Gesetz gegen Abzocke

Published On: Samstag, 12.10.2013By
Verträge über Gewinnspieldienste sind künftig nur noch wirksam, wenn sie in Textform geschlossen werden. Für unerlaubte Telefonwerbung drohen Bußgelder bis zu 300.000 Euro.

Unerwünschte Anrufe und dabei untergeschobene Verträge stellen für viele Menschen nach wie vor eine unzumutbare Belästigung dar. Das hatte zuletzt eine bundesweite Befragung der Verbraucherzentralen ergeben. Jetzt geht es zumindest Verträgen über die Teilnahme an Gewinnspielen an den Kragen. Sie sind künftig nur noch dann wirksam, wenn sie in Textform – das heißt schriftlich, per Fax oder per E-Mail geschlossen werden. Ein Vertragsschluss am Telefon reicht nicht mehr aus. Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur für Anrufe gilt, bei denen es um Gewinnspieldienste geht. Versucht der Anrufer etwas anderes anzubieten (z.B. eine Versicherung, die Eintragung in eine Sperrliste zum Schutz vor Telefonwerbung oder einen Telefonvertrag) so bleibt ein wirksamer Vertragsschluss am Telefon nach wie vor möglich. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist die Gesetzesänderung daher zwar ein Schritt in die richtige Richtung, reicht aber leider nicht aus, um die unerwünschte Telefonwerbung nachhaltig zu bekämpfen.

Für unerlaubte Werbeanrufe können zudem künftig Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängt werden. Bisher lag die Grenze bei 50.000 Euro. Geldbußen können dann übrigens auch für unerlaubte Werbeanrufe mittels Telefoncomputern verhängt werden. Bisher galt dies nur, wenn Menschen unerlaubte Werbeanrufe tätigten.

Auf weniger einträgliche Geschäfte müssen sich demnächst Anwälte einstellen, die Urheberrechtsverstöße beim Herunterladen von Musik, Filmen oder Computerprogrammen abgemahnen. Einer repräsentativen Umfrage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) zufolge sind in den vergangen Jahren rund 4,3 Millionen Deutsche ab 14 Jahren schon einmal abgemahnt worden. Laut vzbv forderten Kanzleien im Schnitt 800 Euro pro Abmahnung. Künftig sollen Abmahngebühren  im Regelfall maximal 155 Euro betragen dürfen. Der außergerichtliche Streitwert, nach dem sich diese Abmahngebühr bemisst, wird auf 1.000 Euro begrenzt. Allerdings sind aus „Billigkeitsgründen“ im Einzelfall auch höhere Anwaltsgebühren erlaubt.

Unternehmen müssen zudem Klagen nun am Wohnsitz des Verbrauchers erheben und können sich nicht einfach ein Gericht im Bundesgebiet aussuchen.

Quelle VBZ Bundesverband

Leave A Comment