Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
6. Bekanntmachung
zu den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Bildung neuer Gruppen oder Veränderung
bestehender Gruppen digitaler Gesundheitsanwendungen
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die Bildung neuer Gruppen digitaler Gesundheitsanwendungen nach den §§ 33a und 139e Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) bekannt.
Aufnahme neuer digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die Aufnahme von neuen digitalen Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen nach den §§ 33a und 139e Absatz 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 DiGAV bekannt.
Änderung an dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die Änderung an dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach den §§ 33a und 139e Absatz 6 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 DiGAV bekannt.
Der vollständige Wortlaut der oben genannten Bekanntmachungen ist in dem elektronischen Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (https://diga.bfarm.de) veröffentlicht.
Weitere Informationen zu den digitalen Gesundheitsanwendungen erhalten Sie unter: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/DVG/_node.html
Bonn, den 3. Januar 2022
Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
Der Präsident
Prof. Dr. Broich
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