Vertraglich gebundene Vermittler

Published On: Sonntag, 05.01.2020By Tags:

Dieses von der BaFin geführte öffentliche Register gibt Auskunft über die vertraglich gebundenen Vermittler nach § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG (KWG-Vermittler), die die haftenden Unternehmen der BaFin angezeigt haben. Seit 03.01.2018 werden in diesem Register auch Informationen über vertraglich gebundene Vermittler von grenzüberschreitenden Dienstleistern nach § 53b Abs. 2a Satz 2 KWG (Artikel 34 (2) der Richtlinie 2014/65), die ihren Sitz im Herkunftsmitgliedsstaat der Wertpapierfirma haben, veröffentlicht. Die Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der im Register veröffentlichten Daten tragen die haftenden Unternehmen.

Die Datenbank wird täglich aktualisiert. Die BaFin übernimmt die für die Veröffentlichung vorgesehenen Daten aus den nach der Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes (KWG-Vermittlerverordnung – KWGVermV) eingereichten Anzeigen bzw. den Anzeigen nach § 53b Abs. 2a Satz 2 KWG.. Die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten tragen die haftenden Unternehmen.

Die BaFin weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Gewähr für den Bestand und die Qualität bestimmter von den Instituten oder deren vertraglich gebundenen Vermittlern angebotenen Anlageprodukte oder für die Erzielbarkeit etwa prognostizierter Erträge übernimmt.

Die Nutzung der Daten zu werblichen Zwecken ist untersagt.

Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen wird auf die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der BaFin-Internetseite verwiesen.

Das öffentliche Register vertraglich gebundener Vermittler enthält die Daten der von den haftenden Unternehmen angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG i.V.m. der Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes (KWG-Vemittlerverordnung – KWGVermV). Seit 03.01.2018 enthält das Register Informationen über vertraglich gebundene Vermittler von grenzüberschreitenden Dienstleistern, die ihren Sitz im Herkunftsmitgliedsstaat der Wertpapierfirma haben gemäß § 53b Abs. 2a Satz 2 KWG. Das öffentliche Register vertraglich gebundener Vermittler enthält keine Angaben zu den Versicherungsvermittlern.

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