NCI-Fonds, Selfmade-Fonds, Malte Hartwieg: Das Kreuz der Vermittler-Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek

DieBewertung.de führte hierzu ein Interview mit Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte

Bremer: Sie vertreten in Deutschland viele Vermittler. Haben diese im Skandal um Malte Hartwig und die involvierten Fonds nun etwas zu befürchten?

Blazek: Ja. Denn das gesamte Thema um Herrn Hartwieg ist zum einen stark kolportiert worden, nicht zuletzt auch durch direkte Anschreiben an die Anleger betroffener Fonds. Zum anderen ist es auf Ebene der Fonds regelmäßig schwierig, etwaige Ansprüche wirtschaftlich zu realisieren, erst recht im möglichen Stadium der Insolvenz, womit ja auch gedroht wurde.

Bremer: Und dass es ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gibt, befeuert die Sache sicher noch mehr …

Blazek: Natürlich, das macht den Verlust noch emotionaler oder eben rechtlich brisanter, ebenso wie das relativ große Volumen und die Medienberichte. All das sind Aufhänger für Anlegeranwälte, die den Fokus der potenziellen Mandanten sofort und grundsätzlich auf Schadenersatz lenken.

Bremer: Ist das denn falsch?

Blazek: Rein materiell-rechtlich nicht, soweit sich die einzelnen Vorwürfe denn individuell bewahrheiten. Für die Anleger ist aber nicht nur die Rechtslage entscheidend, sondern vor allem ob und wie sie an Geld kommen. In der Werbung um Anlegermandate geht das als unangenehme und vielleicht kontraproduktive Frage natürlich unter. Es gehört aber spätestens in die Aufklärung im konkreten Mandat.

Bremer: Und dort geht es dann vermutlich auch um Beraterhaftung? Wie verhält sich das bei NCI und Selfmade Capital?

Blazek: Richtig, es geht immer auch um Beraterhaftung. Rechtlich vor allem dann, wenn es sich um Publikumspersonengesellschaften oder wirtschaftlich schwache oder insolvente Gründungsgesellschafter handelt. Eine Klage gegen Berater oder Vermittler ist relativ einfach, um nicht zu sagen wird standardisiert – und teilweise auch entsprechend unsubstantiiert – geführt. Man schreibt kurz, man habe den Prospekt nicht erhalten, dass er trotzdem fehlerhaft war, dass keine Aufklärung über das Totalverlustrisiko stattfand und sowieso alles zur Altersvorsorge gedacht, aber wirtschaftlich unplausibel war. Wenn der Anleger dann auch noch rechtsschutzversichert ist, gibt es kein Halten mehr.

Bremer: Haben die Anlegeranwälte damit Erfolg?

Blazek: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Prinzipiell liegt aber die prozessuale Last beim Kläger und ist die Ausgangsposition des Beklagten meiner Meinung nach besser. Zudem findet bei einigen Kammern allmählich ein Umdenken statt, die den standardisierten Massenklagen und der Mandatemaschine ebenso skeptisch gegenüber stehen wie ich oder Kollegen auf Seite der Vermittler und Emittenten. Im konkreten Fall müssen das Aufklärungsmaterial und die Arbeitsweise des Beklagten beleuchtet werden sowie rechtliche Einzelheiten, damit es der Kläger möglichst schwierig hat. Dafür setzen wir uns als Vermittleranwälte ebenso ein wie die Anlegeranwälte auf der anderen Seite.

Bremer: Was gilt nun für den Vertrieb von NCI und Selfmade?

Blazek: All das Vorgesagte. Eine Besonderheit dürfte hier aber noch sein, den individuellen Vertrieb auszumachen. Vieles lief wohl über dima24, wobei erst einmal unerheblich ist, wer Shareholder oder Organ ist, solange das Rechtssubjekt bestehen bleibt. Dort wird man dann rechtliche Einzelheiten in der Verteidigung gut aufbereiten müssen, da die Konstellation des Direktvertriebs regelmäßig eine gewisse Eigenverantwortung des Anlageinteressenten bedeutet. Das wird dima24 aber schon auf dem Schirm haben, zumal sie ja schon von Anlegeranwälten gehört haben wird. Es wird aber auch einige individuelle Vermittler gegeben haben oder solche, die für einen anderen Rechtsträger agierten. Dort wird die Eigenhaftung ohne Frage thematisiert werden. Jeder Vermittler, der persönlich Kontakt zum NCI- oder Selfmade-Anleger hat, der den Weg zum Anlegeranwalt fand, hat den Kopf bereits in der gerichtlichen Schlinge. Denn heutzutage herrscht die Ansicht unter Anlegern oder wird generiert, dass Verlust automatisch Schadenersatz bedeutet. Das ist allerdings falsch, ebenso wie es kein allgemeines Recht auf ewigen Gewinn oder Werterhalt gibt. Dazwischen steht immerhin noch eine individuelle und im konkreten Fall zu beweisende und richtig zu argumentierende Pflichtverletzung.

Bremer: Was raten Sie dem?

Blazek: Er muss sich bedeckt halten bzw. seine Kommunikation in alle Richtungen wohlüberlegt führen. Nicht nur Anleger können seine Gegner werden; ihm kann der Streit von Gesellschaftern oder anderen Rechtsträgern der Vermittlung, für die er handelte, verkündet werden, er selbst kann Regressansprüche haben, Probleme mit ausstehenden oder zurückgeforderten Provisionen. Ist er haftpflichtversichert, so gibt es ebenfalls bestimmte Dinge zu beachten. In diesem Stadium sind erst einmal strategische Impulse wichtig, doch bei konkreter Inanspruchnahme muss er umgehend beim spezialisierten Anwalt seines Vertrauens vorstellig werden, idealerweise mit der gesamten Vermittlungsdokumentation.

Bremer: Vielen Dank für das Gespräch.

2 Comments

  1. anlegerausberlin Dienstag, 17.03.2015 at 20:12 - Reply

    Ein Schelm, wer böses dabei denkt. Allerdings hätte eine gute Rechtsanwaltskanzlei doch auf diesen Lapsus hinweisen müssen? Es sei denn der Vertrag ist von keiner Kanzlei gemacht worden…!?

  2. Peter Moosleitner Montag, 16.03.2015 at 17:05 - Reply

    Bisher scheint niemandem der Herren Rechtsanwälte aufgefallen zu sein, daß die in den Selfmade-Fondsprospekten abgedruckten Genussrechtsverträge mindestens einen monumentalen juristischen Fehler aufweisen: Der Gerichtsstand laut Vertrag ist München und deutsches Recht anwendbar. Die Vertragsparteien sind jeweils die deutsche Fondsgesellschaft auf der einen und eine Dubai-Gesellschaft auf der anderen Seite. Mangels Rechtshilfeabkommen wäre ein Urteil eines deutschen Gerichts aus diesem Vertrag in den VAE aber nicht vollzugsfähig. Eine Frage darf erlaubt sein: Wer war für diese skandalöse Vertragsgestaltung verantwortlich?

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