Bundesministeriumder Justiz und für Verbraucherschutz zum Thema „KI“

Published On: Dienstag, 21.05.2019By

Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Richtlinie
über die Förderung von Vorhaben zur
verbraucherbezogenen Forschung und Entwicklung zu
„Anwendungen künstlicher Intelligenz zur Unterstützung des Verbraucheralltags
(consumer enabling technologies)“
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung im
Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft

Vom 25. April 2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Künstliche Intelligenz (KI) hat sich zu einem Treiber der Digitalisierung und der Entwicklung (teil-)autonomer Systeme in allen Lebensbereichen entwickelt. KI hat das Potenzial zu einer Schlüsseltechnologie zu werden, die auch im Verbraucheralltag eine zunehmende Bedeutung entfaltet. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Entwicklung von innovativen Anwendungen, die die Selbstbestimmung, die soziale und kulturelle Teilhabe sowie den Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger unterstützen, zu fördern.

Im Rahmen der Strategie Künstliche Intelligenz der Bundesregierung* ist dazu vorgesehen, dass „consumer enabling technologies vorangetrieben werden; hierunter sind in diesem Zusammenhang KI-Anwendungen zu verstehen, deren originäres Ziel und Zweck es ist, Verbraucher im Rahmen von Alltagsentscheidungen zu unterstützen“.

Digitale Technologien, die auf lernenden Algorithmen und künstlicher Intelligenz beruhen, haben das Potenzial den Alltag von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erleichtern. Einzelne Anwendungen autonomer und intelligenter Systeme haben bereits Einzug in den Alltag von Verbraucherinnen und Verbrauchern gehalten und viele weitere befinden sich in der Entwicklung. KI-basierte Sprachassistenzsysteme werden beispielsweise zu Informationsquellen und Steuerungseinrichtungen, im Smart Home lassen sich Beleuchtung, Lampen oder Heizung durch lernende Systeme steuern. Im Auto unterstützen Assistenzsysteme dabei, die Spur zu halten oder warnen die Fahrerin/den Fahrer bei Übermüdung vor der Gefahr des Sekundenschlafs.

Auch im Dienstleistungsbereich befinden sich zahlreiche KI-basierte Anwendungen bereits im direkten Verbraucherkontakt. Roboadvisoren übernehmen bei Finanzdienstleistungen die Rolle, Portfolios zu steuern und Anleger bei der Produktauswahl zu unterstützen. Juristische Anwendungen, sogenannte Legal Techs, helfen Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Durchsetzung von Ansprüchen, z. B. im Bereich von Fluggastentschädigungen.

Wesentlich ist, dass die Technologie der Gesellschaft und dem Menschen dient. Sie ist daher ethisch, rechtlich, kulturell und institutionell derart einzubetten, dass gesellschaftliche Grundwerte und individuelle Grundrechte gewahrt bleiben. Für den Einsatz KI-basierter Technologien im Verbraucherzusammenhang sind u. a. Diskriminierungsfreiheit, Gewährleistung der EU-Daten- und Privatsphärenschutzstandards, hohe Qualität, niedrigschwelliger Zugang, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Anwendungsfreundlichkeit notwendige Voraussetzungen für die gesellschaft­liche Akzeptanz dieser Technologien.

Ziel der Förderung ist es, verbraucherfreundliche KI-basierte Anwendungsszenarien und prototypische Lösungen zu fördern, welche in der Lebenswelt von Verbraucherinnen und Verbrauchern wahrnehmbar sind, zielgruppengerecht konzipiert sind, ihre Selbstbestimmung erleichtern, Lebensqualität erhöhen und zum Verbraucherschutz beitragen. Die angestrebten Leuchtturmprojekte sollen technologische Machbarkeit, verbraucherrelevanten Anwendungsbezug, Nutzerfreundlichkeit sowie gesellschaftliche Akzeptanz neuer, innovativer digitaler Technologien und Anwendungen demonstrieren.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beabsichtigt, Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie auf Grundlage seines Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft zu fördern.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) (samt Verwaltungsvorschriften) gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.

2 Gegenstand der Förderung

Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen Vorhaben der verbraucherbezogenen Forschung und Entwicklung gefördert werden, welche die innovativen Potenziale von KI-basierten Technologien im Hinblick auf den Alltagsnutzen für Verbraucherinnen und Verbraucher zur Entfaltung bringen und dabei ethische, rechtliche und anwendungsbezogene Voraussetzungen erfüllen (Diskriminierungsfreiheit, Recht auf Schutz der Privatsphäre, hohe Qualität, niedrigschwelliger Zugang, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Anwendungsfreundlichkeit). Es geht dabei um die Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher als Nutzer digitaler Technologien.

Erwünscht sind Projekte zur Forschung und Entwicklung, die die Selbstbestimmung, die soziale und kulturelle Teilhabe sowie den Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger unterstützen. In den Projekten soll der Mehrwert innovativer KI-basierter Technologien für die Verbraucherinnen und Verbraucher in prototypischen Anwendungen aufgezeigt werden.

Auch die Nutzung von Reallaboren, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher in die Technikgestaltung einbezogen oder die Erwartungen und Verhaltensweisen von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Umgang mit KI-basierten Technologien abgefragt und getestet werden, können Bestandteil der Förderung sein.

Folgende Themen bilden Beispiele für praxisorientierte Anwendungsfelder, in denen KI-basierte Systeme Verbraucherinnen und Verbraucher im Alltag unterstützen können:

Smarte Information: Stärkung der Orientierungsmöglichkeiten für Verbraucher durch transparente und verständliche Aufbereitung relevanter Verbraucherinformationen mit dem Ziel der schnellen Erfassbarkeit und Überprüfbarkeit (z. B. Individualisierung von Verbraucherinformationen, Plug-in-Lösungen, virtuelle Assistenten, Chat Bots);
nutzerorientierte, zielgruppengerechte Anwendungen zur besseren Nutzung der Potenziale von KI-basierten Technologien zur vereinfachten Rechtsdurchsetzung durch Verbraucherinnen und Verbraucher (z. B. Legal Tech, Smart Contracts, Aufklärung über bestehende Rechte, Erkennen von Rechtsverstößen, Unterstützung bei der Auffindbarkeit von Angeboten zur Rechtsdurchsetzung und bei deren Nutzung);
Anwendungen zur Identifizierung von missbräuchlichen oder betrügerischen Angeboten (z. B. Fake Shops, Fake Tests, Fake Reviews);
Technologien zur Gewährleistung der EU-Daten- und Privatsphärenschutzstandards; Datensouveränität (z. B. Privacy-Assistenten);
Datenmanagement mit dem Ziel der individuellen Datenhoheit und des Schutzes persönlicher Daten (z. B. Daten-Wallets);
„Empowerment“ von Verbrauchern beim Umgang mit neuen Technologien und digitalen Dienstleistungsangeboten (z. B. Anwendungsunterstützung, Verbraucherbildung);
Steigerung von Teilhabechancen und Beteiligungsmöglichkeiten (z. B. Assistenzsysteme für ältere Verbraucherinnen und Verbraucher);
Möglichkeiten zur Verbesserung der Daten- und/oder Produktsicherheit;
Smart Home/Smart Living;
nachhaltiges Energiemanagement im eigenen Wohnbereich;
Transparenz und Nachprüfbarkeit KI-basierter Anwendungen.

Davon abweichende Vorschläge, deren Relevanz, Tragfähigkeit und verbraucherbezogene Bedeutung überzeugend dargelegt werden können, sind ebenfalls willkommen.

Erwünscht sind insbesondere Verbundprojekte mit Partnern aus Wissenschaft, Technik und Praxis, die innovative Forschungsmethoden und -formate, technische Innovationskraft und verbrauchernahen Anwendungsbezug miteinander vereinen.

3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der ­Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

Mit den Arbeiten am Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Die Arbeiten sind grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben. Anträge von Verbundvorhaben, in denen Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen und Praxispartner kooperieren, sind ausdrücklich erwünscht. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder Forschungseinrichtung ist.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Gefördert werden können Projekte unterschiedlicher Größenordnung, wobei die maximale Fördersumme pro Projekt, unabhängig davon ob es sich um ein Einzel- oder ein Verbundprojekt handelt, 800 000 Euro beträgt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die mögliche Förderdauer beträgt bis zu drei Jahre.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMJV begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Mit der Antragstellung wird die Bereitschaft des Zuwendungsempfängers erklärt, an zwei Workshops im BMJV in Berlin teilzunehmen, um das Projekt zu Beginn vorzustellen und zum Ende die Projektergebnisse zu präsentieren und zu diskutieren.

7 Verfahren

7.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMJV die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger beauftragt (http://www.ble.de/):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble – Innovationsförderung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpartner:
Herr Felix Winzer

Telefon: (02 28) 68 45-35 62
E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: innovation@ble.de-mail.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung eines Förderantrags mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.

7.2 Vorlage von Förderanträgen

In Abweichung von Nummer 7.2.1 (Call-Verfahren) des Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft erfolgt das Verfahren in einem einstufigen Verfahren.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Förderanträgen beurteilt.

Förderanträge sind bis spätestens

Montag, den 22. Juli 2019 um 24.00 Uhr (Ausschlussfrist)

beim Projektträger einzureichen. Neben der elektronischen Einreichung über easy-Online muss der komplette Antrag auch auf dem Postweg (Anschrift siehe oben) fristgerecht vorgelegt werden.

Alternativ ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per absenderbestätigter De-Mail an die in Nummer 7.1 angegebene De-Mail-Adresse bis zur vorstehend bestimmten Frist möglich. Einreichungen per Telefax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt.

Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Anträge sind in deutscher Sprache abzufassen.

Die Vorhabenbeschreibungen müssen die nachfolgend aufgeführten Angaben enthalten sowie dem nachfolgend genannten Format entsprechen, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Die Vorhabenbeschreibung darf maximal 15 Seiten (ohne Deckblatt und Literaturverzeichnis; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5) umfassen und soll folgendermaßen gegliedert sein:

A.
Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt der Vorhabenbeschreibung):

Titel/Thema des Projekts und Akronym,
Art des Vorhabens: Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben,
Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person), bzw. bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitende der weiteren Verbundbeteiligten (pro antragstellender Einrichtung jeweils nur eine Person),
bei Verbünden ist eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung einzureichen, aus der eine eindeutige zeitliche und inhaltliche Aufteilung der Arbeitspakete auf die einzelnen Teilvorhaben ersichtlich ist. Neben der gemeinsamen Vorhabenbeschreibung reicht jeder Verbundteilnehmer ein separates Antragsformular ein (über das elektronische Antragssystem „easy-Online“, siehe oben),
geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Vorhabens,
Unterschrift der/des zeichnungsbefugten Antragstellerin/Antragstellers.
B.
Inhaltsverzeichnis
C.
Beschreibung der Projektinhalte und weitere Erläuterungen zum Vorhaben:
Kurze Zusammenfassung für das Gesamtvorhaben (maximal eine Seite) sowie eine kurze Beschreibung des Gegenstandes der einzelnen Teilvorhaben auf Grundlage des Arbeitsplans (nur bei Verbünden).

I.
Ziele:

Zielstellung/Fragestellung des Vorhabens,
Beschreibung der wissenschaftlichen und/oder technischen Arbeitsziele des Vorhabens,
Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Förderprogramm),
Praxisrelevanz und Anwendungsnutzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
II.
Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld:

Stand der Wissenschaft und Technik,
bisherige Arbeiten der Antragstellerin/des Antragstellers.
III.
Beschreibung des Arbeitsplans:

theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n),
Projektdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren,
Beschreibung der Arbeitspakete inklusive inhaltlicher und zeitlicher Zwischenziele.
IV.
Kurze Darstellung des Transfer- und gegebenenfalls Distributions-/Verwertungskonzepts:

Darstellung des Verwertungspotenzials gemäß der Vorlage „Verwertungsplan“,
Darstellung der Erfolgsaussichten bzw. der Risiken bei der Umsetzung.
V.
Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten:
Angaben, die nur bei gegebenem Inhalt notwendig sind (innerhalb des angegebenen Gesamtumfangs): bei Verbundvorhaben und bei Kooperationen (z. B. mit Praxispartnern, Organisationen oder Verbänden ist (jeweils) eine Beschreibung der Arbeitsteilung (auf Grundlage des Arbeitsplans) zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert vorzulegen.
VI.
Angaben zum Finanzbedarf:

Tabellarische Darstellung der Ausgaben bzw. Kosten sowie des Gesamtzuwendungsbedarfs (bei Verbund­vorhaben aufgeschlüsselt nach Teilvorhaben) auf Grundlage der Angaben im Antragsformular. Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt der Vorhabenbeschreibung übereinstimmen sollten.
Notwendigkeit der Zuwendung.
D.
Anlagen (außerhalb des angegebenen Gesamtumfangs):

I.
CV der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter (pro Person maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)
II.
Eigene Vorarbeiten der Projektleiterin/des Projektleiters und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter als Auflistung zu folgenden Punkten (maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen):

einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal zehn),
erstellte und publizierte Forschungsdaten, Instrumente und dazugehörige Methodenberichte,
laufende Drittmittelvorhaben mit Bezug zum geplanten Vorhaben (unter Angabe von Titel, Förderer und ­Umfang).
III.
Literaturverzeichnis

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Förderanträge werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Passfähigkeit zu den Zielen der Förderrichtlinie,
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
praktischer Innovationseffekt für den Alltag der Verbraucherinnen und Verbraucher, Praxisrelevanz, Orientierung an den Bedarfen von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
Nutzerfreundlichkeit (Bedienbarkeit, Verständlichkeit),
wissenschaftlich-technischer Innovationsgrad; über den aktuellen Stand von Forschung und Entwicklung hinausgehende Innovationsleistung,
Qualität des Projektdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Methoden,
Struktur des Arbeitsplans,
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers, vorhandene Vorleistungen und Ressourcen,
Qualität der Maßnahmen des Projektmanagements, bei Verbundvorhaben inklusive der Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels,
Angemessenheit der vorhabenbezogenen Ressourcenplanung,
Qualität des Verwertungskonzepts, Wirkungskraft/Reichweite des Verwertungspotenzials.

Das BMJV und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge Expertinnen/Experten hinzuzuziehen.

Das BMJV behält sich ebenso vor, auf Grundlage der Begutachtung der Schriftform die Antragsteller mit den aussichtsreichsten Projektvorschlägen zu bitten, ihre Projektidee dem Projektträger und dem BMJV zu präsentieren und zu verteidigen (gegebenenfalls in der 37. Kalenderwoche 2019).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel vom BMJV entschieden. Der Projektträger informiert die Antragstellerinnen/Antragsteller über das Ergebnis.

8 Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 25. April 2019

Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag
Ettel

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