Wölbern -die traurige Geschichte geht weiter mit 2 weiteren Insolvenzeröffnungen

Published On: Freitag, 20.12.2013By

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 410/13  

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 92449 eingetragenen Wölbern Fondsmanagement GmbH, Großer Grasbrook 9, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Patrick Hemmingson und Bernd Depping

Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen aller Art, bankenaufsichtsrechtliche Genehmigung erlaubt

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 18.12.2013, um 14:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 22.10.2013 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Der Antrag auf Eigenverwaltung wird abgelehnt.Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.02.2014 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

 

Montag, 17.03.2014, 10:10 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.

 

Der Termin dient -soweit entsprechende Anträge gestellt werden- zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

 

  • die Person des Insolvenzverwalters,
  • die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
  • gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 26.02.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.

Gründe gem. § 270 Abs.4 InsO:
Über den Antrag der Schuldnerin auf Eigenverwaltung ist im Eröffnungsbeschluss zu befinden (§ 270 Abs.4 i.V.m. § 27 Abs.2Nr.5 InsO).

1. Die Schuldnerin betreut geschlossene Fonds (z.Zt. 34) in mehreren Branchen, wobei gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zu insgesamt 63 Gesellschaften bestehen. Die Alleingesellschafterin der Schuldnerin befindet sich zu Az. AG Hamburg 67c IN 421/13 ebenfalls im Insolvenzverfahren. Hier wurde am 29.10.2013 die vorläufige „starke“ Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot angeordnet. Hintergrund ist, dass wiederum die Alleingesellschafterin der Alleingesellschafterin der Schuldnerin, die Wölbern Group KG, von einer natürlichen Person allein geführt (und liquidititätsmäßig ausgestattet) wird/wurde, gegen die die StA Hamburg strafrechtliche Ermittlungen u.a. wegen Untreue führt und die sich deswegen seit dem 24.9.2013 in Untersuchungshaft befindet und über deren Vermögen ebenfalls eine vorläufige „starke“ Insolvenzverwaltung zu AG Hamburg Az. 67c IN 420/13 angeordnet worden ist. Der strafrechtliche Vorwurf lautet, soweit dem Insolvenzgericht aus der Presse bekannt, u.a. auf widerrechtlichen Entzug von Geldern in Millionenhöhe aus den Fonds, die die Schuldnerin verwaltet. Laut Gutachten im Verfahren der Muttergesellschaft, dort S. 21, bezeichnen die Mitarbeiter die oberhalb der Muttergesellschaft der hiesigen Schuldnerin angesiedelten Gesellschaften betreffend ihrer Struktur und Tätigkeit zutreffend als „blackbox“. Hier werden konzertierte Aufklärungsmaßnahmen im eröffneten Verfahren erforderlich sein. Teilweise leistete die Muttergesellschaft direkte Zahlungen zugunsten von Rechnungsbeträgen gegenüber einzelnen Fondsgesellschaften. Weitere Aufklärungen werden derzeit durch die umfangreiche staatsanwaltliche Unterlagen- und Datenbeschlagnahme erschwert.

Das hiesige Verfahren entspricht somit mit seiner zunächst angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung nicht dem Verfahrensverlauf bei der Muttergesellschaft, deren Mitarbeiter zudem –entgegen der Arbeitsplatzbeschreibung- wesentlich auch für die Schuldnerin tätig sind. Die „Gesamtgeschichte“ der Unternehmensgruppe macht es daher erforderlich, die Gruppe insgesamt als Unternehmensgruppe zu behandeln, wie es bereits m Regierungsentwurf „Konzerninsolvenz“ v. v. 28.8.2013 (Beilage zu ZIP 2013/Heft 37; Bundesrat 11.10.2013 (BR-Drs. 663/13); z.d.Änderungen Göb, NZI 2013, 963) in §§ 3a ff. InsO vorgesehen ist, und eine einheitliche Verwaltung und Verwaltungsform anzuordnen, auch wenn die am 16.10.2013 in die Unternehmensführung neu „eingestiegene“ organschaftliche Vertretung sich um Kooperation und Aufklärung nachgewiesenermaßen bemüht hat (zur streitigen Problematik der Auswechselung der Geschäftsführung kurz vor der Antragstellung Undritz in K.Schmidt, 18.Aufl.InsO, § 270 Rn. 12 m.w.N.) und ihren Berichtspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht nachgekommen ist.
2. Das Eigenverwaltungsverfahren ist keine regelhafte Form des Regelinsolvenzverfahrens, da sie nach wie vor nur für „geeignete Ausnahmefälle“ gedacht ist (Graf-Schlicker lt.INDAt-Report 4/2013, 53; diess. ZInsO 2013, 1765, 1767; Nöll, ZInsO 2013, 745, 749; Niering, INDAT-Report 7/2013, 24; Haarmeyer, ZInsO 2013, 2345), auch wenn der Gesetzgeber mit dem „ESUG“ zum 1.3.2012 die Anordnungsvoraussetzungen „niedriger“ ausgestalten wollte (Ringsmeier in A/G/R, InsO, 2013, § 270 Rn. 13). Ein „Anspruch auf Eigenverwaltung“ besteht nicht (Leib/Rendels, EWiR 2013, 625, 626); die Anordnung ist restriktiv zu handhaben (Haarmeyer, ZInsO 2013, 2345; Pape, ZInsO 2013, 2077, 2082 ; ders. ZIP 2013, 2285; BAKinso-Entschliessung v. 6.12.2013 unter www.bak-inso.de). Das Insolvenzgericht hat eine freie Prognoseentscheidung mit der Eröffnungsentscheidung zu treffen, es genügt, wenn geringe Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen bestehen (Foltis in FK-InsO, 7.Aufl. § 270 Rn. 56, 69 jew. m.w.N.).

Ein vorläufiger Gläubigerausschuss, der die Prognose des Gerichtes binden könnte (§ 270 Abs.3 S.2 InsO), konnte im vorliegenden Verfahren mangels dazu geeigneter Gläubiger nicht gebildet werden, ein entsprechender Antrag (§ 22 a Abs.2 InsO) wurde auch nicht gestellt. Das Gericht hat jedoch mit Vertretern der beiden wesentlich bei den verwalteten Fonds involvierten Banken persönliche Gespräche geführt, diese befürworten jedenfalls die Eigenverwaltung nicht (dazu Hölzle, ZIP 2012, 158, 160). Das Gericht kann im hiesigen Verfahren daher keinen „geeigneten“ Ausnahmefall erkennen.

Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Schuldner bzw. seine Gesellschafter/Geschäftsführer sind nach allgemeiner Ansicht bereits geeignet, eine Gläubigergefährdungsprognose des Gerichtes zu tragen (Undritz in K.Schmidt, 18.Aufl.InsO; § 270 Rn. 11; Foltis in FK-InsO, 7.Aufl. § 270 Rn. 66). Das Gericht muss auch in Rechnung stellen, dass ein Teil der bisherigen, noch im Amt befindlichen Geschäftsführung als „belastet“ gilt (S. 10 des Gutachtens des vorläufigen Sachwalters), was dem Gericht nicht sogleich bei Antragstellung mitgeteilt worden war. Unklar und bis heute nicht aufgeklärt ist, ob gegen den weiteren, noch operativ tätigen „Alt“-Geschäftsführer der Schuldnerin auch staatsanwaltliche Ermittlungen laufen.

Weiterhin sind im vorliegenden Verfahren insolvenztypische Ansprüche gegen den früheren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter geltend zu machen; dies ist im Eigenverwaltungsverfahren zur Vermeidung von Interessengegensätzen zwischen einem Sachwalter und der eigenverwaltenden Schuldnerin durch einen Insolvenzverwalter wesentlich stringenter darzustellen und daher Ablehnungsgrund für eine Eigenverwaltung (Ringstmeier in A/G/R, InsO, 2013, § 270 Rn. 12; Foltis in FK-InsO, 7.Aufl. § 270 Rn. 68 m.w.N.).

3. Die Schuldnerin und ihre Muttergesellschaft sind darüber hinaus mit einer Anzahl von Rechtsstreitigkeiten außerordentlich belastet. Der Geschäftsbetrieb, die Initiierung von Fonds, ist seit geraumer Zeit zum Erliegen gekommen. Die Schuldnerin macht kein Neugeschäft mehr. Die Banken sind durch die jeweiligen Assets der Fonds weitgehend abgesichert. Soweit nicht bereits strukturierte Auswechselungen der Kommanditisten-Geschäftsführung der Schuldnerin erfolgen, sind die Geschäftsbesorgungsverträge ungekündigt, wobei ein Erosionsprozeß möglich erscheint und noch nicht ausgeschlossen ist (S.10/11 des Gutachtens des vorläufigen Sachwalters). Die vorläufige Eigenverwaltung war geeignet, den Versuch der Stabilisierung des Unternehmens nach der Verhaftungssituation ihres Hauptprotagonisten zu unternehmen. Eine langfristige Fortführung der Assetmanagementverträge ist jedoch, trotz der Stabilisierung der Situation durch maßgeblich die neue Geschäftsführung, seitens der Banken unerwünscht. Die Beruhigung der Anleger ist nur teilweise gelungen.

Das Eigenverwaltungsverfahren ist nur bei Betriebsfortführungsverfahren mit konkreter Sanierungsaussicht , bei welcher die Eigenverwaltung notwendiger Baustein ist, sinnvoll (BT-Drs. 17/5712 S.40; Klein/Thiele, ZInsO 2013, 2233; Siemon, ZInsO 2013, 1861, 1874; Frind/Köchling, ZInsO 2013, 1666; Haarmeyer, ZInsO 2013, 2345; AG Erfurt v. 13.4.2012, ZInsO 2012, 944 m. Anmerk. Siemon, ZInsO 2012, 1045). Im vorliegenden Fall kann die Schuldnerin nur „im Paket“ mit den übrigen operativen und notwendigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe in Form eines – gfs. „gestreckten“- Asset-deals verkauft werden. Entsprechende Verhandlungen sind bereits weit gediehen (S.11/12 des Gutachtens). Sie können durchaus auch von einem Insolvenzverwalter abgeschlossen werden, da sie ohnehin unmittelbar nach Verfahrenseröffnung abschlussreif gemacht werden müssen.

Nach alledem ist der Antrag auf Eigenverwaltung abzulehnen. Der Schuldnerin ist zum Gutachten des vorläufigen Sachwalters von diesem direkt rechtliches Gehör gewährt worden. Ein gerichtlicher Hinweis gem. § 270a Abs.2 InsO ist mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht erforderlich gewesen. Das Gericht sieht im Eröffnungsbeschluß den Tagesordnungspunkt gem. § 271 InsO vor.

67c IN 410/13

Amtsgericht Hamburg, 18.12.2013

Das 2.te Verfahren

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 421/13  

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 110518 eingetragenen Wölbern Invest KG, Großer Grasbrook 9, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Wölbern Group KG, diese vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Prof. Dr. Schulte

Geschäftszweig: Emissionshaus für geschlossene Fonds

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 18.12.2013, um 12:47 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 28.10.2013 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.02.2014 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Montag, 17.03.2014, 10:25 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.

Der Termin dient -soweit entsprechende Anträge gestellt werden- zugleich zur Beschlussfassung de Gläubiger über

  • die Person des Insolvenzverwalters,
  • die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
  • gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 26.02.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.

67c IN 421/13

Amtsgericht Hamburg, 18.12.2013

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