Rechtsanwalt Röhlke zum Thema Lombardium

Published On: Freitag, 05.08.2016By Tags:

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wenden uns mit diesem Brief im Auftrag mehrerer Anleger der Publikumsfonds
· „Erste Oderfelder Beteiligungs GmbH & Co.2 KG“ (LCII)
· „LombardClassic 3 GmbH & Co. KG“ (LCIII)
an Sie, deren rechtliche Interessen wir vertreten. Bei den o.g. Gesellschaften handelt es sich um sog. Publikumspersonengesellschaften, an denen auch Sie beteiligt sind. Derartige Gesellschaften sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) verpflichtet, die Daten der Gesellschafter auf Verlangen den Mit-Gesellschaftern zu offenbaren, damit eine von der Geschäftsführung unbeeinflusste Kontaktaufnahme und ein Informationsaustausch stattfinden kann. Unsere Mandanten haben dieses Recht eingefordert und Ihre hier genutzte Adresse mitgeteilt bekommen. Unbekannt ist uns allerdings, ob uns eine komplette Anschriftenliste mitgeteilt wurde.
Hintergrund unserer Inanspruchnahme ist die Sorge unserer Mandanten um das von ihnen eingesetzte Kapital, da die Ereignisse der letzten Monate Anlaß zu schlimmsten Befürchtungen geben. Wir erlauben uns, den Gang der Ereignisse noch einmal Revue passieren zu lassen:
· Im Januar 2015 wurden Mandanten der LCII von der Fidentum GmbH, Geschäftsführer
Lars Wüstemann, über „verzögerte Pfandkredittilgungen, die das Bild etwas trüben“ informiert und dennoch zugleich, teilweise auch aktiv durch die eingesetzten Anlageberater/Vermittler, aufgefordert, doch das Folge-Angebot LC III zu zeichnen.
· Im Mai 2015 wurde der „Lombard-Bote #3/2015“ fertiggestellt, in dem über die Fertigstellung des Jahresabschlusses 2014 des „Lombardium“ durch die BDO zu Jahresanfang 2015 berichtet wurde und bei dem auch die „Pfandkredite ohne
Beanstandungen überprüft“ wurden, der Jahresüberschuß sich auf 3,2 Mio Euro belief, das Eigenkapital auf 7,7 Mio Euro.
· Noch im August 2015 wurden Mandaten von der LC II über „die Rückzahlung Ihrer Beteiligung in voller Höhe, jedoch voraussichtlich erst später“ informiert. Es bestehe aber kein Grund zur Sorge, schließlich seien „Pfandgegenstände im Wert von 158 Mio Euro“ vorhanden.

· Im November 2015 wurde Mandanten von der LC II mitgeteilt, die Auszahlung werde sich
verzögern.
· Anfang Dezember 2015 verfügte die Finanzaufsicht gegenüber der Zielgesellschaft
Lombardium Hamburg KG die Rückabwicklung unerlaubt betriebener Kreditgeschäfte,
von denen unsere Mandanten zuvor gar nichts wussten.
· Am 17.12.2015 wurde über die Fidentum die Insolvenz eröffnet.
· Am 23.12.2015 schrieb die LC II unsere Mandanten an und berichtete über „Probleme
insolvenzrechtlicher Art“.
· Im April 2016 erfolgte eine Sitzverlegung der LC II und LC III innerhalb Hamburgs.
· Im Mai 2016 erfolgte die „überraschende und ernüchternde“ Bewertung der Pfandgegenstände durch die BDO – diese seien „nur noch sehr niedrig zu bewerten“. Dies erstaunte unsere Mandanten angesichts der im Prospekt beworbenen Tätigkeit
eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs.

· Zugleich begannen LC II und LC III die „Zinszahlungen“ der Jahre 2014 und 2015 zurück zu fordern, letztlich auch mit gerichtlichen Mahnbescheiden. Dass diese Möglichkeit überhaupt besteht, wurde keinem meiner Mandanten von den Beratern/Vermittlern vor
Vertragsschluß mitgeteilt.

· Im Juni 2016 wurde der Sitz der LC II und LC III nach Chemnitz verlegt.
· Mitte Juni 2016 erfolgte eine umfassende Razzia der Hamburger Staatsanwaltschaft in
mehreren Geschäftsräumen der Unternehmen der Lombardium-Gruppe – Vorwurf nach Pressemeldungen: schwerer Betrug und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz.

· Anfang August versandte die LC II schließlich ein Gesellschafterrundschreiben, nachdem die Bilanz des LC II für 2014 ein negatives Ergebnis für die Anleger von 73 Mio Euro ergebe, so dass in den Medien bereits über negativen Auseinandersetzungsguthaben
spekuliert wird. Für die hier vertretenen Mandanten haben wir zunächst Klagen gegen die LC II auf Erfüllung ausgelaufener Verträge erhoben, später dann auch Schadensersatzklagen gegen einzelne Vermittler/Berater. In den meisten Fällen deckte die Rechtschutzversicherung der Mandanten dieses Vorgehen. Den Weg der Klage gegen die Vertriebe empfiehlt auch die unabhängige
Verbraucherzentrale Hamburg. http://www.vzhh.de/geldanlage/444266/lombardium-ig-lombard-und-was-jetzt-zu-tunist.aspx
Zugleich prüften wir Möglichkeiten, gegen die Hintermänner und Verantwortlichen der Gesellschaften vorzugehen, was sich aber als nahezu wöchentlich schwieriger erwies: neben der Insolvenz der Fidentum GmbH als prospektverantwortlicher Gesellschaft und Emittentin ist auch der ehemalige Prokurist und Geschäftsführer der Lombardium Verwaltungsgesellschaft GmbH,
Patrick Ebeling, insolvent (AG Hamburg, 67g IN 59/16).

Eine anscheinend vermittlergestützte Interessenvereinigung will nun, so wurde es im Internet berichtet und zum Teil auch unseren Mandanten schriftlich von ihren Beratern mitgeteilt, einen Fremdinsolvenzantrag einreichen und hofft auf die Ausschüttung einer Insolvenzquote, nachdem ein ggfs. zu bestellender Insolvenzverwalter vielleicht bestehende Regressansprüche gegen
Verantwortliche zu Gunsten der Insolvenzmasse geltend gemacht haben soll. Individuelle Ansprüche der Anleger sollen nach diesem Plan nicht gestellt werden.

Sollte dieser Plan umgesetzt werden, erscheint angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der individuellen Inanspruchnahme der Hinterleute ein Vorgehen gegen die Berater/Vermittler nahezu alternativlos, worüber wir unsere Mandanten informiert haben.

Denn das Insolvenzverfahren bedeutet für stille Beteiligte wie Sie und unsere Mandanten nur unter ganz begrenzten Voraussetzungen eine Teilhabe an einer möglicherwiese nur geringen Insolvenzquote, und das nach vielen Jahren. So sind die Forderungen der stillen Gesellschafter auf Rückzahlung der Einlage im Falle einer Insolvenz nur nachrangig, werden also gem. § 39 InsO gar nicht in der Tabelle berücksichtigt – was sogar im Prospekt der LC II steht, S. 15. Zudem lägen diese Ansprüche durch die anscheinend jetzt erstellte Bilanz 2014 durch die erheblichen Verlustzuweisungen voraussichtlich deutlich unter dem Einzahlungsbetrag.
Gem. § 38 InsO können die Forderungen der Stillen zwar in Höhe der Einlage (abzgl. erhaltener Auszahlungen) als Schadenersatzanspruch berücksichtigt werden – ob der noch zu bestellende Verwalter diese Schadenersatzansprüche anerkennt, weiß jedoch niemand. Tut er es nicht, wäre ein kraftraubender Gerichts-Prozess gegen den Verwalter zu führen, an dessen Ende maximal die Teilhabe an der der Insolvenzmasse in Höhe der sog. Quote stünde – erfahrungsgemäß ist eine Quote von mehr als 10-20 % der angemeldeten Forderung jedoch unrealistisch.

Am Gravierendsten erscheint uns allerdings der Zeitverlust. Insolvenzverfahren dauern Jahre, so hat z.B. im Insolvenzverfahren der „Göttinger Gruppe“, einem Anlageskandal mit zehntausenden stillen Beteiligten, der Verwalter trotz vorliegender gerichtlicher Titel nach Schadenersatzprozessen erst jetzt die Forderungen unserer Mandanten teilweise anerkannt – eröffnet wurde das Verfahren Mitte 2007. Mit welcher Quote zu rechnen ist, ist noch gar nicht bekannt.
Während dieser Zeit verjähren die Schadenersatzansprüche der Anleger gegen die Berater. Die kurze, kenntnisabhängige Verjährung beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres der Kenntniserlangung (oder grobfahrlässiger Unkenntnis) von der Tatsache, die den Anspruch
begründet. In Bezug auf die illegalen Bankgeschäfte der Zielgesellschaft Lombardium Hamburg KG könnte diese Frist am 31.12.2018 ablaufen, also weit vor voraussichtlichem Ende eines offenbar angestrebten Insolvenzverfahrens.

Das weitere Vorgehen meiner Mandanten kann daher am sinnvollsten nur durch die Inanspruchnahme der Vermittler erfolgen. Unsere Mandanten werfen den Vermittlern dabei vor, durch Falschangaben zu den Anlagemodellen LC II und LC III gebracht worden zu sein.

Sie berichten, nicht über
· Totalverlust- und Rückzahlungsrisiken,
· Unplausibilität des Geschäftsmodells,
· verbotene Geschäfte und
· fehlende Unabhängigkeit der Treuhänder informiert worden zu sein.
Vielmehr wurden sie durch die angeblich unabhängige Mittelverwendungskontrolle und übergebene Presseartikel in dem Glauben gewogen, es handele sich um eine Anlage, die in der Sicherheit vergleichbar mit Festgeld sei, nur viel lukrativer. Der Nachweis einer
flächendeckenden Beratung in dieser Hinsicht und ggfs. die Stellung mehrerer Zeugen mit derselben „Leidensgeschichte“ erhöht unserer Ansicht nach die Chancen der Mandanten vor Gericht.

Wir möchten uns durch den angefügten Fragebogen gern einen Überblick über die von den Beratern genutzten Verkaufsargumente verschaffen und bitten Sie daher namens unserer Mandanten, den Fragebogen auszufüllen und an uns zurückzusenden, gerne auch per email als scan oder als Fax. Einen Überblick über die bisherigen Bemühungen für unsere Mandanten und weitere Informationen finden Sie auch unter http://www.lombardium-hilfe.de  Dort haben wir den Fragebogen für Sie auch online bereitgestellt. Sofern ihr Smartphone einen QR-Scanner hat, scannen sie einfach folgenden Code:
Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, legen Sie dieses Schreiben bitte zur Information Ihren Anwälten vor. Sollten Sie noch niemanden mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessenvertretung beauftragt haben, werden wir selbstverständlich auch gerne für Sie tätig.

Sofern wir Sie vertreten sollen, senden Sie uns bitte den unter der URL http://www.kanzlei-roehlke.de/fragebogen-fur-geschadigte-kapitalanleger/ bereit gestellten „großen“ Anlegerfragebogen ausgefüllt und unterschrieben zurück, mit dem wir uns ein erstes Bild über den konkreten Einzelfall machen können. Fügen Sie bitte die relevanten Beteiligungsunterlagen beiz (z.B. Zeichnungsschein, handschriftliche Erklärungen des Vermittlers, Werbematerial etc – aber bitte nicht den Prospekt. Der liegt hier bereits vor). Wir
melden uns nach kostenfreier Sichtung der Unterlagen bei Ihnen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Röhlke, Rechtsanwalt

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