Urteil und Veröffentlichung im Bundesanzeiger, dann bei uns!

Published On: Freitag, 24.07.2020By

Unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: 7580 Js 213298/14 gibt es derzeit aktuell noch eine Veröffentlichung zu einer Frau I. Bellomo. Hierbei geht es konkret um das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2019.

Vorgeworfen wurde Frau B. wohl die Annahme von Geldern aus rechtswidrigen Taten. Dafür soll sie nun gesamtschuldnerisch mit einem weiteren Beschuldigten haften. Zumindest wurde Sie dafür verurteilt.

Hierzu stellt das Gericht fest:

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist d. Verletzten aus der/den von d. Verurteilten begangen(en) Tat(en) ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Um d. Verurteilten das aus den Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 4.486.473,25 € Euro angeordnet. Zitat Ende

Nun, dass uns solche Vorgänge als Verbraucher- und Finanzinformationsplattform natürlich interessieren, dürfte jedem klar sein. Nun hatten wir dazu ja ein merk-würdiges Schreiben der Kanzlei Nickel Notare Rechtsanwälte Steuerberater aus Hanau bekommen.

Offensichtlich ging man in der Kanzlei Nickel davon aus, dass wir hier „rechtswidrig“ eine Veröffentlichung vorgenommen hätten. Haben wir natürlich nicht, denn diese Veröffentlichung stammt aus einem öffentlich zugänglichen Register, dem Bundesanzeiger.

Das haben wir der Kanzlei mitgeteilt, bis zum heutigen Tage dazu aber keine Rückantwort erhalten.

Schlechter Stil Herr Rechtsanwalt Harald Nickel, gehört sich nicht. Auch wenn Sie das mit dem Bundesanzeiger und der dortigen Veröffentlichung nicht gewusst haben sollten, den Eindruck hatten wir nach ihrem Schreiben, kann man sich wenigstens melden.

Möglich, dass Sie nun versuchen, das über eine gerichtliche Verfügung gegen uns wegzubekommen. Ob Ihnen das gelingen wird, wird man abwarten müssen. Wir stellen uns natürlich immer solchen rechtlichen Disputen. Davon können wir ja auch noch lernen, ich denke Sie auch.

Nun hatte ich, bevor ich diesen Artikel geschrieben habe, Ihnen eine Mail übermittelt mit der Frage, ob ich Ihnen eine Presseanfrage zu dem „Vorgang Bellomo“ übermitteln kann. Auch hier gab es keine Rückmeldung. Nun gut, muss man hinnehmen.

Anmerken wollen wir aber auch noch aus Ihrem Schreiben den nachfolgenden Hinweis:

Die beiden Angeklagten haben zum Bundesgerichtshof gegen das Urteil Revision mit der Folge eingelegt, dass die Entscheidung gegen die Angeklagten nicht rechtskräftig ist. Im Falle deren Aufhebung und deren Freispruch entfällt auf Antrag der Antragstellerin deren Zahllast.

Die auszugsweise Publikation des Urteils unter Angabe des vollen Inhalts, des vollen Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Antragstellerin stellt damit einen unzulässigen denkbar schweren ruinösen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar.
Unserer Mandantin steht daher ein Unterlassungsanspruch zu. Zitat Ende

Nun, das ist ihre rechtliche Einschätzung, aber wir sind dann der falsche Ansprechpartner für Ihr Schreiben. Da sollten Sie dann den anschreiben, der das „Urteil“ im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Ich hoffe, diesem Vorschlag von meiner Seite sind Sie mittlerweile im Interesse Ihrer Mandantin gefolgt, anstatt sinnlose Schreiben zu verfassen. Wobei, wenn man es nicht besser weiß…………..ein Armutszeugnis aus meiner subjektiven Sicht Herr Rechtsanwalt Nickel.

Leave A Comment