Lombardium/Classic3 – Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg

Published On: Mittwoch, 26.08.2020By

Merkblatt Adhäsionsverfahren I.

Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs

1.Wer kann den Anspruch geltend machen?Nach dem Gesetz kann der Verletzteeinen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist, im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend machen (so genanntes Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. der Straf-prozessordnung).

Das selbe Recht steht dem Erbendes Verletztenzu; in diesem Fall ist die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Im Verfahren vor dem Amtsgericht besteht das Recht ohne Rücksicht auf den Streitwert

2.Was muss bei Antragstellung beachtet werden?Die Einzelheiten des Antrags ergeben sich aus § 404 der Strafprozessordnung, dessen Wortlaut nachstehend abge-druckt ist:§ 404 Strafprozessordnung(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden.

Er muss den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bür-gerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragstel-ler von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtig-ten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden.

Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befasste Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Es empfiehlt sich, den Entschädigungsantrag möglichst frühzeitig zu stellen, damit ein Anspruch, soweit er nicht im Straf-verfahren zuerkannt wird, noch im Zivilrechtsweg verfolgt werden kann. Dieser Antrag kann über die Staatsanwaltschaft Hamburg gestellt werden.

3.Wie ist der Verfahrensablauf nach Antragstellung?Die Staatsanwaltschaft leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Die Rechtswirkungen des Antrags treten erst ein, wenn dieser bei Gericht eingegangen ist.Das Gericht gibt dem Antrag nach § 406 der Strafprozessordnung in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen ei-ner Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist.

Das Gericht sieht hingegen von einer Entscheidung über den Antrag ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Das Gericht kann von der Entscheidung auch dann absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung derberechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern würde.

Soweit einAntrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geltend gemacht wird, ist ein Absehen von der Entscheidung nur wegen Unzu-lässigkeit oder Unbegründetheit des Antrages möglich. In diesen Fällen entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwen-digen Auslagen trägt (§ 472a Abs. 2 Strafprozessordnung). Das bedeutet, dass unter Umständen auch der Antragstellerzur Zahlung herangezogen werdenkann, wenn und soweit das Gericht dem Antrag nicht stattgibt.

II. Beispiel für einen Antrag

Ein Beispielfür einen solchen Antrag ist nachstehend als Musterabgedruckt:

An das

Hamburg, Amtsgericht

Hamburg

Sievekingplatz 3

20355 Hamburg

Strafsache gegen Franz Müllerwegen Körperverletzung und NötigungAktenzeichen:200 -xx/06In dem Strafverfahren gegenFranzMüllerwegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Nötigungstelle ich: Heinz-Herbert Mustermann, XXAllee 1, 22000Hamburgden Antrag auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens zur Geltendmachung meiner vermögensrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren.

Ich beantrage, den Beschuldigten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 123,-€ sowie eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe ich in das Ermessen des Gerichts stelle, zu verurteilen. Ich bin der Geschädigte in dem vorbezeichneten Strafverfahren.

Hinsichtlich des Tathergangs verweise ich auf den Inhalt der Ermittlungsak-ten und auf meine Angaben als Zeuge. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs begründe ich wie folgt:

Durch Fußtritte hat Herr Müller unseren Kinderwagen so demoliert, dass er nicht mehr repariert werden kann. Ich habe mir außerdem durch seine Tätlichkeit eine so schwere Verstauchung zugezogen, dass ich eine Woche krank geschrieben war.Als Beweismittel füge ich bei bzw. benenne ich:1. Zeugin: Luise Mustermann, XXAllee 1, 2200Hamburg2. Zeuge: Herbert Schmitz, XXAllee 2, 22000 Hamburg3. Attest meines Hausarztes vom 02.02.20064. Kaufquittung des KinderwagensMit freundlichen Grüßen Heinz-Herbert Mustermann

https://justiz.hamburg.de/contentblob/13918606/a0cbbfb5812c46435ac16eaed254e6b5/data/merkblaetter-adhaesionsverfahren-do.pdf

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