Notar Dr. Thomas Wittko Pforzheim ein „Gebührenabzocker“? und das in fast 2.000 Fällen?

Published On: Donnerstag, 20.03.2014By Tags: ,

Unglaublich, nicht nur in Berlin scheint es „fragwürdige Notare“ zu geben, sondern auch in Pforzheim. Pforzheim kennt man eigentlich nur als Stadt des Goldes und des Versandhändlers Bader. Sportfans ordnen hier noch Rene Weller zu. Jetzt gibt es wohl ein Beschluss zur Sicherung von Vermögenswerten mit Kontenpfändungen usw.

Staatsanwaltschaft Karlsruhe
– Zweigstelle Pforzheim –

92 Js 3736/13

In einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – gegen den in Pforzheim niedergelassenen Notar Dr. Thomas Wittko wegen des Verdachts der Gebührenüberhebung in 1.950 Fällen konnten aufgrund Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Pforzheim vom 7. August 2013 – 10 Gs 100/13 – Bankkonten des Beschuldigten bei der Volksbank Pforzheim eG, bei der Volksbank Riesa eG sowie bei der Deutsche Postbank AG gepfändet werden. Der Beschuldigte steht im Verdacht, zwischen dem 16. April 2010 und dem 15. Mai 2013 in 1.950 Fällen im Rahmen der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen gemäß § 147 Absatz 2 Kostenordnung anfallende Betreuungsgebühren aus einem überhöhten Gegenstandswert abgerechnet zu haben, indem er diesen mit dem Kaufpreis gleichgesetzt habe, obwohl er nur mit einem Teilbetrag des Kaufpreises (10 bis 30 Prozent, in herausragenden Einzelfällen bis 50 Prozent) zu bemessen sei. Bei den Abrechnungen habe der Beschuldigte bei den jeweiligen Kostenschuldnern bewusst der Wahrheit zuwider den Eindruck ordnungsgemäßer Abrechnung erweckt, woraufhin jene auch hierauf vertraut und entsprechende Zahlungen geleistet hätten.

Möglicherweise geschädigte Mandanten des Beschuldigten mögen sich mit der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim, Schulbergstaffel 1, 75175 Pforzheim, unter Angabe des Aktenzeichens 92 Js 3736/13 schriftlich in Verbindung setzen.

21 Comments

  1. Rafael Remy Freitag, 10.04.2015 at 10:32 - Reply

    Hallo,

    ich suche einen Notar für die Gründung einer UG mit einer individuellen Satzung.
    Bitte melden unter rafael.remy@mail.de

    LG und schönes WE,
    Rafael

  2. Alfons Hermann Samstag, 25.10.2014 at 23:45 - Reply

    Wird nicht die einzige „fragwürdige Geschäftsbeziehung“ sein! Ich hoffe und wünsche dass Sie zu Ihren Recht kommen!!

    MfG

  3. Klaus Grossmann Montag, 29.09.2014 at 14:23 - Reply

    Guten Tag
    na prima das die Staatsanwaltschaft endlich gegen Herrn Dr.jur Wittko ermittelt.
    In diesem Zusammenhang sollte die Staatsanwaltschaft auch noch die Geschäfts-beziehungen zwischen Herrn Dr. jur.Wittko und dem Pforzheimer Immobilien-makler Herrn Z. Vincek unter die Lupe nehmen.
    Mir liegt eine von Herrn Dr. jur Wittko beurkundete „Vergütungsvereinbarung“ vor, die angesichts der vereinbarten Vergütungshöhe einen Anfangsverdacht des vorsätzlich und wissentlichen Betruges entstehen lässt.
    Eine Prüfung über die Rechtmäßigkeit dieser Vereinbarung ist in Auftrag gegeben.
    Ein seriöser Notar handelt und arbeit anders !!!
    MfG
    KG

  4. Simon Albert Donnerstag, 25.09.2014 at 14:54 - Reply

    Der Prozess wird zeigen, ob der Tatbestand sich bestätigt oder nicht. Der Ruf ist ruiniert!! So wie ich aus einigen Quellen erfahren habe, ist das ja nicht der 1. Prozess der gegen Herrn Dr. Wittko geführt wird.

    Ich werde gespannt den Prozess verfolgen.

    mfG

  5. Claudia Pendarvis Freitag, 19.09.2014 at 09:26 - Reply

    Sehr geehrter Herr Billy Bo, (auch nicht leicht, mit so einem Namen zu leben)bitte seien Sie vorsichtig mit Vorverurteilungen. Dr. Wittko hat 20 Jahre in einem anderen Bundesland, bei ständiger Kontrolle durch die Behörden, ohne Beanstandung seine Rechnungen genauso geschrieben. Ob es in Baden- Württemberg nicht doch eher um Neid und Mißgunst geht?

    • Simon Albert Donnerstag, 25.09.2014 at 14:57 - Reply

      In Sachsen gab es auch Verfahren gegen Herrn Dr. Wittko!! Das ist ohne Beanstandung, fragwürdig!!

      • Claudia Pendarvis Donnerstag, 25.09.2014 at 19:09 - Reply

        Sehr geehrter Herr Albert, ich kann weder Ihren Worten, noch Ihren Formulierungen folgen. Welcher Prozess? Welche Quellen? Meines Wissens nach ist auch in Sachsen die Stasi abgeschafft. Es gab in Sachsen weder einen Prozess, noch Verfahren gegen Dr. Wittko hinsichtlich seiner Rechnungsstellung.

        • Simon Albert Freitag, 26.09.2014 at 13:35 - Reply

          Es gab Verfahren gegen Herrn Dr. Wittko!! Mehr sage ich dazu net!!:-) Und worum gingen dann die Verfahren gegen Herrn Dr. Wittko?? Stasi, bin aus den alten Bundesländern, keine Ahnung wie das bei Ihnen im Osten ist!!

          mfg

          • Simon Albert Freitag, 26.09.2014 at 13:45

            Im Endeffekt ist das alles egal!! Ich werde gespannt den Prozess verfolgen!!

            mfG aus Baden Württemberg

  6. Billy Bo Dienstag, 16.09.2014 at 08:01 - Reply

    Ist jetzt irgendwann gut, mit der gefakten Selbstbeweihräucherung? Ob der Notar gut oder schlecht war, er hat betrogen, das ist Fakt!

  7. Ute Gasch Montag, 15.09.2014 at 18:57 - Reply

    Sehr geehrter Herr Dr. Wittko,

    wir wohnen in Sachsen und haben uns jahrelang vertrauenvoll an Ihre Kanzlei gewandt. Sie haben mit Sachverstand und Einfühlungsvermögen sogar unseren alten Herrschaften Dinge verständlich erklären können und wir haben bis heute nicht das Gefühl,in der Abrechnung betrogen worden zu sein.
    Einmal haben wir Ihren Nachfolger kennen gelernt – da gehen wir nie wieder hin.
    Wir wollen an einem von Ihnen erstellten Vertrag Änderungen vornehmen und daher zielgerichtet nach Ihnen gesucht.

    Wir wünschen ihnen Kraft und Stärke, der Vorwürfe zu entlasten.

    Sofern möglich, haben Sie uns weiterhin als Mandanten.

    Ute und Michael Gasch

  8. Stefan Ries Montag, 08.09.2014 at 17:09 - Reply

    Leider ist das in unserem System so! Willkür und Neid oder Unliebsamkeit.
    Wenn ich das lese wird mir schlecht! Weil das danach riecht, dass man jemanden los werden will!
    Durch meinen Beruf und privat hatte ich schon andere Erfahrugen mit Notaren sammeln können.
    Herrn Wittko habe ich als sehr zuverlässigen und menschlichen Notar erleben dürfen.
    Alle meine Vorgänge wurden schnell korrekt und kostengünstig erledigt.
    Ich wünsche mir, dass sich alles schnell erledigt und ich ihn wieder in Anspruch nehmen kann.
    Ich wünsche Ihnen viel Kraft und Durchhaltevermögen.
    Viele Grüsse
    Stefan Ries

  9. Sascha Bisof Donnerstag, 07.08.2014 at 11:56 - Reply

    Ich bin ein Dienstleistungsunternehmen hier in Pforzheim und finde es erschreckend mit welch einer Wucht und Ungerechtigkeit hier mal wieder zugeschlagen wird.
    Es ist ja nicht nur so das Herr Wittko des Amtes entzogen wurde,
    auch die Belegschaft wurde von einem Tag auf den anderen, in einen Sozialen Missstand gedränkt.
    Ich bin seit Herr´n Wittkos ersten Tagen zufriedener Kunde und wünsche ihm alles erdenklich gute in die Zukunft.
    Es liegt in Regierungs Hand, was in Deutschland passiert.
    Anscheinend hat kein einziges Land aus den Fehlern unsere Großvätern und ur, ur, ur Großvätern gelernt.
    Viel zu viele Menschen sind immer noch der Meinung das man mit Verboten, Zwang, Gewalt, Überwachung und Sanktionen – Frieden schaffen kann.

    MfG Sascha

  10. Günter Stocker Dienstag, 24.06.2014 at 15:54 - Reply

    Wir sind ein Maklerbüro in Pforzheim meine Kollegen und ich sind sehr oft im Notariat Wittko in Pforzheim gewesen.
    Herrn Dr. Wittko zeichnete aus kein langen Wartezeiten, Beurkundung sehr Kundenfreundlich auch Samstags oder nach 18:00 Uhr.
    Kaufvertragsentwürfe innerhalb eines Arbeitstages, jederzeit erreichbar.
    Ich kann nur eins sagen wir und auch unsere Kunden waren mit Herrn Dr. Wittko sehr zufrieden.

    Ich wünsch Herrn Wittko alles Gute

    mfg G.Stocker

  11. Bächer Dienstag, 17.06.2014 at 15:21 - Reply

    Ich war mit Dr Wittko sehr zufrieden,wenn ich das lese
    das einSEK Beamte so vorgeht,dann ist das kaum zu glauben
    So gehen die SEK Beamte nicht mal bei Zuhältern vor eigentlich eine Schande
    mfg Dr. Bächer

  12. Ulrike Wittko Samstag, 14.06.2014 at 13:42 - Reply

    Jetzt spricht die Ehefrau des Notars: Neuer Justizskandal nach Wulff, Mollat und Harry Wörtz!
    Mein Mann war 20 Jahre Nurnotar in Sachsen. Sachsen hat wie die Länder Bayern, Hamburg, Rheinland Pfalz, rheinische Teile NRW´s und den 5 neuen Bundesländern, das beste Notarsystem Deutschlands, das Nurnotariat.
    Die alte CDU/ FDP Regierung hatte beschlossen, weil in Baden-Württemberg große Mißstände im Notariatswesen auftraten, das Beamtennotariat abzuschaffen und zu einem funktionsfähigen und leistungsstarken Nurnotariat bis 2018 zu wechseln ( Goll FDP).

    Es hat doch, wie ich als Schwäbin sagen würde: „G´schmäckle“, wenn ein Notar 20 Jahre in einem Bundesland mit einem perfekt funktionierenden Notarsystem, so abrechnet und dies auch von der Aufsichtsbehörde, dem Landgericht Leipzig,nie gerügt wurde und der renommierte Kostenrechtler Martin Filzek die Abrechnung bestätigt ( siehe oben) und dann nach 3 Jahren Tätigkeit in Baden-Württemberg, das SEK bewaffnet meinen Mann halbbekleidet im Schlafzimmer an die Wand stellt und der Staatsanwalt die Ermessensfehlerlehre,die selbst ich als Diplomökonomin gelernt habe und die Stoff des 1. Semesters im Jurastudium ist, nicht kennt, handelt es sich wohl um einen neuen Justizskandal nach Wulff, Mollat und Harry Wörtz.
    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, Ulrike Wittko

  13. Claudia Pendarvis Freitag, 16.05.2014 at 17:00 - Reply

    „Qualitative Beratung, Schnelligkeit der Abwicklung,….“das genau waren Gründe, warum ehemalige Mandanten nach seinem Umzug 2010 weiterhin Dr. Wittko aufsuchten. Öffnungszeiten, die sich jeder merken kann, Beurkundung nach Wunsch selbst am Wochenende und immer ein freundliches Wort. Hier wird der Falsche an den Pranger gestellt.

  14. Martin Filzek Freitag, 16.05.2014 at 13:32 - Reply

    Tut mir leid, dass die „differenzierte“ Stellungnahme so ausführlich ausgefallen ist.
    Natürlich steht es jedem frei, es zu lesen, nur zu überfliegen, oder gar nicht zu lesen.

  15. Panzer Freitag, 16.05.2014 at 00:53 - Reply

    Puh. Kommentare in Roman-Länge. Das lese ich mir nicht durch.

  16. Martin Filzek Donnerstag, 15.05.2014 at 13:35 - Reply

    Die in der Überschrift angebrachten Anführungszeichen beim Ausdruck „Gebührenabzocker“ mit zwei Fragezeichen sind die Dinge des Beitrags, die meine Zustimmung finden. Der gesamte Rest des Beitrags ist meiner Meinung nach differenzierter zu sehen, und im Ergebnis bin ich der Meinung, dass dem hier angegriffenen Pforzheimer Notar durch diese Veröffentlichung im Internet ein schreiendes Unrecht geschieht, wenn man bedenkt, dass er als freiberuflich tätiger Notar auf das Vertrauen der Bevölkerung angewiesen ist, um aus den freiwilligen Beauftragungen für Beurkundungen, Beglaubigungen usw. seine Existenz bestreiten zu können. Das Anliegen dieser Internetseite, vor Betrügern im Kapitalanlagemarkt usw. zu warnen, ist sicher berechtigt. Die hier in Rede stehende Frage zu notariellen Zusatzgebühren bei beurkundeten Grundstücks-Kaufverträgen ist aber etwas ganz Anderes und kann damit überhaupt nicht verglichen werden.

    Die „Detailfrage“ des genauen Geschäftswertes von Betreuungstätigkeiten der Notare ist eine Materie, die sehr umstritten ist und zu der eine klare, zweifelsfreie Regelung darüber, aus welchem Geschäftswert die als Generalklausel ausgestaltete Gebührenvorschrift des § 147 Abs. 2 KostO zu berechnen ist, nicht vorhanden war in der KostO (in Kraft getreten als Reichskostenordnung am 1.4.1936 und durch §§ 1, 134, 136 des neuen Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) = Art. 1 des Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 BGBl. Teil I 2013, 2585 ff. ab 1. August 2013 durch die genauere gesetzliche Neuregelung inzwischen außer Kraft getreten).
    Wie umstritten die Frage war kann ausführlich entnommen werden aus meiner Kommentierung in Filzek, Kommentar zur KostO, 4. Aufl. 2009, bei § 30 Rn. 5 f., 12, sowie bei § 147 Rn. 19 ff., 25 – 27. Zusammenfassend kann m. E. auf Folgendes hingewiesen werden:
    Zwar hat sich angesichts des „mageren“ Wortlauts der Gebührenvorschrift § 147 Abs. 2 („Soweit für eine im Auftrag eins Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist, erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr.“), nachdem zunächst bis in die 1970er Jahre für Betreuungstätigkeiten des Notars bei Kaufverträgen (Fälligkeitsmitteilung zur Direktzahlung des Kaufpreises zur Sicherheit des Käufers vor ungesicherten Vorleistungen und anschließende Zahlungsüberwachung vor dem Umschreibungsantrag um so den rechtlichen Verlust des Kaufobjekts zur Sicherheit des Verkäufers zu gewährleisten) der volle Wert des Kaufpreises bzw. der sonstigen Gegenleistungen angesetzt wurde, als mehrheitlich vertretene Meinung herausgebildet, dass nur ein gemäß § 30 Abs. 1 zu schätzender Bruchteil von in der Regel 20 – 50 % dieses Betrages anzusetzen sei. Zu einer “Verbindlichkeit“ dieser überwiegenden Auffassung ist es jedoch bis zum Außerkrafttreten dieser unbestimmten Regelungen der KostO bis zum 31.7.2013 mangels einer klarstellenden gesetzlichen Regelung oder auch höchstrichterlichen Entscheidung niemals gekommen. Erst im Zuge der Reformüberlegungen zum auch insoweit als verbesserungsfähig erkannten Notarkosten-Neuregelungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sind insoweit neue Regelungen in § 113 Abs. 1 GNotKG (BGBl. 2013, 2586 ff., 2609) in Kraft getreten, nach denen der Wert für Betreuungstätigkeiten (jetzt für die Gebühr in Kostenverzeichnis Nr. 22200 geregelt = BGBl. 2013, 2643 f.) jetzt in gleicher Weise wie für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren zu bestimmen ist. Damit würde nach der Neuregelung ab 1. August 2013 der Wert mindestens so hoch wie der Kaufpreis bzw. sonstige Wert der Grundstücksübertragung sein (unter Umständen sogar höher, weil nach §§ 35 Abs. 1 und 86 Abs. 2 GNotKG verschiedene Werte einer Urkunde zusammen zu addieren sind, wobei die Begründung des Gesetzgebers in der BT-Drucksache 17/11471 vom August 2012 zu §§ 112 und 113 GNotKG zum ähnlich geregelten Wert der Vollzugsgebühr 22100 wie auch zur Betreuungsgebühr 22200 darauf hinweist, dass aus Praktikabilitätsgründen in Kauf genommen wird, dass seitdem auch Beurkundungsverfahrensgegenstände, zu denen keine Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit ausgeübt wird, in den Wert dieser Gebühren einbezogen werden. Diese Erhöhung gegenüber der bisherigen überwiegenden Praxis der Bruchteilsbildung wird damit begründet, dass durch § 93 GNotKG nunmehr die genannten Vollzugs- und Betreuungsgebühren je Beurkundungsverfahren grundsätzlich nur noch ein mal anfallen sollen.).
    Für die Vorwürfe der Gebührenüberhebung maßgeblichen Regelungen der KostO ist natürlich weiterhin auf die insoweit weniger eindeutigen KostO-Vorschriften abzustellen. Der von dem Notar Dr. Wittko eingenommene Standpunkt, mit dem auf den vollen Wert des Kaufpreises wegen § 20 KostO abgestellt wird, ist zwar bis zum Außerkrafttreten der KostO, also bis 31.7.2013, zuletzt eine „Mindermeinung“ gewesen, aber kann gleichwohl nicht als unrichtig oder unvertretbar bezeichnet werden, und hat auch in der kostenrechtlichen Literatur und Rechtsprechung Befürworter hinter sich (vgl. in meiner Kommentierung zu § 30 Rn. 6 angegebenen Nachweise
    Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl. 2008, Betreuungsgebühr 6.1, S. 206
    OLG Braunschweig DNotZ 1963, 498
    LG Münster JurBüro 1962, 290
    LG Mainz, Rpfleger 1974, 169
    LG Krefeld JurBüro 1985, 117
    Menzel, DNotZ 1981, 168).
    Die Gesichtspunkte, die von dem Notar Dr. Wittko zugrunde gelegt wurden, lassen auch erkennen, dass ein Ermessensgebrauch vorliegt, indem auf den möglichen Verlust des gesamten Kaufpreises bzw. entsprechenden Wertes des Grundstücks abgestellt wird, der in anderen Fällen – bei Verträgen zwischen Verwandten z. B. – zu einem geringeren Wertansatz führt.
    Mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung kann daher somit von einer strafbaren Gebührenüberhebung keine Rede sein. Auch der Ausdruck „Gebührenabzocker“ stellt insoweit eine herabsetzende und zur Rufschädigung geeignete Bezeichnung dar.
    Es ist nach meiner Erfahrung aus Berichten verschiedener Seminarteilnehmer zu von mir veranstaltenten Notarkostenseminaren (www.filzek.de) aus dem ganzen Bundesgebiet so, dass die in der Kommentarliteratur und der überwiegenden Rechtsprechung als herrschend gewordene Anwendung von schematischen Prozent- bzw. Bruchteilswerten zwischen 20 und 50 % ca. in verschiedenen Landgerichtsbezirken – nach meiner Erinnerung z. B. Köln, Düsseldorf, Hamburg – nicht von der überwiegenden Mehrheit der dortigen Notare praktiziert wurde, während überwiegend in Gebieten des sogen. Anwaltsnotariats (das Notaramt wird neben dem Beruf des Rechtsanwalts ausgeübt) die Dienstaufsicht häufiger dazu neigt, eine bestimmte Ermessensausübung in den Grenzen der überwiegenden Meinung bei den Notaren durchzusetzen und sich hier in einzelnen OLG-Bezirken unterschiedliche Durchschnittssätze zwischen 20 und 50 – 60 % des Bezugswertes (Kaufpreis z. B.) herausgebildet haben. Die Anwaltsnotare z. B. im Bezirk der OLGe Celle, Hamm und Frankfurt a. M. sind häufig – auch aus Zeitmangel, um unnötige Korrespondenzen über derlei Gebührenfragen mit der Dienstaufsicht zu vermeiden – dann oft bereit, den Ansichten der zuständigen Bezirksrevisoren bei der regelmäßig stattfindenden Notarkostenprüfung zu folgen, was nach und nach natürlich zu einer im Lauf der Zeit entstandenen zunehmenden Verschiebung der in Gesamt-Deutschland angesetzten Werte für solche nicht näher gesetzlich geregelten Betreuungsaufgaben geführt hat, ohne dass diese eine wissenschaftliche Richtigkeitsgewähr gegenüber höheren ebenso vertretbaren Werten für sich in Anspruch nehmen können. Dieses entstandene Ungleichgewicht verschiedener Bruchteilsbewertungen in verschiedenen Gegenden Deutschlands war unter anderem auch ein Anlass für den Gesetzgeber, bei der Reform der Notarkosten eine weniger streitanfällige einheitliche Regelung mit dem GNotKG zu schaffen, das jetzt wieder zu der bis in die 1970er Jahre praktizierten Berechnung nach ungekürzten Werten zurückkehrt, die meines Erachtens angesichts der Haftungsgefahr und des Verlustrisikos bei den hier in Rede stehenden Betreuungstätigkeiten zur Kaufpreisüberwachung auch bei Geltung der KostO gut zu vertreten war.
    Zu berücksichtigen ist meines Erachtens auch, dass § 140 KostO (ebenso nunmehr die Nachfolgevorschrift § 125 GNotKG) eine Gebührenvereinbarung oder einen Gebührenerlass des Notars verbietet. Ein allzu nachgiebiges Anpassen der Festsetzung von Geschäftswerten an möglichst niedrige Bruchteilsbemessungen, ohne dass dies gesetzlich genauer geregelt ist, wäre insoweit problematisch, weshalb meiner Meinung nach ein Notar sich das ihm selbst eingeräumte Ermessen nicht in vorauseilendem Gehorsam durch irgendwelche an überwiegenden Meinungen orientierte andere Auffassungen aus Reihen einzelner Notarkostenprüfer oder Dienstaufsichtsführer aus der Hand nehmen darf. § 1 BNotO ist ebenfalls zu berücksichtigen, wonach der Notar eigenverantwortlich und unabhängig sein Amt auszuüben hat.
    Zur Streitigkeit der Frage, in welchem Maß das Ermessen des Notars von der Dienstaufsicht bzw. in Notarkosten-Entscheidungen überprüft werden kann, siehe meine Kommentierung in Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 30 Rn. 12 (m.w.N.), vgl. auch Wudy, NotBZ 2013, 201, 234 m.w.N. Der letztgenannte Beitrag von Wudy enthält übrigens einen sehr guten Überblick zu sämtlichen Änderungen im Notarkosten-Recht mit dem Wechsel von KostO zu GNotKG am 1. Aug. 2013 und kann auf der Internetseite der Zeitschrift http://www.notbz.de kostenlos heruntergeladen werden.
    Zusammenfassend möchte ich feststellen:
    – Die hier angesprochenen Fragen betreffen nur umstritten gewesene Teilwertbildungen in einem schon längst nicht mehr anwendbaren Kostengesetz für Notare, das seit 1. Aug. 2013 durch eine weniger streitanfällige eindeutigere Regelung ersetzt ist.
    – Differenzen über die richtige Kostenberechnung finden aufgrund regelmäßiger Überprüfungen durch die Dienstaufsicht der Notare bei allen Notaren statt und es ist völlig normal, dass in verschiedenen Einzelfällen entweder Nacherhebungen oder Kostenerstattungen von der Dienstaufsicht für richtig gehalten werden. Auch bei dem Notar Dr. Wittko hat, wie ich aus einem mir überlassenen Schriftwechsel von 2012 mit der Dienstaufsicht ersehen kann, die Dienstaufsicht neben ihrer Meinung nach für richtig gehaltenen Erstattungen auch die Nachberechnung von Kosten in anderen Fällen für richtig gehalten, die Herr Dr. Wittko aus guten juristischen Gründen abgelehnt hat.
    – Seit 1. August 2013 kann die hier behandelte gebührenrechtliche Streitfrage durch die gesetzliche Neuregelung im GNotKG nicht mehr virulent werden.
    – Die Auswahl eines Notars sollte daher nicht (ausschließlich) an einem früheren Streitpunkt zu sogen. Nebengebühren und deren Teilwert in der Vergangenheit nach früherem KostO-Recht fest gemacht werden. Erfahrung, Schnelligkeit der Abwicklung, qualitative Beratung und Urkundsgestaltung nach dem vom Notar zu ermittelnden Willen der Beteiligten usw. sollten hier höher gewichtet werden.
    Martin Filzek
    Seminare + Skripten & Bücher + NotarKosten-Dienst
    Neustadt 15 25813 Husum Tel. 04841 / 22 41 Fax 04841 / 23 29 http://www.filzek.de

    • Erwin Schupfer Mittwoch, 25.06.2014 at 19:59 - Reply

      Lieber Dr. Wittko,
      die Neidgesellschaft hat Sie leider mit vollem Schlag erwischt. Ich kenne Sie nun bereits zwei Jahre. Wir haben gemeinsam Amtsgeschäfte abgewickelt. Ich betone: Sie sind ein Notar mit Herz und Verstand! Die Vorwürfe einer überhöhten Abrechnung haben Sie im vorliegenden Schreiben entkräftet. Ich bestätige Ihnen und der ermittelten Staatsanwaltschaft, dass Ihre Gebührenabrechnung mit uns stets korrekt erfolgte und ich habe in keinster Weise jemals einer Überhöhung feststellen können. Ich schicke Ihnen jene Kraft die Sie benötigen, um gegen die Staatsgewalt bestehen zu können und einen Neustart als Notar in Deutschland bald starten können. Sie sind eine Bereicherung für die Menschen!
      Ihr
      Erwin Schupfer
      Präsident der
      T&T Thurn und Taxis AG Schweiz

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