamer Sportausübung versteht der Verordnungsgeber – dem natürlichen Wortsinn entsprechend – laut Verordnungsbegründung hier nur sportliche Betätigungen von mehreren Personen, die mit dem Ziel einer gemeinschaftlichen Sportausübung erfolgen. Für den Normadressaten ist es aber eher fernliegend, dass der Verordnungsgeber in Einzelregelungen derselben Norm dem gleichen Begriff unterschiedliche Bedeutungen beimisst. Damit kann dieser letztlich nicht rechtssicher feststellen, inwieweit die Sportausübung in Innenräumen Zugangsbeschränkungen unterliegt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 1986/21.NE
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