Staatsanwaltschaft Essen

Published On: Dienstag, 28.05.2019By

Staatsanwaltschaft Essen

Folgebenachrichtigung der Verletzten über die Nichtstellung eines Insolvenzantrags und die Möglichkeit der Entschädigung nach § 459m StPO

302 Js 106/17

Durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 30.07.2018, Az.: 59 Ls -302 Js 106/17- 86/18- wurde der Einziehungsbetroffene Rajiv Gunalan zur Zahlung von Wertersatz i.H.v. 12.000 EUR rechtskräftig verurteilt.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gemeinschaftlicher versuchter Betrug durch Schreiben an neu in das Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Kaufleute und Vereine, in denen die IAG Webpublications UG die Eintragung in eine am Markt völlig unbekannte und von niemandem freiwillig genutzte private Datenbank zu einem Preis von 854,52 € anbot, wobei das Layout der Schreiben absichtlich eng an die Gestaltung entsprechender Gebührenrechnungen des Handelsregisters angelehnt waren.

Die Belehrung gem. § 459k StPO erfolgte am 08.11.2018 öffentlich über den Bundesanzeiger.

Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist wurde mit Verfügung vom 22.05.2019 von der Stellung eines Insolvenzantrags abgesehen, da keine Anmeldungen und keine ausreichende Masse (lediglich 200 Euro) zur Verfügung stehen, §§ 459h Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 111i Abs. 2 S. 2 StPO.

Die Entschädigung richtet sich daher nach Maßgabe des in § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten Verfahrens. Eine Auskehr des Verwertungserlöses erfolgt allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, unter Beachtung der zweijährigen Ausschlussfrist beginnend ab dem 22.05.2019.

Soweit mehrere Verletzte entsprechende Vollstreckungstitel vorlegen, bestimmt sich die Entschädigung nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Titel.

Bröker, Rechtspflegerin

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