6. Bekanntmachung zu den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Published On: Montag, 24.01.2022By

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

6. Bekanntmachung
zu den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Vom 3. Januar 2022
I.

Bildung neuer Gruppen oder Veränderung
bestehender Gruppen digitaler Gesundheitsanwendungen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die Bildung neuer Gruppen digitaler Gesundheitsanwendungen nach den §§ 33a und 139e Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) bekannt.

II.

Aufnahme neuer digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die Aufnahme von neuen digitalen Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen nach den §§ 33a und 139e Absatz 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 DiGAV bekannt.

III.

Änderung an dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die Änderung an dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach den §§ 33a und 139e Absatz 6 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 DiGAV bekannt.

Der vollständige Wortlaut der oben genannten Bekanntmachungen ist in dem elektronischen Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen auf den Internet­seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (https:/​/​diga.bfarm.de) veröffentlicht.

Weitere Informationen zu den digitalen Gesundheitsanwendungen erhalten Sie unter: https:/​/​www.bfarm.de/​DE/​Medizinprodukte/​DVG/​_​node.html

Bonn, den 3. Januar 2022

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Der Präsident
Prof. Dr. Broich

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