Anwaltskanzlei Arnold aus Dresden auf Mandantenakquisition zum Unternehmen Prismalife?

Den Eindruck hat man, dann aber auf eine Weise die wir nicht korrekt finden, denn auf der uns bekannten aktuellen Seite der Kanzlei Arnold aus Dresden, Rechtsanwalt Schöne, geht leider (warum eigentlich nicht?) das aktuelle BGH Urteil zur Kostenausgleichsvereinbarung nicht komplett hervor. Es sei gestattet die kätzerische Frage zu stellen „klappt das dann mit der Mandantenakquisition nicht mehr?“.  Gerade Rechtsanwälte sollten, wenn Sie solche Seiten ins Netzt stellen zur Information, seriös und korrekt über den neuesten Stand solcher Verfahren berichten. Das Unterlässt die Kanzlei hier aus unserer Sicht. Der BGH hatte in einem Urteil aus dem März 2014 entschieden, das der Abschluss einer solchen separaten Kostenausgleichsvereinbarung (Honorarvereinbarung) grundsätzlich statthaft ist. Diese muss allerdings kündbar sein.  Genau diesen Hinweis finden wir nicht auf der Seite der Kanzlei Arnold aus Dresden.

Warum sind wir so für Prismalife? Nun ganz einfach, eigentlich müssten auch die VZ Deutschlands für Prismalife sein, denn die Kostenausgleichsvereinbarung ist nichts Anderes als eine Honorarvereinbarung. Genau das wollen die VZ’s seit Jahren, letztlich will das auch der Gesetzgeber. Wer hat aber überhaupt noch Interesse eine Honorarberatung dann durchzuführen, wenn sich Kanzleien wie die Kanzlei Arnold aus Dresden, scheinbar darauf konzentrieren solche Honorarvereinbarungen rechtlich anzugreifen? Genau das ist aber der Punkt. Berät man gegen Honorar, dann benötigt man Rechtssicherheit. Die haben Sie Rechtsanwalt Schöne durch Ihre Honorarordnung und der Steuerberater usw. ähnlich. Stellen Sie sich einmal vor, jeder Ihrer Mandanten würde gegen Sie wegen Ihres Honorars ein Klage bei Gericht einreichen? Genau mit dem Problem leben aber Finanzberater die eine Honorarvereinbarung abschließen, weil es Anwälte wie Sie gibt.

Anwälte die gegen solche Honorarvereinbarungen klagen, leisten immer neuen Provisionsmodellen natürlich Vorschub. So kommen wir nie zu einer Kostentransparenz bei Finanzprodukten. Mal ehrlich wovon soll der Honorarberater seinen Lebensunterhalt bestreiten, wenn er wegen jeder Vereinbarung verklagt wird? Prismalife ist sicherlich das markanteste Beispiel für solche Situationen. Das betrifft aber nicht nur die Kanzlei Arnold aus Dresden, auch das wollen wir anmerken.

__www.anwaltskanzleiarnold.de_anlegerschutzrecht_aktuelles

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http://finanzwelt.de/online/assistance-vertrieb/item/bgh-bestaetigt-kostenausgleichsvereinbarung

One Comment

  1. RA Schöne Mittwoch, 23.04.2014 at 17:38 - Reply

    Guten Tag,

    da wir hier explizit angesprochen werden, äußere ich mich auch gern dazu.

    Sie fragen: Warum haben wir auf unserer Internetseite nicht die aktuellen BGH-Urteile (es sind zwei, nicht nur eins) veröffentlicht?
    Nun, zum Zeitpunkt unseres letzten Artikels zu dem Thema, der sich bereits mit den Urteilen befasste, lagen die Urteilsgründe noch nicht vor und hatte sie selbst der Bundesgerichtshof noch nicht veröffentlicht.
    Dies ist zwischenzeitlich geschehen, unter den Az. IV ZR 255/13 und IV ZR 295/13.
    Da die Urteile für jedermann/-frau einsehbar sind, haben wir von einer erneuten Veröffentlichung eines Artikels hierzu abgesehen.

    Was die Honorarvergütung grundsätzlich betrifft, rennen Sie jedenfalls bei mir persönlich offene Türen ein. Ich finde dies die sinnvollste Lösung, soweit sie transparent, rechtssicher und angemessen erfolgt. Leider wird sie vom Markt in der Breite nicht akzeptiert.

    Allerdings wenden wir uns natürlich, soweit unsere Mandanten dies wünschen, gegen separate Kostenvereinbarungen verschiedener Anbieter, die nicht rechtskonform ausgestaltet sind.
    Da bin ich dann, dies wieder eine persönliche Bemerkung, auch gänzlich schmerzfrei, wenn Verträge oder gar Anbieter etwa mit Belehrungen, die Kunden falsch oder unzureichend über ihre Rechte informieren, vom Markt verdrängt werden. Im Gegenteil halte ich das im Sinne der Kunden für wichtig und richtig.

    Gerade bei der PrismaLife AG ist gut zu beobachten, wie sich der Inhalt und die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen über die Jahre, positiv, verändert haben.

    Es gibt rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten, dann sollte man aber auch diese nutzen.
    Jede andere Gestaltungsmöglichkeit muss sich dem Verdacht ausgesetzt sehen, den Kunden übervorteilen zu wollen.

    Mit freundlichen Grüßen

    RA Schöne
    Anwaltskanzlei Arnold

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