In Sachen Volkswagen

Published On: Dienstag, 01.10.2019By

Oberlandesgericht Braunschweig

3 Kap 1/16

Beschluss

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren

Deka Investment GmbH gegen Volkswagen AG und Porsche Automobil Holding SE

I.

Die mit Beschluss vom 9. Juli 2019, Ziffer I.1 b), gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Bereich der Kursrelevanz und Begründung der darin genannten Erweiterungsanträge wird bis zum 15. Oktober 2019 verlängert.

II.

Folgende Termine zur mündlichen Verhandlung werden aufgehoben:

Montag, 21. Oktober 2019,
Montag, 11. November 2019,
Montag, 25. November und Dienstag, 26. November 2019.

Es bleibt bei dem mit Beschluss vom 29. März 2019 anberaumten Termin vom 16. Dezember 2019.

III.

Als weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung wird anberaumt:

Montag, der 27. Januar 2020, 10.00 Uhr.

Terminsort: Stadthalle Braunschweig, Congress Saal, Leonhardtplatz, 38102 Braunschweig.

Gründe:

1.

Der für die Erörterung der Bilanzierungsthematik vorgesehene Termin vom 21. Oktober 2019 und die drei folgenden Termine müssen aufgehoben werden, weil die schriftsätzliche Vorbereitung dieser Thematik noch nicht abgeschlossen ist:

Die Musterparteien und die von der Kanzlei lindenpartners vertretenen Beigeladenen haben innerhalb der mit Beschluss vom 9. Juli 2019, Ziffer I.1 a) gesetzten und mit Beschluss vom 16. August 2019 verlängerten Frist Stellungnahmen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 331 HGB und § 400 AktG abgegeben. Dem Schriftsatz der Musterbeklagten vom 15. August 2019 war u. a. ein umfangreiches Privatgutachten der Sachverständigen Prof. Kessler und Leinen beigefügt, das sich mit dem von der Musterklägerin mit Schriftsatz vom 15. März 2019 eingereichten Privatgutachten der Sachverständigen Prof. Heyd und Löw auseinandersetzt. Die Musterklägerin hat im Schriftsatz vom 22. August 2019 (Rn. 100) angekündigt, zu diesem Komplex rechtzeitig vor der nächsten mündlichen Verhandlung Erweiterungsanträge zu stellen und eine beauftragte ergänzende Stellungnahme der Privatgutachter Prof. Heyd und Löw einzureichen.

Da der Senat auch urlaubsbedingt nicht in der Lage sein wird, sich mit dem angekündigten ergänzenden Vortrag und einem weiteren Privatgutachten vor dem nächsten Termin hinreichend zu beschäftigen, hat er sich mit den Bevollmächtigten der Musterparteien in Verbindung gesetzt, die Aufhebung der Termine vom 21. Oktober und 11. November 2019 und die Erörterung der Bilanzierungsthematik zusammen mit der Kursrelevanz in den für Ende November anberaumten Terminen vom 25./26. November 2019 in Aussicht gestellt. Die Musterklägerin hat dem zugestimmt und angekündigt, bis zum 15. Oktober neben den angekündigten Erweiterungsanträgen und dem Ergänzungsgutachten der Prof. Heyd und Löw auch zur Kursrelevanzthematik ergänzend vorzutragen. Die Musterbeklagten haben mit Hinweis auf die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der prozessualen Waffengleichheit Wert darauf gelegt, ihrerseits vor der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu erhalten, das angekündigte bilanzrechtliche Ergänzungsgutachten der Musterklägerin zu analysieren und sich hierzu schriftlich zu äußern, was vor den Novemberterminen nicht möglich wäre.

Der Senat hat die Terminierungsfrage mit den Bevollmächtigten der Musterparteien in einer am 24. September 2019 geführten Telefonkonferenz erörtert, wobei die unterschiedlichen Vorstellungen über den Fortsetzungstermin bestehen geblieben sind.

Der Senat hält eine Erörterung der Bilanzierungsthematik vor dem 16. Dezember 2019 nicht für sinnvoll. Ob den Musterbeklagten zwingend vor der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben werden muss, sich zu dem angekündigten Ergänzungsgutachten zu äußern, oder ob es ausreicht, dass im Nachgang zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit hierzu bestehen wird, kann letztlich dahinstehen. Die Durchführung einer der vor dem 16. Dezember 2019 anberaumten Termine würde in jedem Fall dazu führen, dass die Stellungnahme der Musterbeklagten zum angekündigten ergänzenden Gutachten der Musterklägerin in diesem Termin nicht berücksichtigt werden könnte, sondern erst in einem späteren Termin. Denn sie würde allenfalls kurz vor dem Termin eingehen und könnte vom Senat nicht mehr durchgearbeitet werden. Angesichts des erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwands einer mündlichen Verhandlung für alle daran Beteiligten erscheint dies nicht sachgerecht.

Der Senat hält es andererseits für ausreichend, den Musterbeklagten nach Eingang des von der Musterklägerin angekündigten Ergänzungsgutachtens sechs Wochen Zeit zu geben, um sich hierzu ihrerseits zu äußern. Dem Senat bleibt dann bis zum 16. Dezember hinreichend Zeit, auch diese Stellungnahme auszuwerten.

Der auf den 27. Januar 2020 vorsorglich anberaumte Termin soll dazu dienen, nötigenfalls die Erörterungen der Bilanzierungsthematik fortzusetzen.

Es ist beabsichtigt, weitere Termine in den folgenden Monaten anzuberaumen, von denen zumindest der erste der Erörterung der Kursrelevanzthematik dienen soll. Die Stadthalle ist bislang reserviert für die Montage 24. Februar, 20. April und 8. Juni 2010.

2.

Die Fristverlängerung für die Stellungnahme zum Bereich der Kursrelevanz erfolgt auf die oben erwähnte Ankündigung der Musterklägerin, bis zum 15. Oktober 2019 einen gemeinsamen Schriftsatz zu beiden Themen einzureichen, und die damit verbundene Bitte um Fristverlängerung.

 

Braunschweig, 25. Sept. 2019

Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat

Dr. Jäde               Stephan               Dr. Hoffmann

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