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Startseite Allgemeines Q21 Campus Haus 25 GmbH – eine weitere Gesellschaft aus dem Licon Unternehmensverbund
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Q21 Campus Haus 25 GmbH – eine weitere Gesellschaft aus dem Licon Unternehmensverbund

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In dem Verfahren über den Antrag d. Q21 Campus Haus 25 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Bauer, geboren am 23.08.1966, Karl-Heine-Straße 17, 04229 Leipzig
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 29311 – Schuldnerin – Verfahrensbevollmächtigte:    Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prager Straße 17, 04103 Leipzig, Gz.: 001752-14/PKL/skm auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1.    Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 28.10.2014 um 13:22 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

2.    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

 

Rechtsanwalt
Dr. Stephan Thiemann
Frickestraße 2
04105 Leipzig

Telefax: 0341 490369 9

Telefon geschäftlich: 0341 490 365 0

Email geschäftlich: leipzig@pluta.net

 

bestellt.

 

3.    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

 

4.    Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

 

5.    Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

 

6.    Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

 

7.    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

 

8.    Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

 

9.    Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

 

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

 

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

 

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

 

bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

 

einzulegen.

 

In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.

 

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

 

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

 

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

 

Die Beschwerde soll begründet werden.

 

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

 

 

 

 

 

404 IN 2493/14 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 28.10.2014

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