Amtsgericht München
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1. |
Gemäß § 19 Abs. 2 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das SchVG) wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der nachfolgenden von der Schuldnerin begebenen Inhaberschuldverschreibungen (die Anleihegläubiger): betreffend die bis zu EUR 1.850.000,00 eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 5.000,00 (jeweils eine Schuldverschreibung und zusammen die Schuldverschreibungen) einberufen und der Termin bestimmt auf
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2. |
Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen. Die Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung sieht folgende Punkte vor: Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen, die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung. Auf die Hinweise zur Teilnahmeberechtigung, insbesondere Punkt II.1.5 der Gründe, wird hingewiesen! |
Gründe:
I. Hintergrund der Gläubigerversammlung
Für die Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen wurde bisher kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 19 SchVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 SchVG ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG. Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine insolvenzrechtliche Regelung. |
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Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat (§ 7 SchVG). |
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Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wünschenswert. Die Anleihegläubiger sind jedoch nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. |
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An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil (§ 6 SchVG). |
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Die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung richtet sich nicht nach § 15 SchVG, sondern nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, so dass kein Quorum für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs. 2 InsO die einfache Stimmmehrheit. |
II. Hinweise / Erläuterungen
1. |
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise
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2. |
Vertretung durch Bevollmächtigte
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3. |
Beschlussfähigkeit und Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses
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4. |
Unterlagen Vom Tag der Einberufung an bis zum Tage der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Schuldnerin (https://www.3bau.de/neuigkeiten/) folgende Unterlagen zur Verfügung:
Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend. Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. |
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5. |
Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht / Hinweise
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Neuhäuser
Rechtspfleger
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