Dürfen Fairvesta Anleger keine öffentliche Kritik üben?

Published On: Freitag, 11.04.2014By

Dazu haben sie sich in der Vereinbarung mit dem Unternehmen Fairvesta verpflichtet, nach unserer Kenntnis. Nun mag man über solch einen „Maulkorb“ geteilter Meinung sein, aber Otmar Knoll scheint damit gut zu fahren, denn die kritischen Anmerkungen eigener Anleger in den Foren halten sich nun wirklich in Grenzen. Rechtlich ist das völlig in Ordnung, aber mit der nun gesamten eingesetzten Diskussion um die Transparenz des Unternehmens Fairvesta, kann das natürlich auch zu Interpretationen führen die dann in eine andere Richtung gehen. Ganz klar gesagt bis HEUTE hat Niemand dem Unternehmen Fairvesta irgendeine strafrechtlich relevante Handlung nachweisen können, warum wird so was in Foren aber trotzdem unterstellt? Manchmal sicherlich auch von Wettbewerbern, egal ob Vertrieb oder Initiatoren. Man sollte einfach hier die Staatsanwaltschaft Stuttgart machen lassen, und schauen was dabei herauskommt. Irgendeiner kann dann aufstehen und sagen „seht her ich habe recht gehabt“, aber der Zeitpunkt dafür ist, wenn man der Staatsanwaltschaft Stuttgart glauben darf, erst im Juli gekommen. Dann will man sich möglicherweise auch öffentlich zu dem Vorgang äußern.

Anmerkung von Otmar Knoll zu unserem Artikel:

Jeder Anleger und jeder der bei uns eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet hat, kann über seine Erkenntnisse oder Meinung über fairvesta oder den einzelnen Fonds reden und schreiben was er will. Es gibt kein Maulkorb noch anderweitige restriktiven.Das ist auch bei den investigativen Journalisten so. Aber es kann nicht sein, dass über konkrete Objekte, deren Kauf- oder Verkaufspreise, deren Mieter oder Mietpreise oder gar deren Bankverkäufer namentlich oder im Detail berichtet wird. Schließlich müssen wir den Banken gegenüber ebenfalls eine Schadenersatz bewährte Geheimhaltungsvereinbarung abgeben.Wer berechtigte Kritik äußern möchte kann dies gerne tun, dann aber bitte mit Fakten und nicht mit Falschbehauptungen und Mutmaßungen und unter Verwendung der Ladungsfähigen Anschrift, damit wir auch eine Chance haben, gegen effektive Falschbehauptungen gerichtlich vorzugehen.

 

 

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3 Comments

  1. bhard58 Montag, 20.10.2014 at 13:55 - Reply

    Hier ein Bericht von der Pressebox Fairvesta.

    Wer kennt denn im kaufmännischen Bereich eine „lineare Durchschnittsrendite“?
    Stimmen denn die versprochenen Renditen doch nicht, dass man solche neuen Wort Kreationen braucht? Die tatsächliche Rendite ist dann viel niedriger je länger das Kapital gebunden ist. Es ist ja wohl so, dass nur wenige Personen die Zinseszins Rechnung beherrschen, aber muss man denn gleich alle öffentlich verdummen?

    Hier der Pressebericht:

    fairvesta Anleger erhalten Auszahlungen

    (PresseBox) (Tübingen, 03.07.2014) Zum 30. Juni eines jeden Jahres erhalten Anleger der fairvesta Beteiligungsgesellschaften die jährlichen Renditeauszahlungen aus ihren Beteiligungen sowie – bei Erreichen der Mindestlaufzeit – die vertragsgemäße Auszahlung ihrer Beteiligung. Die Auszahlungshöhe variiert dabei je nach Fonds und Laufzeit der Beteiligung. So auch 2014 – hier exemplarisch einige Beispiele:

    Ein Einmalanleger des Fonds fairvesta I, der am 12.02.2003 beigetreten ist und 10.000 Euro zzgl. fünf Prozent Abwicklungsgebühr (insgesamt 10.500 Euro) in fairvesta I investiert hat, erhielt sein anteiliges Auseinandersetzungsguthaben zum 30.06.2014 ausgezahlt. Unter Berücksichtigung von Abwicklungsgebühr und Einzahlungs- und Auszahlungszeitpunkt war der Anleger 136 Monate mit seinem Kapital gebunden. Der Auszahlungsbetrag betrug 24.889,62 Euro. Das entspricht einer linearen Durchschnittsrendite in Höhe von rund 12,7 Prozent pro Jahr.

    Ein fairvesta IV Einmalanleger, welcher in 2008 beigetreten ist und 100.000 Euro zzgl. fünf Prozent Abwicklungsgebühr (insgesamt 105.000 Euro) in fairvesta IV investiert hat, verfügte über ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 142.489,01 Euro. Das entspricht einer linearen Durchschnittsrendite in Höhe von rund 8,5 Prozent pro Jahr.

    Ein fairvesta VI Einmalanleger, der am 10.12.2008 beigetreten ist und 15.000 Euro zzgl. fünf Prozent Abwicklungsgebühr (insgesamt 15.750 Euro) in fairvesta VI investiert hat, erhielt ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 21.733,01 Euro ausgezahlt. Unter der Berücksichtigung von Abwicklungsgebühr und Einzahlungs- und Auszahlungszeitpunkt war das investierte Kapital für 66 Monate gebunden. Das entspricht einer linearen Durchschnittsrendite in Höhe von 8,17 Prozent pro Jahr.

    Bei allen vorgenannten Beteiligungen lag der steuerliche Buchwert zum Zeitpunkt der Endauszahlung unter dem Investitionsbetrag, sodass keiner der Anleger während seiner Beteiligungsdauer Steuern auf die Erträge abführen musste. fairvesta weist jedoch darauf hin, dass auf den nun ausgezahlten Gewinn – wie bei anderen Kapitalanlagen auch – noch Steuern anfallen, die durch den Anleger zu entrichten sind. Bei der Renditebetrachtung wurde auf die Angaben nach IRR (Internal Rate of Return / interner Zinsfuß) bewusst verzichtet, da dabei zusätzlich erhaltene Steuervorteile, insbesondere anfängliche Verlustzuweisungen, Berücksichtigung finden würden. Diese können sich individuell bei jedem Anleger anders auswirken, auch wenn sie die Renditeausweisung zum Teil wesentlich erhöhen.

    Trotz Finanzkrise und der allgemein schwierigen Situation an den Finanzmärkten konnten bereits zahlreiche Anleger von der fairvesta-Strategie profitieren und trotz kurzer Laufzeiten von marktüberdurchschnittlichen Renditen profitieren. Je länger die Beteiligungsdauer, desto höher fällt die durchschnittliche Rendite aus. Der Grund: Wie bei jedem anderen Finanzprodukt und Fonds auch müssen bei den fairvesta Beteiligungsgesellschaften anfänglich zuerst die produktspezifisch anfallenden Kosten verdient werden.

    In den ersten fünf Monaten des Jahres 2014 wurden bei fairvesta Immobilien zum Kaufpreis von mehr als 120 Mio. Euro angekauft und verkauft. Durch den Immobilienhandel speist sich die für Anleger erwirtschaftete Rendite gleich aus zwei Gewinnquellen – kontinuierlichen Mieterträgen sowie lukrativen Immobilienhandelserlösen.

  2. HD Freitag, 11.04.2014 at 16:54 - Reply

    Ist doch nichts anderes als ich geschrieben hatte. Weitergabe von Unterlagen und internen Informationen nicht gestattet. Aber das bezieht sich doch nicht auf freie Meinungsäußerung. Kritik darf jeder üben, wir leben ja nicht im Polizeistaat. Interne Unterlagen weiterzugeben ist aber etwas ganz anderes. Es wird klar von „Verschwiegenheitspflichten“ gesprochen. Wäre ein Anleger unzufrieden kann ihm keiner verbieten das auch kundzutun.

  3. HD Freitag, 11.04.2014 at 15:06 - Reply

    Sorry, wo kommt denn das Märchen her ein Anleger dürfe keine öffentliche Kritik üben? Das ist ein Grundrecht, das darf nicht eingeschränkt werden, und das hat keiner getan. Auch fairvesta nicht. Anleger dürfen nur keine internen Informationen rausgeben. fairvesta gibt damit eigene vertragliche Verpflichtungen an die Anleger weiter. Ist doch klar! Die Anleger haben volles Einsichtsrecht in alles. Herr Bremer Ihre Ausführungen stimmen soweit, sind aber mißverständlich formuliert. Hier werden doch keine Grundrechte beschnitten!

    Anmerkung der Redaktion
    Das ist kein Märchen sondern auch im Internet nachzulesen. „Zitat: Zudem hatte das Unternehmen gedroht, Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten von “Internen” (Mitarbeiter, Anleger etc.) stärker zu ahnden und sich vor investigativen Journalisten zu schützen.“ Ein Auszug aus einem im Internet zugänglichen Bericht zur Fairvesta Pressekonferenz im vorigen Jahr. Auch in einem persönlichen Gespräch im vorigen Jahr hat uns Otmar Knoll genau das bestätigt.

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