Jens Reime zum Urteil des BGH

Published On: Dienstag, 08.05.2018By

Natürlich bekommen wir nahezu jeden Tag viele Anrufe zu dem von uns veröffentlichten Urteil des BGH zur Frage „der Kosten der Liquidation eines Fonds und der mögliche Anspruch an Ratenzahler auf sofortige Leistung ihrer Einlage“. Auch Rechtsanwalt Jens Reime hat sich den Vorgang nochmals angeschaut. Jens Reime vertritt nach unserer Kenntnis die überwiegende Anzahl der Kommanditisten im V+ Plus Fonds I und mittlerweile wohl auch im V+Plus Fonds IV, der ja mit den eigentlichen V+ Plus Fonds nichts zu tun hat. Lesen Sie hier die Kommentierung von Rechtsanwalt Jens Reime:

Sehr geehrter Herr Bremer,

auch nach nochmaliger Lektüre des BGH – Urteils II ZR 108/16 hat sich an meiner Auffassung nichts geändert.

Ich verweise hierzu auf die nachstehenden Passagen:

(…)

(…)

Das Berufungsgericht hat die Hausaufgabe bekommen festzustellen, ob eine Auseinandersetzungsrechnung bzw. ein Ausgleichsplan samt Passivsaldo

besteht.

Das steht jetzt in Textziffern 74 bis 76, nachdem der BGH viele Vorfragen klärte bzw., ob es darauf überhaupt ankommt.

Ja, es kommt darauf an, ob ein Ausgleichsplan samt Passivsaldo besteht weil:

  1. auch ein Treuhandgesellschafter haftet                                            (Rz. 12 – 32)
  2. die Abwicklungsanordnung der Bafin ändert daran nichts             (Rz.33 – 42)
  3. der Widerruf und Kündigung der Beteiligung nicht entgegensteht            (Rz.45 – 52)
  4. grundsätzlich die Raten zu Liquidation erforderlich sein können             (Rz.53 – 58)
  5. es ist auch nicht ausgeschlossen, dass trotz fehlender Erforderlichkeit Anspruch auf ausstehende Raten ohne Gesellschafterbeschluss und ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag bestehen könnte        

(Rz. 59 – 73)

Während hier der BGH lediglich feststellt, dass Ansprüche nicht ausgeschlossen sind  aus bestimmten Gründen,

stellt er positiv in Rz. 76 fest, was denn nun die konkreten Voraussetzungen sind.

Das heißt, er könnte ohne Gesellschafterbeschluss und ohne vertragliche Grundlage, allein nach Basis von Ausgleichsplan und Passivsaldo erforderliche Raten einfordern, weil es eben zur Aufgabe eines Liquidators gehört….

So heißt es dann folgerichtig in Textziffer 67:

(…)

 

(…)

und

(…)

 

(…)

Dem ist nichts mehr hinzufügen.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Reime

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

Rechtsanwaltskanzlei  Jens Reime

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