Staatsanwaltschaft Koblenz

Published On: Samstag, 22.08.2020By

Staatsanwaltschaft Koblenz

2030 Js 68916/19

In der Strafsache gegen Frau Christine Brands, wegen Betruges hat das Amtsgericht Sinzig unter dem Aktenzeichen 2030 Js 68916/19 durch Strafbefehl vom 09.12.2019 die Einziehung von Wertersatz i. H. v. 1.690,00 EUR angeordnet. Der Strafbefehl ist seit dem 28.12.2019 rechtskräftig.

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Strafbefehlsgründen gibt es eine durch die Tat geschädigte Person.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verurteilte unterhielt eine Internetbekanntschaft zu einer Ihr nicht näher bekannten Person.

Die Internetbekanntschaft gab der Verurteilten gegenüber an, dass am Monatsende März 2019 Zahlungen von Personen auf Ihrem Konto eingehen würden. Diese sollte die Verurteilte bei einer Bank abheben und schließlich via MoneyGram zu der Internetbekanntschaft nach Afrika überweisen.

Obwohl der Verurteilten bereits aus dem Verfahren 2030 Js 4969/17 bekannt war, dass es sich bei den eingehenden Geldern um Gelder aus Betrugstaten handelt, kam die Verurteilte dem Wunsch der Internetbekanntschaft nach.

Am 21.03.2019 ging ein Betrag in Höhe von 1.690,00 EUR, gezahlt durch den Zeugen, auf dem Konto der Verurteilten ein. Bei Eingang des Geldes nahm die Verurteilte zumindest in Kauf, dass das Geld aus einer Betrugstat stammt.

Die Verurteilte hob das Geld in mehreren Teilbeträgen ab und überwies es per MoneyGram nach Afrika.

Im Vollstreckungsverfahren konnten Vermögenswerte sichergestellt werden.

Bzgl. der dem Verletzten zustehenden Rechte wird auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Belehrung

Einziehung des Wertersatzes

Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder eine gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren

Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, ist an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattlich Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet zu hören.

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenem Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.

Sollte indes der Betroffenen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.

Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.

Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschusses nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.

Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.

Sonderfall Insolvenz

Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.

Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.

Der Verletzte aus der o.g. Straftat kann sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2030 Js 68916/19 – 2800 VRs melden.

 

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