Gelöscht am: | 26.10.2021 |
Musterverfahrensantrag
Feststellungsziele / Lebenssachverhalte: 5. Feststellungsziele: Der Emissionsprospekt der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 93/14 – Walter Fink – KG, Stand 15. Juli 1993, ist in den folgenden Aussagen unrichtig, unvollständig und irreführend: 5.1 Angaben zum Standort der Immobilien für den Investitionsteil Deutschland Die Angaben zum Standort der Immobilien für den Investitionsteil Deutschland waren irreführend und falsch. 5.2 Darstellung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft (Prognose) und des prognostizierten Beteiligungsergebnisses a) Die Angaben zu den Mieteinnahmen für den Investitionsteil Deutschland für das Jahr 1994 beruhten nicht auf sorgfältig ermittelten Tatsachen und waren unvertretbar hoch. b) Die Angaben zu den Mieteinnahmen für den Investitionsteil USA für das Jahr 1994 beruhten nicht auf sorgfältig ermittelten Tatsachen und waren unvertretbar hoch. c) Die Höhe des prognostizierten Mietausfallwagnisses für den Investitionsteil Deutschland beruhte nicht auf sorgfältig ermittelten Tatsachen und war unvertretbar niedrig. d) Die Höhe des prognostizierten Mietausfallwagnisses für den Investitionsteil USA beruhte nicht auf sorgfältig ermittelten Tatsachen und war unvertretbar niedrig. e) Die Fortschreibung der Mieterträge für den Investitionsteil Deutschland über die gesamte Laufzeit der Prognose beruhte nicht auf sorgfältig ermittelten Tatsachen und war nicht vertretbar. f) Die prognostizierten Verkaufswerte der Immobilien in Deutschland und in den USA waren unvertretbar hoch. g) Der prognostizierte Ertrag einer Beteiligung an der Fonds KG war unvertretbar hoch. 5.3 Darstellung der Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung Dem Prospekt war der Umfang, in welchem das vom Anleger aufgebrachte Kapital nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für den Vertrieb der Fondsbeteiligung verwendet wurde, nicht ohne weiteres zu entnehmen. Die Angaben über die Höhe der nicht substanzbildend aufgewandten Kosten für den Vertrieb der Fondsbeteiligung waren irreführend und falsch. 5.4 Erkennbarkeit a) Die unter 1. bis 3. festgestellten Mängel waren bei sachverständiger kritischer Prüfung erkennbar. b) Die unter 1. bis 3. festgestellten Mängel des Prospektes waren bei Prüfung auf Plausibilität erkennbar. 6. Der Lebenssachverhalt Die den Antrag stellende Partei macht gegen die Antragsgegnerin Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Die „Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 93/14 – Walter Fink – KG“ (kurz: „DLF 93/14“) ist ein Immobilienfonds, für den Anleger mittels eines Emissionsprospekts geworben wurden. Der Fonds investierte in Immobilien in Deutschland und in den USA sowie in Wertpapieranlagen in der Schweiz. Die Beteiligung an der Anlage wurde u.a. durch die AWD Deutschland GmbH vertrieben. Die Antragsgegnerin ist die durch Firmenwechsel entstandene Rechtsnachfolgerin der Anlageberatungsgesellschaft AWD Deutschland GmbH. Die den Antrag stellende Partei macht geltend, sie habe sich an der Anlage nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin beteiligt. Die Beratung sei unter anderem aufgrund der in den Feststellungzielen genannten und für die Antragsgegnerin erkennbaren Prospektfehler fehlerhaft gewesen. Bei zutreffender Aufklärung hätte sie sich nicht an der Gesellschaft beteiligt. Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:
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