Kovit Invest GmbH-Beschlagnahmeverfügung

Published On: Samstag, 19.10.2013By

Das teilt die Vollstreckungsbehörde in Lüdenscheid mit.

012 K 044/13

Auf Antrag der Stadt Lüdenscheid – Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde                        –,            Rathausplatz, 58507 Lüdenscheid, Kz: 003.07001.8-0100 – Gläubigerin – gegen die Kovit Invest GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Koch, zuletzt wohnhaft Kantonstraße 7, 04416 Bubendorf, Schweiz, z.Zt. unbekannten Aufenthalts – Schuldnerin – wird

1.) wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs auf

a. 18.627,47 EUR Grundbesitzabgaben für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.09.2013                              sowie Säumniszuschläge von 1% aus 18.300,– EUR Hauptforderung seit dem 16.10.2013

b. 3.858,00 EUR Säumniszuschläge bis zum 15.10.2013 in der Rangklasse des § 10 Abs.   1 Nr. 3 ZVG aufgrund des vollstreckbaren Antrages vom 30.09.2013 zum Kz.: 003.07001.8-0100 der Beitritt der Gläubigerin zu der angeordneten Zwangsversteigerung der im Grundbuch von Lüdenscheid-Land Blatt 10553 auf den Namen der Kovit Invest GmbH eingetragenen                          Grundstücke:

Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:

Gemarkung Lüdenscheid-Land, Flur 72, Flurstück 531, Gebäude- und Freifläche, Kalver                              Straße, Jüngerstraße – 540 qm

Gemarkung Lüdenscheid-Land, Flur 72, Flurstück 533, Gebäude- und Freifläche, Jüngerstraße                               – 18 qm

Gemarkung Lüdenscheid-Land, Flur 72, Flurstück 549, Gebäude- und Freifläche, Kalver                              Straße – 10 qm

Gemarkung Lüdenscheid-Land, Flur 72, Flurstück 567, Gebäude- und Freifläche, Kalver                              Straße – 519 qm

Gemarkung Lüdenscheid-Land, Flur 72, Flurstück 569, Gebäude- und Freifläche, Kalver                              Straße – 7 qm

Gemarkung Lüdenscheid-Land, Flur 72, Flurstück 572, Gebäude- und Freifläche, Kalver                              Straße 36 – 4.037 qm

zugelassen.

Dieser Beschluss gilt zugunsten der Gläubigerin als Beschlagnahme des Versteigerungsobjektes.

2.) Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses und der Belehrung über die Einstellungsmöglichkeit      gemäß § 30 a ZVG an die Schuldnerin bewilligt, da der Aufenthaltsort des Schuldner-Vereters            unbekannt ist.

 

Lüdenscheid, 02.10.2013

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