Test- zum Thema Infinus
Die Staatsanwaltschaft Dresden hat eine Liste sichergestellter Vermögenswerte im Skandal-Fall Infinus veröffentlicht. Darauf finden sich unter anderem Luxus-Uhren, Goldbarren und Sportwagen. Mehreren inhaftierten Verantwortlichen wirft sie Betrug zum Nachteil von Anlegern vor. Geschädigte können nun versuchen, mit einem vollstreckbaren Titel Ansprüche geltend zu machen.
Untersuchungshaft wegen Betrugsverdachts
Seit November 2013 sitzen mehrere Verantwortliche der Infinus-Gruppe aus Dresden in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat sie im Verdacht, Anleger betrogen zu haben. Die Infinus-Muttergesellschaft Future Business sowie die Tochtergesellschaften Prosavus und EcoConsort boten Anlegern an, zum Beispiel über Orderschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen und Genussrechte Geld anzulegen. In Verkaufsprospekten könnte die Lage aber nicht richtig dargestellt worden sein, vermuten die Vermittler. Es soll Ringgeschäfte gegeben haben, die dazu dienten, die Zahlen der Gruppe aufzublähen, unter anderem mit Goldsparplänen und Lebensversicherungspolicen. In einer Pressemitteilung im November gingen die Ermittler von etwa 25 000 betroffenen Anlegern mit einer geschätzten Schadenssumme von 400 Millionen Euro aus. Noch weit mehr Anleger dürften aber durch den Skandal Geld verloren haben. Denn nach Bekanntwerden der Vorwürfe brach die Gruppe zusammen, darunter diejenigen, die Anlageangebote gemacht hatten.
http://www.test.de/Nach-Infinus-Insolvenz-Geschaedigte-muessen-jetzt-aktiv-werden-4665852-0/
Siehe Beitrag vom 28.11.2013……
Arrestpfändung nur bei vorhandenen Titeln möglich. Forderungen können nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Prospekthaftungsansprüche gegen Initiatoren müssen im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Keine Arrestpfändung gegen Vermögen der insolventen Gesellschaften
Entgegen anders lautender Meldungen, können Anleger der Infinus AG, der Future Business KG aA, der Prosavus AG, oder der Eco Consort AG ihre Ansprüche nicht durch eine Arrestpfändung gegenüber den des Betruges beschuldigten Initiatoren sichern. Hierzu wäre zunächst einmal ein Titel, d. h. ein Urteil, oder zumindest ein Beschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlich.
Beschlagnahme nach §§ 111 b, 111 c StPO
Wenn ein solcher Titel gegen die Initiatoren erstritten sein würde, könnte in die Vermögenswerte dieser Personen vollstreckt werden. Hierzu wäre jedoch ohnehin die weitere Feststellung notwendig, ob es sich bei den von der Staatsanwaltschaft nach §§ 111 b, 111 c StPO arrestierten Geldern um solche der Initiatoren handelt und nicht vielmehr um Vermögenswerte die der insolventen Gesellschaften zuzurechnen sind.
Vorrang des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren verdrängt die Einzelvollstreckung und damit auch den dinglichen Arrest zugunsten Ansprüche Verletzter einer Straftat. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt zwar dann nicht zur Aufhebung des Arrestes, wenn der Gläubiger bereits vor Beginn des in § 88 InsO bezeichneten Monatszeitraumes durch dessen Vollzug Sicherheiten erlangt hat, für die ihm ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO zusteht, dafür müssten jedoch alle Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt gewesen sein (OLG Frankfurt am Main, 03.06.2009, 3 Ws 214/09).
Was können Anleger tun?
Fazit: Anleger sollten Ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden und daneben prüfen lassen, ob Ansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung gegen die unter dem Haftungsdach der Infinus AG tätigen Vermittler durchgesetzt werden können.
Quelle.anwalt.de