Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates kann man als Aktionär sicherlich auch kritisch sehen.
7x7invest AG
Bonn
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu einer am Donnerstag, den 30. März 2017, 10:00 Uhr, in den Räumlichkeiten der 7x7invest AG, Plittersdorfer Straße 81, 53173 Bonn, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
Die Tagesordnung einschließlich der Beschlussvorschläge lautet wie folgt:
1. |
Beschlussfassung über einen Aktiensplit und eine entsprechende Satzungsänderung (Anpassung von § 3 Ziffer 2 und 6 der Satzung) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: |
a. |
Aktiensplit: „Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 90.405, eingeteilt in 10.000 auf den Namen lautende Stammaktien und 2.915 auf den Namen lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, wird im Wege des Aktiensplits im Verhältnis 1:7 neu eingeteilt in 70.000 auf den Namen lautende Stammaktien und 20.405 auf den Namen lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. An die Stelle einer auf den Namen lautenden Stammaktie treten damit sieben auf den Namen lautende Stammaktien, an die Stelle einer auf den Namen lautenden Vorzugsaktie treten damit sieben auf den Namen lautende Vorzugsaktien.“ |
b. |
§ 3 Ziffer 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Das aus Stückaktien bestehende Grundkapital ist eingeteilt in 70.000 Stammaktien und 20.405 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Alle Aktien sind Namensaktien. Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von Euro 7,00 bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.“ |
c. |
§ 3 Ziffer 6 Satz 1 und Satz 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. September 2019 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 14.595 auf bis zu EUR 105.000 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Vorzugsaktien (Stückaktien) ohne Stimmrecht zu erhöhen. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien sind mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 7,00 bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet.“ |
2. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 3 Ziffer 3 der Satzung (Vinkulierung) Die Aktien der Gesellschaft sind vinkuliert, d.h. sie können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Die Zustimmung erteilt der Vorstand. Die Satzung bestimmt jedoch, dass im Innenverhältnis die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. Dieses Verfahren erweist sich in Ansehung der gestiegenen Anzahl von Aktionären nicht mehr als praktikabel. Künftig soll es daher keiner Zustimmung der Hauptversammlung mehr bedürfen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, dass § 3 Ziffer 3 der Satzung wie folgt gefasst wird: „Die Übertragung von Aktien der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Gesellschaft, die der Vorstand erteilt. Soweit Vorstandsmitglieder Partei einer Übertragung von Aktien der Gesellschaft sind, bedarf es zudem der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Aktien auf Abkömmlinge der bestehenden Aktionäre übertragen werden. Form und Inhalt der Aktienurkunden legt der Vorstand fest.“ |
3. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 3 Ziffer 5 der Satzung Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils soll üblichen Usancen bei vergleichbaren Gesellschaften entsprechend ausgeschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, dass § 3 Ziffer 5 der Satzung wie folgt gefasst wird: „Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.“ |
4. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 9 Ziffer 1 und 2 der Satzung sowie Festlegung der Vergütung für den Aufsichtsrat Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: |
a. |
§ 9 Ziffer 1 und 2 der Satzung sollen zusammengefasst und dabei wie folgt gefasst werden: „Über die Zahlung einer Vergütung für die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und über die Höhe der Vergütung entscheidet, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2017, die Hauptversammlung. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer.“ |
b. |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird wie folgt festgelegt, wobei die Wirksamkeit des nachstehenden Beschlusses davon abhängen soll, dass die Änderung von § 9 der Satzung gem. vorstehendem Buchstaben a. durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird: „Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält ab dem 01.01.2017 eine feste jährliche Vergütung von EUR 5.000. Der Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache der nach Satz 1 zu gewährenden Vergütung. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere feste Vergütung.“ |
5. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Ziffer 2 Satz 1 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, dass § 10 Ziffer 2 Satz 1 der Satzung wie folgt gefasst wird: „Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.“ |
6. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, dass § 10 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung wie folgt gefasst wird: „Soweit der Gesellschaft die Aktionäre namentlich bekannt sind, kann die Hauptversammlung stattdessen auch durch eingeschriebenen Brief an die der Gesellschaft zuletzt bekannten Adressen der Aktionäre unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen werden.“ |
7. |
Beschlussfassung über die Streichung von § 12 Ziffer 3 der Satzung § 12 Ziffer 3 der Satzung soll gestrichen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: „§ 12 Ziffer 3 der Satzung wird gestrichen.“ |
8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, dass § 14 der Satzung wie folgt gefasst wird: „Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.“ |
9. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Es sollen, auch zur Vereinheitlichung der Amtszeiten, Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG zusammen und besteht nach § 6 Ziffer 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Gem. § 6 Ziffer 1 der Satzung erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. |
a. |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats werden gewählt:
Die Wahl erfolgt mit der Maßgabe, dass die Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. |
||||||
b. |
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, Ersatzmitglieder für die vorgenannten Aufsichtsratsmitglieder zu wählen und hierzu wie folgt zu beschließen: Zu Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats werden gewählt:
Die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder rücken in der angegebenen Reihenfolge nach, wenn von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass zuvor ein Nachfolger bestellt ist. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre oder deren Vertreter berechtigt, deren Aktien am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister werden gem. § 12 Ziffer 2 der Satzung während der letzten sieben Tage vor der Hauptversammlung nicht vorgenommen. Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge sind folgende Adresse zu richten: 7x7invest AG, Plittersdorfer Straße 81, 53173 Bonn, Telefax: 0228/377273-0409.
Bonn, im Februar 2017
7x7invest AG
Der Vorstand
Andreas Mankel
Kommentar hinterlassen