Oberlandesgericht Köln – Sonstige Entscheidungen 24 Kap 1/19 CFB Fonds 161″ bestehend aus der NAVITONI

Published On: Mittwoch, 14.10.2020By

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

In dem Musterverfahren

des Herrn Karl-Heinz Strohmaier, Friedelsheimer Straße 9, 68199 Mannheim,

Musterklägers,

Prozessbevollmächtigte: KWAG Rechtsanwälte, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen,

gegen

1.

die Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Heiko Szozodrowski und Rolf-Dieter Müller, Mercedesstraße 6, 40470 Düsseldorf,

2.

die Katharinen Schifffahrt GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Verwaltung Katharinen Schifffahrt GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Helge Bartels, Nils Aden, Isabelle Rickmers und Erik Kruse, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

3.

die NAVIPOS Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Köhler, Am Sandtorkai 62, 20457 Hamburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 3: Rechtsanwälte Schulz, Noack, Bärwinkel, Baumwall 7, 20459 Hamburg,
zu 2: Rechtsanwälte Zenk u. a., Neuer Wall 25/Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg,

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2020
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hake, die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz und den Richter am Amtsgericht Moch

beschlossen:

1.

Die Musterfeststellungsanträge zu II. 1. – 15. werden als unbegründet zurückgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Musterfeststellungsanträge zu I. 1. und 2. gegenstandslos sind.

3.

Den Musterklägervertretern wird für das erstinstanzliche Musterverfahren gemäß § 41a RVG eine aus der Landeskasse zu zahlende besondere Gebühr zu einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Abs. 1 RVG bewilligt.

Gründe:

I.

Das Musterverfahren betrifft Ansprüche der Musterklägers und anderer Anleger, die den geschlossenen Fonds „CFB-Fonds 161“ gezeichnet haben. Hierbei handelt es sich um eine von der Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 1), der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, angebotene quotale Beteiligung an den beiden – jeweils in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betriebenen – Einzelschiffgesellschaften „NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. MS ,MONACO‘ KG“ und der „NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS ,MARTINIQUE KG“. Die Musterbeklagten zu 2) und 3) sind die Gründungskommanditistinnen dieser beiden Gesellschaften. Die Beteiligung betrifft die Containerschiffe MS „MONACO“ und MS „MARTINIQUE“ mit einer Containerkapazität von je 2.824 TEU.

Unter dem Datum 23.03.2007 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 1) einen Verkaufsprospekt, wegen dessen Inhalt auf die vom Musterkläger als Anlage „KapK 1“ zur Akte gereichten Ablichtungen desselben verwiesen wird. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung war die Werftauslieferung der MS „MONACO“ (am 20.11.2006) und der MS „MARTINIQUE“ (am 25.01.2007) bereits erfolgt. Beide Schiffe waren ab Werftablieferung bereits für jeweils acht Jahre an die Containerlinienreederei CMA CGM verchartert und sollten planmäßig am 31.01.2008 an die Fonds-KGs übergeben werden.

Der Musterkläger hält mehrere Aussagen des Prospekts für unrichtig, irreführend und unvollständig; an anderer Stelle lasse der Prospekt die gebotene Aufklärung vermissen. So erwecke der Prospekt den falschen Eindruck, dass durch die bestehenden Festcharterverträge von rund sieben Jahren über die gesamte Fondslaufzeit Planungssicherheit bestehe. Das maximale Risiko werde irreführend dargestellt, weil im Prospekt suggeriert werde, dass die Zahlungsunfähigkeit des Charterers das einzige Totalverlustrisiko sei und eine individuell vereinbarte Fremdfinanzierung das einzige Risiko über den Totalverlust hinaus. Tatsächlich bestünden weitere Szenarien, in denen der Anleger einen Totalverlust erleide. Die im Zusammenhang mit dem Schiffsmarkt stehenden Risiken und Besonderheiten seien dem Prospekt nicht oder nur ungenügend zu entnehmen, zumal es im Prospekt explizit heiße, dass weitere über die dargestellten hinausgehenden Risiken nicht bestünden. Es erfolge keine Hinweis darauf, dass die Preise für Gebrauchtschiffe extremen Schwankungen unterlägen, und zwar abhängig von dem volatilen Charterrateniveau. Im Prospekt fehle eine Darstellung, wie extrem sensibel die Höhe der Charterraten auf vermeintlich kleinere Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage reagiere. Der Prospekt vermittle seinen Lesern, dass sich die Charterraten für die Dauer der 24-jährigen Fondslaufzeit prognostizieren ließen, obwohl die Charterraten über diesen Zeitraum tatsächlich unkalkulierbar seien. Der sog. Kaskadeneffekt werde nicht dargestellt, d.h. die Folgen daraus, dass größere Schiffe – aufgrund eines größenbedingten Preisvorteils – kleine Schiffe in andere, weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängen. Die Containerschiffe würden immer größer und würden den nächst-kleineren Schiffen Ladung entziehen, die wiederum den nächst-kleineren Schiffen Ladung entzögen. Insgesamt würden die Fracht- und Charterraten auf dem gesamten Markt sinken. Der Zulauf immer größerer Schiffe habe auch Einfluss auf das sog. Transshipment, was ebenfalls nicht im Prospekt dargestellt werde. Dieser Effekt führe dazu, dass lange Seewege von großen und nicht mehr von mehreren kleinen Containerschiffen bedient wurden; die kleinen Schiffe würden nur noch als Zubringer zu Zwischenhäfen fahren, wo die großen Schiffe die Container aufnehmen und abladen. Insgesamt würden dadurch weniger Schiffe benötigt. Es fehle im Prospekt ferner an einer Darstellung, dass durch die Abschaffung der Verordnung EWG Nr. 4056/86 zum 18.10.2008 das sog. Konferenzsystem in der EU wegfalle, wodurch der Preisdruck auf die Charterraten weiterwachsen musste. Das Konferenzsystem sei das Kartellsystem der Schiffsbetreiber zur Erzielung möglichst hoher Frachtraten gewesen. Im Prospekt werde ferner nicht dargestellt, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage bestanden habe und für die Zukunft – anhand von Orderbüchern – weiter absehbar gewesen sei. Die Prognose zu den Erträgen aus einer Anschlussvercharterung (USD 20.750 pro Tag) sei unvertretbar. Die Charterraten seien bis heute niedrig, obwohl sich der Containerumschlag zwischen 2006 und 2018 prognosegemäß verdoppelt habe. Es werde im Prospekt nicht darüber informiert, dass die Containerschiffe in einem überhitzten Markt zu nahezu historischen Höchstpreisen erworben worden seien. Auch unterlasse der Prospekt einen Hinweis darauf, dass die Schiffe kein eigenes Ladegeschirr und somit einen erheblichen Wettbewerbsnachteil hätten. Die Weichkosten (würden im Prospekt fälschlicherweise nicht in Relation zum Kommanditkapital von € 78 Mio. gesetzt, sondern in Relation zu dem Gesamtinvestitionsvolumen von € 109 Mio. Die im Prospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen seien wegen unrealistisch niedrig angesetzter Abweichungen irreführend; keine Grafik der Berechnungen stelle einen Geweinn unterhalb von mindestens 70% bezogen auf die Laufzeit dar. Die zahlreichen Risiken der Fremdfinanzierung seien nicht hinreichend deutlich dargestellt; es fehle ein Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel und darauf, dass die Richtlinien zu „Basel II“ die Banken verpflichten, bei einer Veränderung des Kreditausfallrisikos mehr Eigenkapital zu hinterlegen, was zu höheren Zinsverpflichtungen führen könne. Der Prospekt weise auch nicht auf personelle und wirtschaftliche Verflechtungen und daraus resultierende Interessenskonflikte hin, nämlich darauf, dass die Musterbeklagten zu 1) und 3) jeweils 100%ige Tochtergesellschaften der Commerzleasing und Immobilien AG seien, wobei zwischen dieser und der Musterbeklagten zu 1) ein Organschafts- und Ergebnisabführungsbetrag bestanden habe. Die dargestellten Schiffsbetriebskosten und deren prognostizierte Steigerung von 2,5% p.a. seien vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit dem Jahr 2000 unvertretbar. Auf das Risiko bei Ausflaggungen im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung werde nicht hingewiesen. Im Prospekt werde ferner nicht auf Schiffsgläubigerrechte hingewiesen, also auf das Risiko, dass bei einer Insolvenz des Charterers dessen Gläubiger – weltweit – berechtigt seien, die Fondsgesellschaft in Anspruch zu nehmen. Im Prospekt werde auch fälschlicherweise ausgeführt, dass keine Nachschusspflicht bestünde; dies sei nach internationalem Recht aber nicht bindend. Schließlich werde nicht auf das Risiko hingewiesen, dass gemäß §§ 30, 31 GmbHG eine Pflicht zur Rückerstattung bereits erfolgter Auszahlungen bestehen kann.

Unter dem 17.04.2019 hat das das Landgericht Düsseldorf im Rahmen des Rechtsstreits 8 O 116/17 einen Vorlagebeschluss – mit den weiter unten genannten Anträgen – an das Oberlandesgericht Düsseldorf erlassen, der am 30.07.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Der Vorlagebeschluss ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.06.2019 – I-3 U 30/19 – dahingehend berichtigt worden, dass die Vorlage an das Oberlandesgericht Köln zu erfolgen hat; auch der Berichtigungsbeschluss ist am 30.07.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Mit Beschluss vom 29.10.2019 hat der Senat den Musterkläger bestimmt. Eine Bekanntmachung gemäß § 10 KapMuG ist am 04.11.2019 erfolgt.

Der Musterkläger beantragt, die folgenden Feststellung zu treffen:

I.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten

1.
Die Beklagten sind für den am 23.03.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften, respektive aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiten Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich und waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten.

2.
Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des am 23.03.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften, respektive aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

II.

Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit zum „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG:

Der am 23.03.2007 veröffentlichte Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

1.

Es werden nicht existierende Sicherheiten suggeriert,

2.

das maximale Risiko wird irreführend und falsch dargestellt,

3.

die Risiken auf dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, wertbildende Faktoren, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt,

4.

im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe werden im Prospekt die prognostizierenden Erträge unvertretbar hoch angesetzt,

5.

die Angabe, dass die Fondsschiffe zu einem marktgerechten bis günstigen Preis erworben worden seien, ist im Hinblick auf den überhitzten Schiffsmarkt zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe irreführend, es fehlt die Angabe, dass die Fondsschiffe in einem überhitzten Markt zu einem – im Verhältnis zum Niveau der vergangenen Jahre – sehr hohen Preis erworben wurden,

6.

es fehlt ein Hinweis darauf, dass die Fonds-Schiffe mangels eigenem Ladegeschirr einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenz mit eigenem Ladegeschirr haben,

7.

die Weichkosten sind nicht hinreichend transparent, im Gegenteil sogar irreführend dargestellt, da Nebenkosten insgesamt fälschlich in Relation zum Gesamtaufwand dargestellt werden,

8.

die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig gesetzter Abweichungen irreführend,

9.

die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der Schiffe werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere die Loan-to-Value-Klausel nicht erwähnt,

10.

auf personelle und wirtschaftliche Verflechtungen und daraus resultierende Interessenskonflikte wird nicht hinreichend hingewiesen,

11.

die dargestellten Schiffsbetriebskosten und deren Steigerungen sind vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit dem Jahre 2000 schlicht unvertretbar,

12.

es erfolgen keine Angaben zu Risiken einer Ausflaggung,

13.

es erfolgt kein Hinweis darauf, dass bei einer möglichen Insolvenz des Charterers eines Schiffes, dessen Gläubiger berechtigt sind, die Fondsgesellschaft selbst für Ansprüche aus z.B. Kosten für die Löschung der Ladung, Lotsekosten, Bunkerkosten etc. durch Arrestierung des Schiffes von der Fondsgesellschaft einzufordern (sog. Charterers Default),

14.

eine Nachschusspflicht wird fälschlich ausgeschlossen, da das Risiko besteht, dass ausländische Gerichte die deutsche Haftungsbeschränkung nicht anerkennen, da die Schiffe in internationalen Gewässern unterwegs sind,

15.

das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird fälschlich nicht erwähnt.

Die Musterbeklagten beantragen,

die Musteranträge zurückzuweisen.

Die Musterbeklagten tragen – zusammengefasst – vor: Der Antrag zum Feststellungsziel II. 3) sei zu unbestimmt und daher unzulässig. In der Sache seien die gerügten Prospektfehler nicht gegeben. Die im Vergleich zu anderen Schiffen hohe konzeptionelle und Planungssicherheit ergebe sich daraus, dass für beide Schiffe ein ursprünglicher achtjähriger Chartervertrag mit einer der marktführenden Charter-Reedereien bestanden habe; nichts anderes ergebe sich aus dem Prospekt. Auch werde im Prospekt ohne Relativierung auf das Risiko des Totalverlusts hingewiesen. Eine enge Abhängigkeit zwischen Charterraten und Schiffspreisen sei nicht gegeben; es handle sich zudem um eine grundlegende Regel von Angebot und Nachfrage. Die Anlagestrategie ziele im Übrigen auf einen langfristigen Betrieb der Schiffe bis zu deren Verschrottung. Eine (absehbare) Übertonnage habe es nicht gegeben. Die Behauptungen zur Übertonnage seien unsubstantiiert. Im Prospekt werde auf Bestellaktivitäten und Neubauten hingewiesen. Aus einem Auftrag im Orderbuch könne auch nicht einfach auf eine Ablieferung der Schiffe geschlossen werden; viele Aufträge seien auch tatsächlich storniert oder verschoben worden. Zu einer Loan-to-Value Klausel habe der Musterkläger nicht konkret vorgetragen, diese spiele – ebenso wie die Regel von Basel II – bei einer Fremdfinanzierungsquote von 30% und vertraglich fest vereinbarter Tilgung auch keine Rolle. Eine extreme Auswirkung einer Diskrepanz von Angebot und Nachfrage auf die Höhe der Charterraten sei nicht gegeben. Im Übrigen sei dies für die ersten sieben Jahre, in denen auch die Rückzahlung der Darlehen abgeschlossen sein sollte, irrelevant gewesen. Die Schwankungen im Chartermarkt seien im Prospekt aufgezeigt worden. Auch über das in den nächsten Jahren zu erwartende Wachstum der Flotte sei aufgeklärt worden. Ein Hinweis auf den Kaskadeneffekt sei nicht erforderlich; dieser wirke sich bei dem streitgegenständlichen Größenspektrum auch nicht aus. Die Überlegungen zum Transshipment seien theoretischer Natur, zumal für Schiffe mittlerer Größe. Was das EU-Konferenzsystem betreffe, habe sich dieses nur für Verbindungen in die europäische Union ausgewirkt. Außerdem hätten die Reedereien die Höhe der Charterraten aufgrund eines Verhaltenskodex nicht nach freiem Belieben bestimmen dürfen. Die Prognose zu den Charterraten sei angesichts des langfristigen Chartervertrages und der Durchschnittswerte aus der Vergangenheit nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Ankaufs der Schiffe sei der Markt nicht „überhitzt“ gewesen; dass der Fonds zum Zeitpunkt einer starken Nachfrage nach Transportkapazität aufgelegt worden sei, sei dem Prospekt zu entnehmen. Das fehlende Ladegeschirr sei kein Wettbewerbsnachteil, da die Kräne auch die Zuladung des Schiffes verringern würden. Der Vortrag des Musterklägers zu den Schiffsbetriebskosten habe keinen konkreten Bezug zu den beiden Fondsschiffen; die Prognose sei zudem gutachterlich bestätigt worden. Die Ausflaggung sei ein Routinevorgang, diesbezügliche Probleme seien entfernte Risiken. Über Schiffsgläubigerrechte müsse ebenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden, zumal vor dem Hintergrund des hier bestehenden Versicherungsschutzes. Die Inanspruchnahme durch Schiffsgläubiger sei im Jahr 2007 kein relevantes Risiko gewesen. Bezüglich der Nachschusspflicht handle es sich um ein nicht belegtes Risiko ohne praktische Relevanz. Über eine Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbH-Gesetz müsse nicht aufgeklärt werden.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien des Musterverfahrens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die beantragten Feststellungen sind nicht zu treffen. Die Musterverfahrensanträge sind zulässig, aber unbegründet bzw. gegenstandslos. Im Einzelnen gilt:

1.
Die Musterverfahrensanträge sind zulässig.

a)
Der Anwendungsbereich des Kapitalanlage-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) ist hinsichtlich aller Musterbeklagten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG eröffnet. Diese werden nach dem Inhalt der zu den Akten gelangten Aussetzungsbeschlüsse von den einzelnen Klägern der Ausgangsverfahren wegen unterlassener Aufklärung auf der Grundlage falscher, irreführender oder unvollständiger Prospektangaben – und damit „wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung“ – auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch die Aussetzung der einzelnen Klageverfahren sind die jeweiligen Beklagten gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG zu Musterbeklagten des hiesigen Verfahrens geworden. Bedenken hiergegen werden von den Beteiligten auch nicht erhoben.

b)
Soweit die Musterbeklagte zu 2) den Feststellungsantrag zu II. Ziffer 3. als unzulässig rügt, da sich aus dem Antrag auch zusammen mit der weiteren Antragsbegründung nicht ermitteln lasse, welche Risiken, Besonderheiten, wertbildenden Faktoren etc. nicht zutreffend dargestellt worden seien, folgt der Senat dem – unbeschadet der in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG angeordneten Bindungswirkung – nicht. Was die absehbare Übertonnage betrifft, ist diese im Antrag konkret erwähnt. Die übrigen von dem Musterkläger behaupteten Risiken auf dem Schiffsmarkt sind in der Antragsbegründung ausreichend bestimmt genannt.

2.
Die hiernach zulässigen Feststellungsanträge sind unbegründet, weil der Prospekt nach dem an ihn anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht die von dem Musterkläger gerügten Fehler aufweist (Feststellungsziel zu II., dazu sogleich unter a)) bzw. gegenstandslos, weil es auf die damit aufgeworfenen Fragen nicht mehr ankommt (Feststellungsziel zu I., dazu unten unter b)).

a) Feststellungsziel zu II.

Die Prospektfehler, deren Feststellung mit dem Antrag zu II. begehrt wird, liegen insgesamt nicht vor. Der streitgegenständliche Verkaufsprospekt zum „CFB-Fonds 161“ genügt zu allen angesprochenen Fragestellungen den an einen Prospekt zu stellenden Anforderungen.

Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (BGH, Urteil vom 07.12.2009 – II ZR 15/08 –, NJW RR 2010, 1187 ff.,Rn. 18). Der Prospekt muss alle für die Beurteilung der Anlage wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Bild vermitteln. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens unter Berücksichtigung der von dem Anleger zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12 –, BKR 2014, 504 ff., Rn. 12; Urteil vom 20.06.2013 – III ZR 293/12 –, BeckRS 2013, 11561, Rn. 12). Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. 11. 2016 – XI ZB 9/13 –, NZG 2017, 378 ff., Rn. 57). Dabei muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12 –, DStR 2013, 2014 ff., Rn. 12; Senat, Urteil vom 26.02.2015 -24 U 112/14 –, BKR 2015, 217 ff., Rn. 8).

Nach den vorstehenden Maßstäben gilt zu den einzelnen (angeblichen) Prospektfehlern Folgendes:

aa)

Feststellungsziel zu II. 1. (Es werden nicht existierende Sicherheiten suggeriert)

(1)
Soweit der Musterkläger die im Prospekt enthaltene Darstellung der (Planungs-) Sicherheit rügt, bezieht er sich insbesondere auf die folgenden Passagen:

S. 6:
„Drei Faktoren entscheiden über den Erfolge eines Schiffsfonds: die Investition in einen Wachstumsmarkt, die aus der Konzeption erwachsende Sicherheit sowie starke und erfahrene Partner. Darüber hinaus haben nur Schiffe mit überdurchschnittlicher technischer Ausstattung im Wachstumsmarkt Containerschifffahrt eine dauerhafte Chance auf ein hohes Ertragspotential. Diese Grundregeln berücksichtigt die CFB bei jeder ihrer Investitionsentscheidungen und legt somit den Grundstein für attraktive Schiffsbeteiligungen mit einer ausgezeichneten Wertentwicklung.“

..

„Profitieren Sie von hoher Planungssicherheit durch langfristige Charterverträge mit einem starken Partner“.

S. 7:
„Durch die zwei langfristigen Charterverträge besteht für das vorliegende Investment eine hohe Planungssicherheit“.

S. 8:

„Das vorliegende Beteiligungsangebot bietet neben den vorgenannten Aspekten Marktwachstum und Sicherheit attraktive Ausschüttungen.“

S. 10:
„..bei gleichzeitig hoher Planungssicherheit durch eine ca. siebenjährige Festcharter mit CMA CGM“.

S. 18:
„Diese langfristigen Charterverträge gewähren den Fondsgesellschaften über ihre Laufzeit Planungssicherheit unabhängig von Marktveränderungen.“

Der Musterkläger ist der Auffassung, dem Leser werde mit den vorstehenden Angaben suggeriert, dass durch die bestehenden Festcharterverträge über die gesamte Laufzeit Planungssicherheit und generell eine Sicherheit für den Anleger bestehe. An keiner Stelle des Prospekts sei dem Wortlaut zu entnehmen, dass sich die angepriesene Planungssicherheit nur auf die feste Laufzeit der Charterverträge beschränke. Ungeachtet der Tatsache, dass ca. sieben Jahre im geschlossenen Fondsbereich nicht langfristig seien, gebe es keinen „Mehrwert“ gegenüber anderen Fonds, weil das Totalverlustrisiko unbeschränkt bestehe.

(2)
Entgegen der Auffassung des Musterklägers ist die Prospektdarstellung nicht zu beanstanden (vgl. auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2019 – I-6 U 8/19, Anlage B 5, Seiten 8 f. für eine ursprüngliche Vercharterung von fünf Jahren).

(a)
Den oben zitierten Angaben kann ein Anleger – einschließlich des im Schriftsatz vom 11.09.2020 angesprochenes „Kleinanlegers ohne Vorerfahrung“ – bei der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre entnehmen, dass sich die angesprochene Planungssicherheit nur auf die feste Laufzeit der Charterverträge bezieht. Eine generelle, absolute oder unbeschränkte Planungssicherheit wird entgegen der Auffassung des Musterklägers nicht suggeriert. Vielmehr sind die Äußerungen im Prospekt zu der Planungssicherheit stets unmissverständlich darauf bezogen, dass die Fondsschiffe langfristig verchartert sind. Für die Zeit nach Auslaufen der Charterverträge weist der Prospekt auf Seite 15 ausdrücklich auf das Risiko hin, dass „eine Anschlussbeschäftigung nicht sofort oder nicht zu den in der Prognoseberechnung unterstellten Konditionen zustande kommt“. Auf Seite 12 des Prospektes erfolgt darüber hinaus der Hinweis, dass die Ausschüttungsprognose von den zuvor aufgeführten Prämissen abhängig sei, wozu u.a. das „Eintreten der angenommenen Brutto-Tagescharterrate nach Ablauf der ca. siebenjährigen Festcharter“ gehört.

Mit dem vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (II ZB 30/12, NZG 2014, 1384) entschiedenen Sachverhalt, in dem in einem Prospekt der Eindruck erweckt worden ist, dass durch die Schuldübernahme einer Bank der Erhalt des Kommanditkapitals sichergestellt werde, ist der vorliegende Fall entgegen der vom Musterkläger im Schriftsatz vom 11.09.2000 geäußerten Ansicht nicht zu vergleichen. Vorliegend wurde nicht der – zeitlich unbefristete – Erhalt des Kommanditkapitals in Aussicht gestellt, sondern nur unter Bezugnahme auf die bestehenden Verträge die Sicherheit der Planung für die nächsten sieben Jahre dargelegt.

(b)
Soweit der Musterkläger meint, das Wort „ihre“ auf Seite 18 des Prospekts (vgl. obiges Zitat) beziehe sich für einen durchschnittlich versierten Anleger nicht auf die Laufzeit der Charterverträge, sondern auf die Laufzeit der Fondsgesellschaft, ist dem nicht zu folgen. Auch wenn die Auslegung grammatikalisch möglich sein sollte, wird für den durchschnittlich versierten Anleger aufgrund der Risikohinweise und der wiederholten Hinweise auf die Laufzeit der Charterverträge hinreichend deutlich, dass sich die Planungssicherheit auf die Laufzeit der ersten Charterverträge bezieht. Es ist bei verständiger Würdigung nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Charterverträge über ihre eigene Laufzeit hinaus Planungssicherheit geben sollten.

(c)
Dass die zitierten Angaben im Prospekt deswegen falsch oder irreführend sind, weil sieben Jahre nicht langfristig seien, hat der Musterkläger nur pauschal behauptet, welche Laufzeiten demgegenüber marktüblich oder langfristig wären, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen. Im übrigen wird durch die Bezugnahme auf die abgeschlossenen Charterverträge für den verständigen Leser aber auch deutlich, dass mit „langfristig“ eben die Laufzeit dieser Verträge gemeint ist. Die Musterbeklagten verweisen schließlich unwidersprochen darauf, dass die aufgenommenen Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Laufzeit der ersten Vercharterung größtenteils getilgt werden sollten, was ein zusätzlicher Gesichtspunkt bei der Planungssicherheit ist.

(d)
Soweit der Musterkläger auf die fehlende Absicherung für den Fall verweist, dass der Charterer seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder zahlungsunfähig wird, mag dies zwar zutreffen, wird im Prospekt aber auch nicht anders dargestellt. Im Gegenteil: Auf das Risiko, dass der Charterer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, wird auf Seite 15 des Prospekts ausdrücklich hingewiesen. Dass ein Vertragspartner Verpflichtungen nicht erfüllt oder erfüllen kann, ist im Übrigen ein auf der Hand liegendes und von der Laufzeit eines Chartervertrages unabhängiges Risiko. Soweit der Kläger ferner meint, dass der Fonds aufgrund der geringen anfänglichen Charterraten aus dem Festcharter keine Chance gehabt habe, höhere Raten zu realisieren, ist dies unerheblich. Es handelt sich hierbei nicht um eine Frage der Planungssicherheit, sondern der Höhe der Rendite. Dass der anfängliche Festcharter besonderes rentabel ist, wird im Prospekt jedoch nicht behauptet.

(e)
Entgegen der auf Seite 13 der Antragsbegründung vertretenen Auffassung des Musterklägers bezieht sich das Kapitel „Risiken im Überblick“ auch nicht nur auf einen „durchschnittlichen Schiffsfonds“, sondern speziell auf den streitgegenständlichen Fonds („Ihre Beteiligung“, „Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot“ etc.).

bb)

Feststellungsziel zu II. 2. (Irreführende Darstellung des maximalen Risikos)

(1)
Der Musterkläger bezieht sich insoweit auf folgende Passage im Prospekt

S. 14:
„Im Ausnahmefall könnte diese Beteiligung ein anlegergefährdendes Risiko darstellen, wenn dem Aspekt der Portfoliobeimischung nicht Rechnung getragen wurde, der Charterer z.B. zahlungsunfähig würde und der Anleger weiterhin eine gegebenenfalls individuell vereinbarte Anteilsfinanzierung mit Zins und Tilgung bedienen müsste.“

Durch diese Angabe werde suggeriert, dass die Zahlungsunfähigkeit des Charterers das einzige Totalverlustrisiko darstelle, ebenso wie eine individuell vereinbarte Fremdfinanzierung ein Risiko über Totalverlust hinaus.

(2)
Ein Prospektfehler liegt insoweit nicht vor. Entgegen der Annahme des Musterklägers wird das maximale Risiko nicht unzutreffend oder irreführend dargestellt. Vielmehr wird im Prospekt wiederholt und ohne Begrenzung oder Relativierung auf das Risiko des Totalverlusts hingewiesen. Der Begriff „Totalverlust“ wird an mehreren Stellen verwendet. Insbesondere heißt es unter „Die Risiken im Überblick“ auf Seite ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben:

„Risiken, die den wirtschaftlichen Erfolg – zum Teil erheblich, bis hin zum Totalverlust der von Ihnen übernommenen Einlage – beeinträchtigen können, können nicht ausgeschlossen werden.“

Ferner heißt es dort:

„Insofern sind die aus dieser Beteiligung resultierenden Risiken im Sinne des Instituts der Wirtschaftsprüfer grundsätzlich prognose – oder gegebenenfalls anlagegefährdend (bis hin zum Totalverlust)“.

Der vom Musterkläger beanstandete Absatz bezieht sich demgegenüber ersichtlich nur auf das anlegergefährdende Risiko, welches über den Totalverlust der gezahlten Einlage hinausgehen kann. Soweit der Musterkläger diese Darstellung rügt, weil es weitere mögliche Szenarien für ein solches Risiko gebe, greift dies nicht durch: Es wird nicht suggeriert, dass die Zahlungsunfähigkeit des Charterers der einzige Risikogrund ist; vielmehr wird dieses Szenario beispielhaft („z.B.“) erwähnt. Das vom Musterkläger angesprochene Szenario, dass ausländische Gerichte im Schadensfall die Haftungsbeschränkung nach deutschem Recht nicht anerkennen, musste schon deshalb nicht erwähnt werden. Zudem handelt es sich hierbei um ein eher fernliegendes Risiko; auf die streitige Frage, ob dieses Risiko zudem – wie die Musterbeklagte zu 2) behauptet – ganz überwiegend durch eine Versicherung mit einer Deckung von USD 1,0 Mrd. abgesichert gewesen ist, kommt es demnach nicht an.

cc)

Feststellungsziel zu II. 3 (Risiken auf dem volatilen Schiffsmarkt)

Mit diesem Feststellungsantrag rügt der Musterkläger die falsche Darstellung verschiedener Einzel-Risiken und Prognosen, die im Folgenden behandelt werden.

Hinsichtlich der sowohl mit diesem als auch mit anderen Feststellungzielen gerügten Risiken weist der Musterkläger wiederholt und ausdrücklich auf folgende Formulierung im Prospekt am Schluss des Kapitels „Risiken im Überblick“ hin:

S. 17:
„Weitere oder über die hier dargestellten hinausgehende Risiken einer Beteiligung an den Fondsgesellschaften bestehen nicht“.

Der Musterkläger ist insoweit der Auffassung, dass sich der Prospekt mit dieser Formulierung selbst die Aufklärungspflicht über sämtliche weiteren Risiken „aufbürdet“, seien diese nun wesentlich oder nicht. Dem ist nicht zu folgen:

Es ist bereits nicht anzunehmen, dass der durchschnittliche Anleger aufgrund dieser Formulierung davon ausgeht, ihm sei zugesichert worden, dass sämtliche, auch fernliegende Risiken sowie sämtliche allgemein bekannten Vertragsrisiken nicht bestünden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2020, I-6 U 116/18, Anlage B11, Seite 50). Zwar enthält die vom Kläger beanstandete Formulierung nicht den in anderen Prospekten verwendeten, einschränkenden Zusatz „…wesentliche Risiken…“. Dies kann aber nicht dazu führen, dass ein eigentlich nicht aufklärungsbedürftiges, weil nicht wesentliches Risiko zu einem aufklärungsbedürftigen Risiko wird. Vielmehr ist weiterhin für jedes einzelne der vom Musterkläger gerügten Risiken zu prüfen, ob – nach den o.g. Maßstäben des Bundesgerichtshofs – eine Aufklärungsbedürftigkeit vorliegt oder nicht.

Dass die vom Musterkläger beanstandete Formulierung die Einschränkung „wesentlich“ nicht enthält, ist zudem kein Umstand, der den durchschnittlich versierten Anleger, der sich trotz des wiederholten Hinweises auf einen möglichen Totalverlust zur Anlage entscheidet, bei seiner Anlageentscheidung beeinflussen würde. Diese Einschränkung brächte nämlich keinen relevanten Erkenntnisgewinn. Auch bei der Formulierung „keine wesentlichen Risiken“ müsste ein Anleger nämlich über die nicht wesentlichen oder allgemein bekannten Risiken nicht aufgeklärt werden. Der Unterschied bestünde lediglich darin, dass ein Anleger nach der Lektüre des hiesigen Prospekts – was aber bereits fernliegt – auf den Gedanken kommen könnte, alle Risiken zu kennen, während im anderen Fall der Anleger nur davon ausgehen dürfte, alle wesentlichen Risiken zu kennen. Im letztgenannten Fall wüsste der Anleger also nur, dass es noch irgendwelche Risiken gibt. Da ihm diese mangels Aufklärungsbedürftigkeit nicht mitgeteilt werden bräuchten, wüsste er aber genauso wenig wie ein Anleger im vorliegenden Fall, welche Risiken es außer den dargestellten noch gibt.

Zu den Risiken des Schiffsmarktes im Einzelnen:

Unabhängig von all dem bezieht sich die vom Musterkläger angesprochene Formulierung auf die Risiken, der für den Anleger mit einer „Beteiligung an den Fondsgesellschaften“ verbunden sind, Dass damit – wie der Musterkläger offenbar meint – auch sämtliche wirtschaftlichen (Einzel-) Risiken für die Fondsgesellschaften abgedeckt sein sollten, liegt schon deshalb fern, weil diese im Folgenden ausführlich dargestellt werden. Es ergibt sich aus der beanstandeten Formulierung auch nicht.

Fehlender Hinweis darauf, dass die Preise für Gebrauchtschiffe in Abhängigkeit von volatilen Charterratenniveau ebenfalls extrem schwanken

(1)
Der Musterkläger trägt hierzu vor, dass es für die Anleger von wesentlicher Bedeutung sei, in einen stabilen Sachwert zu investieren. Dies sei aufgrund der schwankenden Charterraten allerdings ein Irrglaube, über den im Prospekt nicht hinreichend aufgeklärt werde. Die erhebliche Bedeutung der schwankenden Schiffspreise ergebe sich insbesondere aus der Verwirklichung einer Loan-to-Value-Klausel.

(2)
Entgegen der Auffassung des Musterklägers liegt ein Prospektfehler auch insoweit nicht vor.

(a)
Dass die Auswirkungen der Charterraten auf die Schiffspreise nicht dargestellt werden, ist bereits deswegen nicht als Prospektfehler anzusehen, weil für die Verwertung der Schiffe der Schrottwert zugrunde gelegt wird. So wird im Emissionsprospekt an verschiedenen Stellen (Seiten 12 und 45 des Prospekts) darauf hingewiesen, dass der geplante Verkauf der Schiffe zum 31.12.2031 zum Schrottwert erfolgen soll (= USD 3 Mio. bzw. USD 200 je Tonne).

So heißt es z.B. auf Seite 45 des Prospekts:

„Die Fondskonzeption sieht einen Betrieb der Schiffe durch die Fonds KGs bis zum 31.12.2031 vor. Zu diesem Zeitpunkt wird eine Veräußerung der Schiffe zu einem Schrottwert von USD 200 je Tonne Stahl unterstellt“.

Auch im Rahmen der Prognoseberechnung auf Seite 44 des Prospekts wird eine Verwertung zum Schrottwert von insgesamt USD 6 Mio. unterstellt. Es gehörte demnach nicht zur Planung und zur Anlagestrategie, dass die Schiffe vor dem Laufzeitende veräußert werden sollen. Dass die Anleger in einen stabilen Sachwert investieren, wird im Prospekt somit gerade nicht dargestellt. Es geht bei der Anlage vielmehr darum, dass die Schiffe über die gesamte Fondslaufzeit im Einsatz sind und in dieser Zeit einen bestimmten Ertrag erzielen. Dass der Schrottwert der Schiffe nicht von den Charterraten abhängt, ist offensichtlich.

(b)
Ein Hinweis auf einen schwankenden Sachwert war auch nicht im Hinblick auf eine Loan-to-Value-Klausel in der Schiffsfinanzierung abgeschlossenen Darlehensverträgen geboten, unabhängig davon, dass auf eine solche Loan-to-Value-Klausel nicht hingewiesen werden muss (vgl. z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 08.03.2016 – 4 U 25/15 BeckRS 2016, 18083 Rn. 69 ff.) und der Musterkläger zum Inhalt der Loan-to-Value-Klausel nicht konkret vorgetragen hat. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Musterbeklagten war der Erwerb der Schiffe nämlich nur zu etwa 1/3 fremdfinanziert, d.h. der Schiffswert betrug etwa 300% des anfänglichen Darlehensbetrages. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kaufpreis der Schiffe – wie der Musterkläger behauptet – überhöht war, war ein Verwirken der Loan-to-Value Klausel vorliegend äußerst unwahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als die Darlehen bereits innerhalb von knapp sieben Jahren getilgt werden sollten, also innerhalb der Zeit der anfänglichen Festcharterverträge. Ein Verwirken der – unterstellten – Loan-to-Value-Klausel hätte also einen massiven Verfall der Schiffspreise innerhalb der nächsten sieben Jahre vorausgesetzt. Dass ein solches Risiko ernsthaft bestanden hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Musterkläger behauptet in seinem Schriftsatz vom 22.07.2020 insoweit nur, es sei „höchstwahrscheinlich“ gewesen, dass der Wert der Fondsschiffe „während der Laufzeit des Fonds signifkant abnehme“. Wie ausgeführt wäre eine Loan-to-Value-Klausel aber allenfalls bei einem massiven Preisverfall während der ersten sieben Jahre zum Tragen gekommen.

(c)
Soweit es in dem Prospekt heißt:

S. 10
„Sie entscheiden nach Ablauf der Festcharter über die weitere Vercharterung der Schiffe sowie über einen eventuellen Verkauf eines der oder beider Schiffe“

und S. 12:
„denkbar ist auch [..] eine Veräußerung eines der oder beiden Fondsschiffe zu einem früheren Zeitpunkt“

Ändert dies jedoch nichts daran, dass der Prospekt bezüglich der Schiffswerte mit dem Schrottwert zum Ende der Fondslaufzeit kalkuliert. Dass die Entwicklung des Sachwerts der Schiffe von Angebot und Nachfrage abhängt, ist im Übrigen offensichtlich und bedarf keiner Aufklärung. Soweit der Musterkläger eine fehlende Aufklärung über eine extreme Schwankung vermisst, war eine spezifische Aufklärung hierüber bereits deswegen nicht erforderlich, weil im Prospekt sogar auf das Risiko hingewiesen wird, dass die Schiffe überhaupt nicht veräußert werden können. So heiß es auf Seite 14 des Prospekts, rechte Spalte, 3. Absatz:

„Die Veräußerbarkeit der Schiffe ist durch keine vertragliche Vereinbarung gesichert. Insofern besteht das Risiko, dass die Schiffe nicht veräußert werden können und/oder der kalkulierte oder erforderliche Verwertungserlös nicht erzielt werden kann.“

Der vom Musterkläger in der Antragsbegründung gezogene Vergleich zu einem Pkw-Käufer, der erwarten dürfe, dass sich der Wert des Fahrzeugs gleichmäßig verringert, überzeugt nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass der Wert eines Containerschiffes, das verchartert wird, nicht nur von Alter und Abnutzung abhängt, sondern maßgeblich von der Höhe der Erträge, die mit dem Schiff erzielt werden können.

Es fehle an einer Darstellung der extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus, mithin der Höhe der zu erzielenden Charterraten

(1)
Der Musterkläger macht hierzu geltend, dass sich kleine Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage „extrem“ auf die Höhe der Charterraten auswirken, was im Prospekt nicht dargestellt werde. So habe die durchschnittliche Charterrate der hier streitgegenständlichen Schiffsklasse zwischen Mitte 2002 und dem Zeitpunkt der Prospekterstellung zwischen USD 12.500 pro Tag und USD 40.000 pro Tag geschwankt.

(2)
Ein Prospektfehler liegt entgegen der Auffassung des Musterklägers nicht vor. Die vom Musterkläger dargelegte Schwankung wird im Prospekt ausreichend dargestellt. So wird auf Seite 23 des Prospekts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Chartermärkte durch das Angebot an und die Nachfrage nach Containerschiffstonnage determiniert werden. Auf Seite 24 wird sodann die Entwicklung der Charterraten im Zeitraum 1993 bis 2007 grafisch dargestellt. Diese Grafik macht die Schwankungen der Charterraten anschaulich. Ein hierüber hinausgehender ausdrücklicher Hinweis, dass Angebot und Nachfrage „extreme“ Auswirkungen auf die Höhe der Charterraten haben können, ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Dies gilt umso mehr, als die vom Musterkläger behaupteten Auswirkungen die Fondsschiffe angesichts der bestehenden Festcharter erst ab den Jahren 2014/2015 getroffen hätte.

Es fehle an einer Darstellung, dass Charterraten für die Dauer einer 24-jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar sind

Ein Prospektfehler ist auch insoweit nicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08 –, NJW-RR 2010, 115 ff., Rn. 19 m.w.N.). Auch eine optimistische Erwartung darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, a.a.O. Rn. 22).

Dem Musterkläger ist zuzugeben, dass eine Prognose von Erträgen für einen Zeitraum von 24 Jahren – zumal vor dem Hintergrund von Schwankungen in der Vergangenheit – schwierig sein mag. Allerdings macht dies eine Prognose nicht unzulässig (so auch OLG München, Beschluss vom 10.12. 2018 – 13 U 430/18 –, juris Rn. 13). Im Gegenteil: Da die Fondskonzeption einen Betrieb der Schiffe bis zum 31.12.2031 vorsieht, ist im Rahmen der Prognoseberechnung eine Darstellung der Entwicklung der Finanzen der Fondsgesellschaften bis zur Verwertung der Schiffe geschuldet, was eine Prognose der Charterraten zwingend beinhaltet. Auch der Bundesgerichtshof hält die Prognose für einen längeren Zeitraum nicht für unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10 –, NJW-RR 2012, 1312 ff., Rn. 17, für eine Prognose über 25 Jahre), soweit der Prospektherausgeber „aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließt.“

Entscheidend ist damit nicht, dass im Prospekt eine Prognose der Charterraten dargestellt wird, sondern auf welcher Grundlage dies erfolgt ist. Dass diese Grundlage nicht zu beanstanden ist, wird im Rahmen der folgenden Ausführungen zu dem Feststellungziel II. 4. (unvertretbare Prognose der Erträge) näher zu erörtern sein.

Es fehle an einer Darstellung des sog. Kaskadeneffektes als risikoerhöhendem Umstand, also der Darstellung von Existenz und Folgen daraus, dass aufgrund größenbedingter Preisvorteile für den Transport eines Containers bei größeren Schiffen kleinere Schiffe aus ihren bis dahin vordergründig bedienten Fahrtgebieten in andere, regelmäßig weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängt werden.

(1)
Der Musterkläger ist der Ansicht, der Prospekt hätte die Entwicklung darstellen müssen, dass die Schiffe immer größer werden und aufgrund von Preisvorteilen kleinere Schiffe – analog zu einem stufenförmigen Wasserfall – verdrängen. Die größeren Containerschiffe würden zunächst den nächst-kleineren Containerschiffen Ladung entziehen, die ihrerseits den nächst kleineren Schiffen Ladung entziehen. Durch die Weitergabe von niedrigen (Stück-) Transportpreisen führe dies zu niedrigeren Fracht- und Charterraten auf dem gesamten Markt.

(2)
Die beantragte Feststellung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu treffen.

(a)
Die vom Musterkläger dargestellte Modellrechnung geht schon im Ansatz nur von einem Wachstum an Containerkapazität aus, ohne das zu erwartende Wachstum der Nachfrage nach Stellfläche zu berücksichtigen. Auch hat der Musterkläger nicht konkret dargelegt, wie sich der von ihm behauptete Kaskadeneffekt auf die Schiffe des verfahrensgegenständlichen Fonds auswirkt. Der Musterkläger trägt in erster Linie Modellrechnungen und Beispielrouten vor, aus denen sich eine konkrete Auswirkung auf die Fondsschiffe nicht ausreichend ergibt. Auch und gerade unter der Überschrift „Wirkung der Kaskade auf die Fondsschiffe“ (Seiten 53 f. der Antragsbegründung) bleibt der Vortrag des Musterklägers allgemein gehalten, so etwa mit der Behauptung, dass die Auswirkungen des Kaskadeneffekts erst vor Schiffen der Größenordnung 500 – 1000 TEU „haltmachen“, oder mit der unsubstantiierten Behauptung, dass die Fondsschiffe „also bereits nicht mehr im Trend lagen“. Mit den geplanten und auf Seite 21 des Prospekts dargestellten Einsatzgebieten von Schiffen der streitgegenständlichen Größenklasse setzt sich der Musterkläger nicht konkret auseinander. Die Musterbeklagten haben hierzu dargelegt, dass es sich hierbei schwerpunktmäßig um Routen handelt, die nicht von größeren Schiffen befahren wurden. Entsprechend wird aus den Ausführungen des Musterklägers nicht deutlich, wie auf den Kaskadeneffekt hätte hingewiesen werden sollen, ohne den Prospekt mit abstrakten Informationen zu „überfrachten“; der eigene Vortrag des Musterklägers zu Phänomen und Auswirkungen des Kaskadeneffekts erstreckt sich in der Antragsbegründung immerhin auf mehr als 20 Seiten.

(b)
Unabhängig davon hält der Senat es aber generell nicht für erforderlich, in Bezug auf einen Schiffsfonds über den vom Musterkläger angesprochenen Vorschadeneffekt aufzuklären. Das Oberlandesgerichts München hat hierzu zutreffend ausgeführt (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 – 13 U 430/18 –, juris-Rn. 104 f.):

„Entgegen der Auffassung des Klägers musste auch nicht über den sog. „Kaskadeneffekt“ aufgeklärt werden. Der Verdrängungsmechanismus im Markt ist ein jedem Wettbewerb immanentes Risiko (Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2017 – Aktenzeichen 333 O 210/16). Wie bereits erläutert, führt der Prospekt deutlich vor Augen, dass es sich bei der Anlage um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt. Weitergehender Hinweise bedurfte es nicht.“

Dieser Auffassung, die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 15.08.2019, I-6 U 8/19, Anlage B 5, Seite 19) sowie der veröffentlichen landgerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 04.09.2015 – 3 O 35/15 BeckRS 2016, 11668 Rn. 12; LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2015 – 310 O 341/14 BeckRS 2016, 3794), schließt sich der Senat an.

Es fehle an einer Darstellung des Transshipment-Effektes als risikoerhöhendem Umstand, also den Auswirkungen auf die Anzahl der benötigten Schiffe und die Höhe des Container-Umschlags durch das „Umsteigen“ von Containern von größeren auf kleinere Schiffe (oder umgekehrt)

(1)
Der Musterkläger beschreibt hierzu den Effekt, wonach z.B. durch das Hinzutreten größerer Schiffe auf den Markt kleinere Schiffe nur noch als Zubringer eingesetzt werden, weil die längeren (Haupt) – Routen nur noch von den größeren Schiffen bedient würden. Im Prospekt fehle es an der Darstellung dieses Effekts.

(2)
Die beantragte Feststellung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu treffen. Die vorstehenden Ausführungen zum Kaskadeneffekt gelten im Wesentlichen entsprechend. Der Musterkläger stellt auch insoweit nur allgemein das Phänomen des Transshipment dar, ohne die Auswirkungen auf das hiesige Marktsegment unter Berücksichtigung der konkreten Einsatzmöglichkeiten der beiden Fondsschiffe näher zu begründen. Welche konkreten Angaben der Musterkläger im Prospekt erwartet hätte, ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht.

Im Übrigen schließt sich der Senat auch hier der bereits vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, die einen Hinweis auf den Transshipment-Effekt mit der überzeugenden Erwägung als nicht erforderlich ansieht, dass mit den vom Musterkläger vermissten Informationen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn über die Risiken und Nachteile der Beteiligung verbunden wäre (vgl. OLG München, a.a.O. Rn. 99 ff.; OLG Düsseldorf, a.a.O. Seite 20):

Es fehle an einer Darstellung, dass durch die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossen Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056/86), zum 18.10.2008 der Preisdruck auf die Charterraten weiterwachsen musste.

Ein Prospektfehler liegt auch in diesem Punkt nicht vor (vgl. auch OLG München, a.a.O. Rn. 46; OLG Düsseldorf, a.a.O., Seite 20 f.).

Zwar gab es – wie die Musterbeklagten einräumen – ein sog. Konferenzsystem, das europäischen Linienreedereien eine Absprache der Frachtpreise ermöglichte. Allerdings bleibt der Vortrag des Musterklägers auch in diesem Punkt zu abstrakt, um die konkreten Auswirkungen des Wegfalls dieses Systems auf den Fonds zu beurteilen. Der Musterkläger legt weder die Funktionsweise des Konferenzsystems näher dar, noch befasst er sich mit den konkreten Folgen für die Höhe der Charterraten. Aus der von der Musterbeklagten zu 2) – wenngleich auf Englisch – zitierten Untersuchung des amerikanischen Bureau of Trade Analysis ergibt sich im Übrigen, dass der Wegfall des Konferenzsystems keine signifikanten Auswirkungen auf die Charterraten im Vergleich zwischen EU- und US-Schiffen hatte. Die Musterbeklagten zu 1) und 3) weisen in diesem Zusammenhang zudem – unwidersprochen – darauf hin, dass es auch bei Geltung des EU-Konferenzsystems nicht im freien Belieben der Reedereien gestanden habe, die Höhe der Charterraten zu bestimmen.

Entsprechend bleibt unklar, wie sich der Wegfall des Konferenzsystems konkret auf die Charterraten für die beiden Fondsschiffe auswirkt, zumal der Wegfall für die ersten sieben Jahre der Fondslaufzeit aufgrund des vereinbarten Festcharters überhaupt keine Auswirkungen gehabt hätte. Im Prospekt hätte allenfalls allgemein und abstrakt auf die Möglichkeit hingewiesen werden können, dass der Wegfall des Konferenzsystems zu fallenden Charterraten führen kann. Da im Prospekt aber ohnehin auf das Risiko hingewiesen wird, dass die prognostizierten Charterraten nicht erzielt werden können, war ein solcher weiterer allgemein gehaltener Warnhinweis nicht erforderlich.

Es fehle an einer Darstellung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage im Containerschifffahrtsbereich bestand und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe diese weiterwachsen musste.

(1)
Der Musterkläger macht geltend, dass bei Prospekterstellung eine Übertonnage absehbar gewesen sei, also ein erheblich stärkeres Wachstum des Angebots an Schiffskapazität gegenüber dem Wachstum an Containervolumen. Dies sei den Musterbeklagten bekannt gewesen, werde aber im Prospekt nicht erwähnt. So sei in der Schifffahrtsbranche bereits seit 2006 über die stark steigenden Überkapazitäten diskutiert worden. Von Jahr zu Jahr seien neue und steigende Überkapazitäten aufgebaut worden.

(2)
Die beantragte Feststellung ist auch in diesem Punkt nicht zu treffen.

(a)
Der Prospekt stellt auf Seite 6 die Prognosen zum weltweiten Containerumschlag grafisch dar. Der Grafik lässt sich entnehmen, dass nach einem Gutachten des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) aus dem Jahr 2007 ca. eine Verdopplung des weltweiten Containerumschlags bis zum Jahr 2015 prognostiziert wird; in die ähnliche Richtung weist die dort ebenfalls abgebildete Drewry Prognose 2005. Soweit eine weitere in der Grafik abgebildete Einschätzung (OSC 2004) ein geringeres Wachstum des Containerumschlags prognostiziert, durfte im Prospekt durchaus von der optimistischeren Prognose des ISL ausgegangen werden, zumal es sich hierbei auch um die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung aktuellste Prognose handelte. Dass die ISL-Prognose im Prospekt unrichtig dargestellt wird, wird auch vom Musterkläger nicht behauptet. Auf Seite 20 wird im Prospekt ergänzend dargelegt, dass laut ISL bis zum Jahr 2009 eine Stabilisierung des Containerwachstums von 9% p.a. erwartet wird sowie eine Verdopplung des Containerumschlags in den nächsten zehn Jahren. Wörtlich heißt es:

„Auch für die kommenden Jahre wird von einem anhaltend starken Wachstum des Containerumschlags ausgegangen. Bis zum Jahr 2009 erwarten ISL und andere Marktanalysten eine Stabilisierung des Containerwachstums im Bereich von 9% p.a. Die von Marktanalysten abgegebenen langfristigen Prognosen einer Verdopplung des Containerumschlags in den nächsten zehn Jahren werden von ISL als realistischen bzw. vorsichtig eingeschätzt.“

Dass das ISL hier falsch zitiert wird, wird vom Musterkläger ebenfalls nicht dargelegt.

(b)
Was demgegenüber das Flottenangebot betrifft, heißt es im Prospekt auf Seite 22:

„Die Flotte der Vollcontainerschiffe umfasste laut ISL zum 01.01.2017 3.893 Schiffe mit insgesamt ca. 9,5 Mio. TEU. Von diesen Schiffen waren 338 Schiffe mit 0,9 Mi. TEU dem 2.500 – 2.999 TEU Segment zuzurechnen. [..] Per Anfang Januar 2007 befanden sich gemäß ISL weltweit 1.197 Containerschiffe mit einer nominalen Stellplatzkapazität von ca. 4,4 Mio. TEU in den Orderbüchern der Werften. Damit wächst die Stellplatzkapazität allein in den nächsten drei bis vier Jahren um ca. 46%. Über 50% dieses Kapazitätszuwachses werden dabei alleine durch die sogenannten Post-Panamax Schiffe (> 5.000 TEU) repräsentiert. Im Segment der MS „MONACO“ und der MS „MARTINIQUE“ befanden sich 118 Schiffe mit einer nominalen Kapazität von ca. 0,3 Mio. TEU in den Orderbüchern. Im Durchschnitt entspricht dies einem jährlichen Kapazitätszuwachs von etwa 10,4% bis Ende 2009. Allerdings sind bereits 18,6% der Schiffe dieses Größensegmentes auf Basis ihrer Ladekapazität älter als 20 Jahre und somit bei Unterstellung einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von ca. 25 Jahren als kurz- bis mittelfristiger Ersatzbedarf anzusehen. Unter konservativer Zugrundelegung eines durchschnittlichen Verschrottungsalters von rund 30 Jahren stehen allein innerhalb der nächsten drei Jahre bis zu 30 dieser Einheiten zur Verschrottung an, so dass in diesem Fall rund 25% des bestehenden Orderbuchs als Ersatz einzustufen sind. Das prognostizierte Netto-Flottenwachstum in diesem Segment beläuft sich somit auf 7,9%.“

Dass die hier genannten Zahlen unzutreffend sind, wird vom Musterkläger nicht konkret dargelegt. Soweit der Musterkläger ein Orderbuch aus dem Marktbericht von Drewry Shipping Consultants Ltd. aus Juli 2005 vorlegt, ergibt sich aus diesem Auftragsbestand zwar ein Flottenwachstum von 59,8% insgesamt und von 64,2% im Segment 2.500 bis 2.999 TEU; hieraus ergibt sich aber nicht, dass die im Prospekt wiedergegeben – aktuelleren – Zahlen des ISL unzutreffend sind. Soweit der Musterkläger ferner ein Orderbuch von Drewry aus Juli 2007 vorliegt, ergibt sich aus diesem Auftragsbestand zwar ein Flottenwachstum bis zum Jahr 2011 von 52,74% insgesamt und von 38,23% im Segment 2.500 bis 2.999 TEU. Dieser Bericht lag jedoch zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht vor. Ob – wie der Musterkläger meint – sich aus den Zahlen des Prospekts auf Seite 22 streng genommen ergibt, dass im Segment der Fondsschiffe nur 27 Einheiten (= ca. 23% des bestehenden Orderbuches) zur Verschrottung anstanden, während im Prospekt von „bis zu 30 Einheiten“ die Rede ist, kann dahinstehen, da diese Abweichung nicht relevant ist. Soweit der Musterkläger des Weiteren behauptet, dass die im Orderbuch verzeichneten Zugänge in der Vergangenheit tatsächlich stets übertroffen worden seien, mag dies zutreffen, macht aber die Darstellung der Marktentwicklung nicht unrichtig.

(c)
Die zu erwartende Marktentwicklung wird somit im Prospekt sowohl auf Angebots- als auch auf Nachfrageseite auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse dargestellt. Aus dieser Darstellung lässt sich ablesen, dass die Stellplatzkapazität insgesamt in den nächsten 3 – 4 Jahren stärker wächst als der insgesamt zu erwartende Containerumschlag. Denn ein Wachstum der Stellplatzkapazität von 46% in den nächsten drei bis vier Jahren bedeutet ein durchschnittliches jährliches Wachstum von durchschnittlich 13,5% (bei 3 Jahren) bzw. 9,98% (bei 4 Jahren), was über der zu erwartenden Nachfrage liegt, die – bei einer Verdopplung innerhalb von 10 Jahren – jährlich durchschnittlich 7,2% beträgt. Ferner ist aus der Darstellung ersichtlich, dass die Stellplatzkapazität im Segment der Fondsschiffe voraussichtlich etwas stärker wächst als der zu erwartende Containerumschlag insgesamt. Hiernach lässt sich den Prospektangaben eine leichte Übertonnage für die nächsten 3 – 4 Jahre entnehmen. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine Überkapazität, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht – für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds relevant war. Dies gilt bereits deshalb, weil die Schiffe für die nächsten sieben Jahre fest verchartert waren. Dass es in dem danach maßgeblichen Zeitraum zu Überkapazitäten kommen würde, stand indes keineswegs fest. Die Behauptung des Musterklägers im Schriftsatz vom 11.09.2020 (dort Seite 24), wonach die im Jahr 2007 existente Tatsachengrundlage verpflichtete, für die Jahre 2014 und 2015 von nach wie vor signifikanter Übertonnage auszugehen, ist nicht nachvollziehbar und durch keine Tatsachen belegt. Abgesehen davon, dass nach der Fondskonzeption die Festcharter bis Ende 2014 bestanden, kann der Musterkläger seine Behauptung auf keine Quelle stützen, die bereits im Jahr 2007 eine Übertonnage für die Jahre ab 2015 prognostiziert hat.

(d)
Soweit der Musterkläger auf eine bereits bestehende Übertonnage abstellt, liegt eine schlüssige Begründung hierzu nicht vor. Der Musterkläger trägt nichts Substantiielles zu der Frage vor, inwiefern es bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung eine Übertonnage gegeben haben soll.

(e)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angezeigt.

dd)

Feststellungsziel II. 4. (unvertretbare Prognose der Erträge)

(1)
Auf den Seiten 12, 24 und 45 des Prospekts wird angegeben, dass für die Zeit nach den Festchartern für die Fondsschiffe eine Brutto-Tagescharterrate von USD 20.750,00 pro Schiff unterstellt werde. Der Musterkläger hält diese Prognose für unvertretbar hoch.

(2)
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Dass die im Prospekt dargelegte Prognose unvertretbar hoch ist, hat der Musterkläger nicht ausreichend dargelegt:

Wie bereits oben dargelegt, gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und exante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08 –, NJW-RR 2010, 115 ff.; Rn. 19 m.w.N.). Auch eine optimistische Erwartung darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 22).

Nach dieser Maßgabe ist ein Prospektfehler zu verneinen.

(aa)
Was die Zeit der siebenjährigen Festcharter betrifft, ist die Prognose bereits deswegen nicht zu beanstanden, weil die vereinbarte Charterrate zugrunde gelegt wird.

(bb)
Was die Prognose für den Zeitraum nach Beendigung des Festcharters betrifft, liegt ein Prospektfehler ebenfalls nicht vor: Im Prospekt wird dem Anleger – auf Seiten 23 und 24 – der schwankende Verlauf der Charterraten in der Vergangenheit vor Augen geführt, so dass ersichtlich ist, dass es einen linearen Verlauf der Charterraten nicht gibt. Die Prognose für die zukünftigen Charterraten in Höhe von USD 20.750,00 liegt unterhalb des Mittelwerts der Charterraten aus den letzten 13 Jahren; dies wird dem Anleger auf Seite 24 des Prospekts ebenfalls erläutert. Der Senat hält es für grundsätzlich vertretbar, wenn angesichts der Schwankungen in der Vergangenheit der Mittelwert als Anknüpfungspunkt für die Zukunft genommen wird (ebenso bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2019 – I-6 U 8/19 -, Anlage B 5, Seite 17) und von diesem Wert – im Sinne einer vorsichtigen Kalkulation – ein Abschlag gemacht wird. Gerade die vom Musterkläger geltend gemachte Tatsache eines volatilen Marktes legt es nahe, auf einen Durchschnittswert zurückzugreifen, der hier immerhin einen Zeitraum von 13 Jahren mit teilweise erheblichen Schwankungen umfasst. Umstände, die ein solches – naheliegendes – Vorgehen nicht als vertretbar erscheinen lassen, hat der Musterkläger nicht dargelegt.

Der Musterkläger legt auch keine Publikation aus der Zeit vor Prospekterstellung vor, aus deren sich eine konkrete, das Segment der Fondsschiffe betreffende Prognose der Charterraten für den Zeitraum nach Ablauf des Festcharters (Jahreswechsel 2014/2015) ergibt. Soweit sich der Musterkläger auf einen Howe Robinson Container Index beruft, der vom 31.03.2008 bis zum 30.09.2008 um 28% gefallen sei, handelt es sich um Zahlen nach Prospekterstellung, die zudem für die Zeit nach Ablauf des Festcharters keine Relevanz haben. Der vom Musterkläger zitierte „BRS 2006 – Der Containerschiffsmarkt in 2005“ (S. 86 ff. des Schriftsatzes vom 21.11.2019) spricht zwar von einem absehbaren Ratenverfall. Diese Prognose betrifft aber konkret nur das Jahr 2006; eine Aussage oder Prognose für die „fernere“ Zukunft wird nicht getroffen. Dass die Charterraten zwischen Juni 2006 und Anfang 2007 im Durchschnitt eine negative Tendenz verzeichneten, wird im Prospekt im Übrigen dargestellt (dort Seite 23 f.). Soweit der Musterkläger behauptet, den Anlegern sei vorenthalten worden, dass das Analysehaus Drewry mit rückläufigen Charterraten gerechnet habe, wird dies weder näher konkretisiert noch belegt.

Der Musterkläger stützt seine Behauptung einer unvertretbaren Prognose maßgeblich darauf, dass bei der von ihm behaupteten absehbaren Übertonnage absehbar gewesen sei, dass sich die prognostizierten Charterraten nicht erzielen lassen. Dies greift jedoch nicht durch: Wie oben ausgeführt, ist dem Musterkläger zwar zuzugeben, dass sich bereits aus den eigenen Angaben im Prospekt ergibt, dass in den nächsten Jahren die Schiffskapazität stärker wächst als der Containerumschlag. Dies reicht aber nicht aus, um den Vortrag des Musterklägers zu stützen. Angesichts des Festcharters war nämlich die Marktentwicklung der nächsten sieben Jahre für die Prognose der Charterraten nicht von Bedeutung. Eine ungünstige Marktentwicklung wie eine Übertonnage konnte sich – von einer außerplanmäßigen Entwicklung der Festcharter abgesehen – erst nach Ablauf des Festcharters, also ab dem Jahreswechsel 2014/2015 auswirken. Während sich die Musterbeklagten auf Nachfrageseite auf eine langfristige Prognose des ISL stützen konnten, die eine Verdopplung des Containerumschlagwachstums vorsah – also eine Steigerung von 100% in 10 Jahren –, fehlt es auf Angebotsseite an einer derart langfristigen Prognose, da die Orderbücher nicht so weit in die Zukunft reichen. Die Musterbeklagten waren auch nicht verpflichtet, bei ihrer Prognose ein anhaltend starkes Flottenwachstum zu unterstellen. Auf die streitige Frage, inwieweit in den Orderbüchern auch anstehende Verschrottungen berücksichtigt sind, kommt es hiernach nicht an.

Soweit der Musterkläger behauptet, dass bereits ab 2006 in der Branche über stark steigende Überkapazitäten diskutiert worden sei, lässt sich auch diesem Vortrag nicht entnehmen, welche konkreten Erkenntnisse zu diesem Zeitpunkt für den hier in Rede stehenden Zeitraum vorgelegen haben.

(cc)
Dass die Prognoserechnung mit Unsicherheiten behaftet ist, wird im Prospekt dargestellt. So wird auf Seite 15 auf das Risiko hingewiesen, dass eine Anschlussbeschäftigung „nicht sofort oder nicht zu den in der Prognoserechnung unterstellten Konditionen zustande kommt“. Auch Negativentwicklungen werden nicht verschwiegen. So wird bei der Darstellung des Chartermarktes (Seiten 22 f. des Prospekts) u.a. darauf hingewiesen, dass die Raten im Durchschnitt zwischen Juni 2005 und Februar 2006 gefallen seien und zwischen Juni 2006 und Anfang 2007 im Durchschnitt eine negative Tendenz verzeichnet hätten; mit Beginn des Jahre 2007 sei jedoch wieder eine Stabilisierung bzw. eine Erholung der Chartermärkte zu beobachten. Soweit der Musterkläger behauptet, dass die im Prospekt dargestellte Erholung der Charterraten zu Beginn des Jahres 2007 auf das sog. Slow Steaming zurückzuführen sei, d.h. die Verlangsamung des Fahrtempos infolge hoher Ölpreise (was von den Musterbeklagten bestritten wird), ist dies unerheblich. Denn es ist nicht dargelegt, was hieraus für die Prognose der Charterraten der Fondsschiffe abzuleiten wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Slow Steaming um einen nur einmaligen Effekt handeln sollte, der sich in der Zukunft – bei vergleichbaren Umständen – nicht wiederholen könnte.

(dd)
Soweit der Musterkläger sich darauf beruft, dass das prognostizierte Wachstum des Containerumschlags zwar eingetreten sei, die Charterraten aber dennoch gesunken seien, mag dies zwar die Behauptung stützen, dass das Angebot an Containerstellfläche zu stark gewachsen ist. Hierdurch wird aber nicht belegt, dass die Prognose im Prospekt exante unvertretbar gewesen ist.

(ee)
Im Ergebnis ist die Einnahmeprognose durch den abgeschlossenen Chartervertrag und die Durchschnittswerte der Vergangenheit gerechtfertigt. Die vom Musterkläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

ee)

Feststellungsziel II. 5. (Darstellung der Schiffskaufpreise)

(1)
Auf Seite 11 des Prospekts heißt es:

„Der Kaufpreis der Schiffe in Höhe von jeweils US-$ 49,35 Mio. wurde vom Ingenieurbüro Weselmann mit Gutachten vom 08.03.2007 als marktgerecht bestätigt.“

Und auf Seite 26:

„Die MS „MONACO“ und MS „MARTINIQUE“ werden zu Preisen von jeweils US-$ 49,35 Mio. erworben [..] Das Ingenieurbüro Weselmann bezeichnet den jeweiligen Kaufpreis in einem Wertgutachten vom 08.03.2007 als marktgerecht Ingenieurbüro Weselmann mit Gutachten vom 08.03.2007 als marktgerecht.“

Der Musterkläger hält diese Angaben für unvollständig bzw. irreführend, weil der Prospekt nicht darauf hinweise, dass die Schiffe in einem „überhitzten Markt“ gekauft worden seien.

(2)
Dem ist nicht zu folgen. Ein Hinweis auf einen angeblich „überhitzten Markt“ war nicht geboten. Entgegen der Angabe des Musterklägers im Feststellungsantrag ist im Prospekt auch nicht von einem „günstigen“, sondern nur von einem „marktgerechten“ Preis die Rede. Diese Bezeichnung reicht zur Information der Anleger aus (so auch OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 – 13 U 430/18 – juris – Rn. 70). Soweit der Musterkläger behauptet, es habe sich um einen „historischen Höchstpreis“ gehandelt, ist dies im Übrigen nicht belegt. Der Musterkläger legt zwar eine Darstellung aus dem Jahr 2008 vor, wonach sich die Schiffspreise für Containerschiffe im Jahr 2007 auf einem – bis dahin – historischen Hoch befunden haben (Seite 102 der Klagebegründung). Allerdings heißt dies nicht, dass auch die streitgegenständlichen Schiffe zu einem historischen Höchstpreis gekauft wurden. So lagen ausweislich des Vortrags des Musterklägers die Neu-Preise für Schiffe der Größenordnung 2.750 TEU in den Jahren 2005 – 2007 bei USD 48,5 Mio., USD 51 Mio. und USD 52,5 Mio. Die Preise der Fondsschiffe lagen damit zwischen dem durchschnittlichen Niveau von 2005 und 2006. Darüber hinaus war die vermisste Angabe eines „historischen Hoch“ bezogen auf den Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht möglich; dass es sich um „Höchstpreise“ handelte, lässt sich allenfalls retrospektiv feststellen.

Im Übrigen ist die Relevanz der vom Musterkläger vermissten Angaben nicht ersichtlich. Bei der Investition stand nicht der Sachwert der Schiffe im Vordergrund, da das Fondskonzept vorsieht, dass die Schiffe zum Schrottwert veräußert werden. Entsprechend greift der Einwand des Musterklägers nicht durch, dass bei einem zu hohen Kaufpreis ein „Einkaufsvorteil“ entfalle. Weder wurde den Anlegern ein „Einkaufsvorteil“ vorgetäuscht noch gehört ein „Einkaufsvorteil“ zum Fondskonzept. Soweit der Musterkläger ferner behauptet, dass teure Schiffe höhere Chartererlöse benötigen, um rentabel betrieben zu werden, mag dies – im Hinblick auf die Fremdfinanzierung – zutreffen. Allerdings enthält der Prospekt insoweit die erforderlichen Angaben zu den erwartenden Chartererlösen und den Kosten der Fremdfinanzierung.

ff)

Feststellungziel II. 6 (Fehlendes Ladegeschirr)

(1)
Der Musterkläger vermisst einen expliziten Hinweis im Prospekt, dass den Fondsschiffen eine im Konkurrenzkampf wesentliche technische Eigenschaft in Form eines eigenen Ladegeschirrs fehlt. Eigenes Ladegeschirr sei in dieser Größenklasse völlig üblich.

(2)
Ein Prospektfehler liegt insoweit nicht vor.

(a)
Dass die Fondsschiffe über kein eigenes Ladegeschirr verfügen, wird im Prospekt nicht verschwiegen, sondern auf Seite 27 im Schiffdatenblatt an zwei Stellen erwähnt. Dass es sich hierbei um einen ganz erheblichen Wettbewerbsnachteil handelt, wird vom Musterkläger nicht näher substantiiert; die Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe auf eine Ausforschung hinaus. Zu einem substantiierten Vortrag hätte Anlass bestanden, nachdem die Musterbeklagten zu 1) und 3) behauptet haben, dass die Mehrzahl der Schiffe dieser Größenklasse über kein eigenes Ladegeschirr verfüge und ein Ladegeschirr im Jahr 2008 für Neubauten dieser Größenklasse unüblich gewesen sei. Die Musterbeklagte zu 2) hat zudem behauptet, dass die Einnahmen von Schiffen mit und ohne Ladegeschirr annähernd gleich seien, weil das Ladegeschirr die Zuladung verringert. Dem ist der Musterkläger im Schriftsatz vom 22.07.2020 nicht ausreichend entgegen getreten. Er meint nur, dass es gleichwohl unstreitig bleibe, dass die durchschnittlichen Einnahmen von Schiffen ohne Ladegeschirr geringer seien (was die Musterbeklagten so aber nicht eingeräumt haben). Konkretisiert wird dies im Übrigen nicht, so dass man nicht von einer ausreichenden Relevanz ausgehen kann.

(b)
Selbst wenn man aber in diesem Punkt einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Schiffen mit eigenem Ladegeschirr sehen sollte, bedurfte es eines expliziten Hinweises hierauf nicht. Entscheidend ist nämlich, welche konkrete Folge ein möglicher Wettbewerbsnachteil für die Fondsschiffe haben könnte, m. d. W. inwieweit sich dies für die Einsetzbarkeit und entsprechend die Charterraten der Fondsschiffe auswirken könnte. Hierzu trägt der Musterkläger nichts Substantielles vor. Bei der Prognose der Charterraten ist das fehlende Ladegeschirr jedenfalls berücksichtigt, weil sich die Prognose am Durchschnitt der Charterraten aus der Vergangenheit orientiert, die ebenfalls Schiffe ohne eigenes Ladegeschirr betreffen (vgl. die Grafik auf Seite 24 des Prospekts).

gg)

Feststellungsziel II. 7 (Darstellung der Weichkosten)

(1)
Auf Seite 38 des Prospekts wird der Investitions- und Finanzierungsplan dargelegt. Der Musterkläger rügt hierzu, dass die Nebenkosten nicht in Relation zum einzuwerbenden Kommanditkapital gesetzt werden, aus welchem sie bestritten sind.

(2)
Ein Prospektfehler liegt auch hinsichtlich der Darstellung der Weichkosten nicht vor. Für die Anlageentscheidung ist zwar von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Ein Prospekt ist daher fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt diesen wesentlichen Umstand nicht ohne weiteres entnehmen kann. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12 –, NJW-RR 2014, 559 ff., Rn. 15 f.). Der Prospekt enthält auf Seite 38, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, eine umfassende Aufstellung über die Mittelverwendung und die Mittelherkunft. Diese Angaben erlauben es dem Musterkläger – wie er in der Antragsschrift beweist -, mittels eines einfachen Rechenschrittes zu ermitteln, dass die Weichkostenpositionen 13,11% des Kommanditkapitals ausmachen. Die Darstellung im Prospekt ist somit ausreichend.

hh)

Feststellungsziel II. 8 (Sensitivitätsanalyse)

(1)
Der Prospekt enthält auf Seite 51 – auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – eine Sensitivitätsanalyse, die nach dem Inhalt der dortigen Vorbemerkungen den Anlegern die Auswirkungen von Abweichungen von den prognostizierten Werten erläutern soll. Der Musterkläger rügt, dass lediglich Szenarien mit einer um € 2.000,00 höheren oder niedrigen Charterrate dargestellt seien, was nur jeweils um 10% von der unterstellten Charterprognose abweiche. Dies sei unrealistisch. Nicht eine einzige Grafik der Berechnungen stelle einen Gewinn unterhalb von mindestens 70% bezogen auf die Laufzeit dar. Im Schriftsatz vom 22.07.2020 (dort Seiten 71 f.) nimmt der Musterkläger ergänzend Bezug auf die Grundsätze des IDW S 4, wonach in der Darstellung der Abweichungen in der Sensitivitätsanalyse nicht ohne Grund von den Erfahrungen der Vergangenheit abgewichen werden darf. Dies sei hier aber angesichts der Schwankungen der Charterraten in der Vergangenheit der Fall.

(2)
Auch insoweit liegt der behauptete Prospektfehler nicht vor.

Sensitivitätsanalysen unterstellen positive und/oder negative Abweichungen von einer Planungsannahme und messen die Auswirkungen auf das Anlageergebnis (Voß in: Arndt/Voß, Wertpapierverkaufsprospektgesetz, 2008, § 2 Verkaufsprospektverordnung Rn. 130), wozu nicht zwingend die Darstellung extremer Verläufe gehört. Auch nach den Vorgaben des IDW S4 (Stand 18.05.2006, vgl. Arndt/Voß, Wertpapierverkaufsprospektgesetz, 2008, S. 534 ff.) kann sich die Sensitivitätsanalyse auf die Darstellung realistischer und damit objektiv erwartbarer Entwicklungen beschränken, ohne den Eintritt des schlimmsten Falles zu beschreiben (vgl. Arndt/Voß, a.a.O, S. 578 f. unter 4.1.4). Nach dieser Maßgabe ist die Sensitivitätsanalyse nicht zu beanstanden. Der durchschnittliche Anleger kann aus den Angaben ableiten, dass es erhebliche Auswirkungen hat, wenn sich die Charterrate verringert, deren Schwankung auf Seite 24 dargestellt ist. So wird u.a. dargestellt, dass der „break-even-point“ bei einer Charterrate von USD 8.500,00 brutto pro Tag liegt (Seite 51 des Prospekts). Soweit bei allen dargestellten Szenarien unterstellt wird, dass der Anleger in der Gewinnzone bleibt, ist dies nicht fehlerhaft.

Im Übrigen enthält der Prospekt auf Seite 50 ergänzend folgenden Hinweis:

„Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es zu höheren als den beispielhaft dargestellten Abweichungen kommt. [..] Generell kann es auch zu einer Kumulation von Abweichungen kommen, wodurch sich einzelne Einflussfaktoren ausgleichen könnten, aber auch die Gesamtabweichung verstärken könnte. Aussagen über die Eintrittswahrscheinlichkeit einzelner Szenarien sind nicht möglich.“

Soweit der Musterkläger auf die Schwankungen der Charterraten in der Vergangenheit verweist, ist dieser Umstand insofern berücksichtigt, als die Abweichungen von einem langfristigen Durchschnitt gebildet worden sind.

ii)

Feststellungsziel II. 9 (Risiken der Fremdfinanzierung)

(1)
Der Musterkläger beanstandet mit diesem Feststellungsziel, dass dem Prospekt kein Hinweis auf die sog. Loan-to-Value-Klausel zu entnehmen sei, die das Verhältnis von Kredithöhe zu dem jeweiligen Wert des Schiffes regle. Ferner werde im Prospekt nicht auf das Risiko hingewiesen, dass nach der beschränkten Zinsbindung die Anschlusszinsen vor dem Hintergrund der Regelungen der EU-Richtlinien 2006/48 und 2006/49 („Basel II“) erheblich steigen könnten.

(2)
Dies greift nicht durch:

Soweit der Musterkläger einen Hinweis auf eine Loan-to-Value–Klausel vermisst, ist ein solcher Hinweis neben dem Hinweis auf die Fremdfinanzierung nicht erforderlich. Dies entspricht der weit überwiegenden – und überzeugenden – obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Celle, Urteil vom 28.09.2016 – 9 U 151/15 –, juris Rn. 35; OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 – 13 U 430/18 –, juris Rn. 55 m.w.N.), wonach derartige Klauseln bankenüblich sind bzw. dem gesetzlichen Leitbild entsprechen. Im vorliegenden Fall kommt zu all dem hinzu, dass der Erwerb der Schiffe nur zu rund einem Drittel fremdfinanziert war und das Eingreifen einer solchen Loan-to-Value-Klausel eher fern lag (s. schon oben zum Feststellungsziel II. 3).

Was den fehlenden Hinweis auf die Zinsänderungsrisiken betrifft, begründet dies bereits deshalb keinen Prospektfehler, weil das vom Musterkläger behauptete Risiko einer Zinsänderung überhaupt nicht besteht. Wie sich aus den Prospektangaben ergibt, wurden für die gesamte Laufzeit beider Darlehen bestimmte Zinssätze (5,585% bzw. 5,59%) gesichert. So heißt es auf Seite 16:

„Für die gesamte Darlehenslaufzeit wurde bereits ein Zinssatz in Höhe von 5,585% p.a. für die MS „MONACO“ und 5,59% für die MS „MARTINIQUE“ jeweils inklusive Marge auf Basis 365/360 gesichert.“

Dass diese Angaben unzutreffend sind, hat der Musterkläger nicht dargelegt.

jj)

Feststellungziel II. 10 (Interessenskonflikte)

(1)
Ein Prospekt muss die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2015 – II ZR 104/13 –, Rn. 16).

Der Musterkläger behauptet hierzu, der Prospekt weise nicht darauf hin, dass die Musterbeklagten zu 1) und 3) jeweils 100%ige Tochtergesellschaften der CommerzLeasing und Immobilien AG seien, wobei zwischen dieser und der Musterbeklagten zu 1) ein Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag bestehe. Es werde nicht erwähnt, dass diese organschaftlichen Verbindungen zu Interessenkonflikten führen können.

(2)
Die Rüge ist unbegründet.

Die von dem Musterkläger als fehlend behaupteten Angaben sind im Prospekt enthalten: So heißt es auf Seite 84, dass die „vorstehenden Gesellschaften“ (hierunter fällt die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 1)) eine 100%ige Tochtergesellschaft der CLI mit Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag ist. Auf Seite 85 des Prospekts wird mitgeteilt, dass die Musterbeklagte zu 3) eine 100%ige Tochtergesellschaft der CommerzLeasing und Immobilien AG ist. Ein expliziter Hinweis auf hieraus möglicherweise resultierende Interessenskonflikte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich.

kk)

Feststellungsziel II. 11 (Steigerung der Schiffsbetriebskosten)

(1)
Im Prospekt werden auf Seite 45 die anfänglichen Betriebskosten mit jeweils USD 4.950,00 pro Tag und die jährliche Steigerung der Kosten mit 2,5% angenommen. Dies rügt der Musterkläger als unvertretbar. Der Musterkläger macht geltend, dass die Anfangskalkulation deutlich unterhalb unabhängiger Marktangaben gelegen habe. Was die Steigerung betreffe, würden die Kosten über die Betriebszeit progressiv zunehmen; jede lineare Berechnung sei systematisch falsch. Im Übrigen sei eine höhere Steigerung der Personal- und Betriebskosten absehbar gewesen, dies aufgrund von Personalmangel, arbeitnehmerfreundlichen Übereinkommen und teurer werdenden Versicherungen.

(2)
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Die im Prospekt enthaltenen Prognosen müssen durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus exante-Sicht vertretbar sein; sie sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10 –, NJW-RR 2012, 1312 ff., Rn. 17, m.w.Nachw.). Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Grundsätze zeigt der Musterkläger nicht substantiiert auf.

(a)
Was die anfänglich kalkulierten Betriebskosten betrifft, hat der Musterkläger nicht ausreichend schlüssig begründet, dass diese unvertretbar sind.

(aa)
Soweit sich der Musterkläger für seine Behauptung auf eine Veröffentlichung von Moore Stephens beruft, die für Containerschiffe der Größenklasse 2.000 bis 6.000 TEU Kosten von USD 7.549,00 pro Tag angebe, überzeugt das nicht:

Die Studie von Moore Stephens (vorgelegt auf Englisch als Anlage KAP 13) ist zum Beleg einer Unvertretbarkeit bereits deswegen nicht geeignet, weil die Veröffentlichung aus dem Jahr 2011 stammt – also vier Jahre nach Prospekterstellung – und daher allenfalls Indizwirkung für eine (un)vertretbare Prognose im Jahr 2007 hat. Aber auch inhaltlich kann die Veröffentlichung die Behauptung des Musterklägers nicht belegen. Die Zahlen betreffen nämlich Schiffe bis zu einer Größe von bis zu 6.000 TEU, was nur begrenzte Aussagekraft für das konkrete Segment der Fondsschiffe (ca. 2.800 TEU) hat. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Studie von Moore Stephens das Alter der Schiffe berücksichtigt wurde. Die Schiffe des hiesigen Fonds wurden erst im Jahr 2006 bzw. 2007 gebaut und waren damit fast neu. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei neueren und modernen Schiffen die Kostenstruktur deutlich anders ist als bei älteren Schiffen. Schließlich ist nicht erkennbar, wie es bei der Studie von Moore Stephens berücksichtigt wurde, unter welcher Flagge ein Schiff fährt – vorliegend wurde für eine Reduzierung der Betriebskosten die Ausflaggung nach Liberia beabsichtigt. Insgesamt lassen sich der Publikation somit weder die entscheidenden Grundlagen noch die Bedingungen für die dortige Wertermittlung entnehmen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 16.08.2019, I-6 U 8/19, Seite 27, Anlage B 5).

(bb)
Soweit der Musterkläger sich ferner auf eine Studie der HSH Nordbank aus September 2006 beruft (vorgelegt mit Schriftsatz vom 22.07.2020 als Anlage K 17), greift auch dies nicht durch. In dieser Studie wird für das Größensegment 2.000 – 2.999 TEU für das Jahr 2004 der Median der jährlichen Betriebskosten mit USD 2.349.517 (= 6.437,03 täglich) angegeben. In dem vom Musterkläger zitierten Update der Studie vom 30.03.2007 ergibt sich für 2005 ein Wert von USD 2.492.563 (= 6.828,34 täglich). Beide Werte liegen zwar über den im Prospekt veranschlagten Kosten, die Werte sind aber auch nicht vergleichbar. Das gilt bereits deshalb, weil der Prospekt im Unterschied zu den Studien der HSH-Nordbank die Trockendeckkosten gesondert ausweist. Zum anderen waren die Schiffe der Studie im Schnitt sieben Jahre alt, also älter als die in den Jahren 2005 und 2006 gebauten Fondsschiffe. Gerade das Alter der Schiffe hat aber auch nach den HSH-Nordbank-Studien – maßgeblich Einfluss auf die Betriebskosten. Zählt man deshalb ergänzend den weiteren Wert (10 %-Quantil) heran, sind die im Prospekt enthaltenen Zahlen ohne weiteres plausibel: Dieser liegt mit 1.631.900 USD jährlich (= 4.471,21 täglich) unter dem im Prospekt angesetzten Betrag.

(cc)
Die Musterbeklagten können sich im Übrigen darauf stützen, dass die anfänglich kalkulierten Betriebskosten auf den Erwartungen des Bereeders und dessen Muttergesellschaft E.R. Schifffahrt beruhen. Hierauf wird im Prospekt auf Seite 45 hingewiesen. Im Übrigen sind die Betriebskosten im Jahr 2008 nach der eigenen Darstellung des Musterklägers (Schriftsatz vom 22.07.2020, Seite 74) deutlich geringer ausgefallen als prognostiziert.

(b)
Was die prognostizierte Steigerung der Betriebskosten von 2,5% jährlich betrifft, ist der Musterfeststellungsantrag ebenfalls unbegründet.

(aa)
Soweit der Musterkläger sich auf die Studie von Moore Stephens bezieht, wonach die Betriebskosten im Zeitraum 2002 – 2008 jährlich um durchschnittlich 10,4% gestiegen seien, geltend die obigen Einwendungen entsprechend.

(bb)
Auch die Studien der HSH Nordbank führen nicht zu einer Unvertretbarkeit. Zwar weist die Studie vom 30.03.2007 einen Anstieg von Betriebskosten für den Zeitraum von 2000 bis 2005 von 41% aus. Abgesehen, dass diese Studie nach Prospekterstellung (23.03.2007) erstellt worden ist, kann hieraus eine Unvertretbarkeit der Prognose jedoch nicht abgeleitet werden, weil der Bezug – und damit die Vergleichbarkeit der Zahlen – zu den konkreten Fondsschiffen nicht gegeben ist. Die Betriebskostenkalkulation basiert vorliegend nämlich darauf, dass die Schiffe unter liberianischer Flagge laufen. Die Studie der HSH Nordbank umfasst zwar zahlreiche Schiffe mit nicht-deutscher Flagge (vgl. die Übersicht auf Seite 51 der Studie, Bl. 709 dA). Auf die konkrete Flagge geht aber weder die Studie noch der Musterkläger ein.

(cc)
Im Übrigen legt der Musterkläger nicht ausreichend konkret dar, warum aus der Entwicklung der letzten Jahre zwangsläufig eine entsprechende Kostensteigerung für die Zukunft abzuleiten gewesen sein sollte. Der Hinweis, dass schon in Jahr 2004/2005 der Personalmangel bei Schiffsoffizieren virulent gewesen sei, ist jedenfalls zu pauschal. Denn damit ist nicht gesagt, mit welcher weiteren Entwicklung ab den Jahren 2007 zu rechnen gewesen sein sollte. Der Hinweis auf „in zunehmenden Maße“ teurer werdenden Versicherungen, z.B. durch die EU-Richtlinie 2005/35, (vgl. Bl. 188 dA), greift ebenfalls nicht durch. Da der Prospekt im März 2007 erstellt wurde, kann – entsprechend der Behauptung der Musterbeklagten zu 1) und 3) – davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Versicherungstarife bereits angepasst wurden. Mit welcher konkreten Entwicklung hier darüber hinaus zu rechnen war, legt der Musterkläger nicht konkret dar.

Soweit der Musterkläger Zitate der HSH Nordbank vom 12.04.2007 und 13.11.2007 nennt (vgl. Seiten 120 f. der Antragsbegründung), datieren diese zum einen nach Prospekterstellung und enthalten zum anderen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Zukunft. Soweit der Musterkläger behauptet, dass eine lineare Prognose „per se“ systematisch falsch sei, weil die nach Betriebslaufzeit und Alter spezifischen Kosten progressiv zunähmen, greift auch dies nicht durch. Entscheidend ist nicht, ob die lineare Prognose systematisch falsch ist, sondern ob sie unvertretbar ist. Im Übrigen lässt der Musterkläger außer Betracht, dass die Kosten im Prospekt näher aufgeschlüsselt sind: Die lineare 2,5%ige Steigerung betrifft nur die Position „Betriebskosten“ (vgl. Seiten 42 f. des Prospekts) und umfasst u.a. nicht die Bereederungsgebühr und die Kosten für das Drydocking. Letztere werden – mit steigender Tendenz – gesondert ausgewiesen und wurden gemäß den Angaben im Prospekt (dort Seite 46) von dem Ingenieurbüro Weselmann mit Gutachten vom 08.03.2007 als angemessen bewertet. Darüber hinaus haben die Musterbeklagten zu 1) und 3) unwidersprochen dargelegt, dass die Bunkerkosten für den hiesigen Fonds keine Rolle spielen, da der Charterer den Aufwand für das Bunkern von Treibstoff zu tragen hatte.

(dd)
Der Hinweis auf eine vorhersehbare Inflation des US-Dollars von jährlich 2,5% rechtfertigt den Vorwurf einer unvertretbaren Prognose ebenfalls nicht. Der Musterkläger legt bereits nicht dar, dass und aufgrund welcher Umstände bei Prospekterstellung mit einer kontinuierlichen Inflation des US-Dollar in der Zukunft gerechnet werden musste, die bei einer kalkulierten Betriebskostensteigerung von 2,5% nicht bereits berücksichtigt wäre. Darüber hinaus legt der Musterkläger – eine Inflation unterstellt – die konkreten Auswirkungen auf den Fonds, dessen Betriebskosten nur teilweise in USD anfallen (vgl. Prospekt, Seite 16), nicht dar.

(ee)
Soweit der Musterkläger im Schriftsatz vom 22.07.2020 darlegt, dass die tatsächlich entstandenen Kosten für den Zeitraum 2000 bis 2017 um rd. USD 3,6 Mio. über den prognostizierten Kosten lagen, rechtfertigt dies nicht den Vorwurf, dass die Annahme einer 2,5%ige Steigerung ex ante unvertretbar war. Die Aufstellung des Musterklägers (Seiten 74 f. des Schriftsatzes vom 22.07.2020) umfasst nicht nur die Position „Betriebskosten“ (nur für diese wird die 2,5%ige Steigerung prognostiziert), sondern sämtliche Ausgaben, also auch die Beerederungsgebühr, die Zinsen, die Kosten für die Geschäftsbesorgung sowie sonstige Kosten, die im Prospekt jedoch gesondert ausgewiesen werden (vgl. Seite 42). Welche Kosten sich hier anders als prognostiziert entwickelt haben, lässt sich den Ausführen des Musterklägers nicht entnehmen. Bezüglich der isolierten Position „Betriebskosten“ haben die Musterbeklagten zu 1) und 3) – insoweit unwidersprochen – dargelegt, dass diese im Jahr 2008 geringer ausgefallen seien als prognostiziert, im Jahr 2009 nur um USD 86 Tsd. höher gewesen seien und im Jahr 2010 wieder geringer als prognostiziert. Auch dies spricht gegen einen ex ante unvertretbaren Kostenansatz.

(ff)
Gegen eine unvertretbare Prognose spricht im Übrigen maßgeblich, dass die Angemessenheit der kalkulierten Betriebskosten gutachterlich bestätigt worden ist (vgl. Prospekt, Seite 45). Selbst wenn diese Einschätzung nicht den Ergebnissen der HSH-Studie entsprechen sollte, ließe sich hiernach eine Unvertretbarkeit der Prognose nicht feststellen, zumal sich diese gutachterliche Einschätzung sich konkret auf die Fondsschiffe bezieht. Soweit der Musterkläger demgegenüber in seinem Schriftsatz vom 11.09.2020 (dort Seite 28) behauptet, dass die Musterbeklagten aus eigener Anschauung einen Überblick über die Steigerungsraten gehabt hätten, der dem Ergebnis der vorgelegten Studien „keineswegs widersprach“, wird dies Behauptung weder näher konkretisiert noch belegt.

(gg)
Aus den vorgenannten Gründen ist die Einholung des von dem Musterkläger zum Beweis der Unvertretbarkeit der angestellten Prognose angebotenen Sachverständigengutachtens nicht geboten, da es an den notwendigen Anknüpfungstatsachen fehlt.

ll)

Feststellungsziel II. 12. (Risiko der Ausflaggung)

(1)
Der Musterkläger beanstandet, dass im Prospekt bezüglich der geplanten Ausflaggung weder die Aufsichtsbehörde noch die zugrundeliegende Rechtsnorm genannt werde. Es werde weiterhin nicht darauf hingewiesen, dass etwaige Genehmigungen nur zeitlich befristet seien und widerrufen werden könnten.

(2)
Ein Prospektfehler liegt auch in diesem Punkt nicht vor.

Der Prospekt enthält auf Seite 15 den Hinweis, dass für den Ansatz der Schiffsbetriebskosten unterstellt werde, dass die Schiffe über ihre gesamte Betriebszeit die liberianische Flagge führen. Das Führen einer anderen als der liberianischen Flagge könne zu höheren Kosten führen. Ein darüber hinausgehender spezifischer Hinweis auf Risiken bei der Ausflaggung war nicht erforderlich, da es hierbei um das allgemeine Risiko behördlicher Genehmigungen geht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2016 – I-16 U 30/15 – juris – Rn. 53), auf welches auf Seite 16 unter „Behördliche Genehmigungen“ hingewiesen wird. Die Musterbeklagten tragen hierzu unwidersprochen vor, dass Risiken im Zusammenhang mit der Ausflaggung praktisch nicht relevant seien. So sei kein Fall bekannt, in denen eine Genehmigung zur Ausflaggung nicht erteilt oder später widerrufen worden ist. Hiernach handelt es sich bei den Risiken der Ausflaggung nur um entfernte Risiken, über die nicht besonders hätte aufgeklärt werden müssen.

Soweit der Musterkläger auf die fehlende Nennung der Aufsichtsbehörde hinweist, ist die Relevanz dieses Hinweises nicht erkennbar. Der Senat hält es für fernliegend, dass diese Information Einfluss auf die Entscheidung der Anleger hätte.

mm)

Feststellungsziel II. 13. (Aufklärung über Schiffsgläubigerrechte)

(1)
Der Musterkläger hält den Prospekt auch deshalb für fehlerhaft, weil er nicht auf das Risiko hinweise, dass bei einer möglichen Insolvenz des Charterers dessen Gläubiger – weltweit – berechtigt seien, die Fondsgesellschaft selbst für Ansprüche in Anspruch zu nehmen und hierfür die Schiffe zu arrestieren und zu versteigern. Dieses Risiko sei keineswegs nur theoretischer Natur.

(2)
Hierüber war nicht gesondert aufzuklären.

Der Senat schließt sich der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die eine gesonderte Hinweispflicht auf Schiffsgläubigerrechte verneint (vgl. hierzu u.a. OLG München, Beschluss vom 23.02.2017 – 21 U 2838/16 –, Rn. 10; OLG Hamm, 34 U 231/15 – juris Rn. 113). Bei den vom Musterkläger vor allem im Schriftsatz vom 22.07.2020 ausführlich dargestellten Regelungen handelt es sich um allgemeine gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit Forderungen und um sachenrechtliche Vorgaben im Bereich des Seehandels, die nicht gesondert aufklärungspflichtig sind. Dass Schiffe erhebliche Sachwerte aufweisen und den Gläubigern des Eigentümers als Sicherheit dienen und im Sicherungsfall auch verwertet werden können, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.

Es muss im Prospekt zudem nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht ganz fern liegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 344/15 NJW-RR 2014, 930 ff., Rn. 25). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben wären, hat der Musterkläger nicht ausreichend dargelegt. Die Musterbeklagten zu 1) und 3) haben aufgezeigt, welche Voraussetzungen für das vom Musterkläger geschilderte Risikoszenario erfüllt sein müssten: Es müsste um Kosten gehen, die nicht von der Fondsgesellschaft, sondern vom – zahlungsunfähigen – Charterer zu tragen wären und die nicht von Versicherungen abgedeckt seien. Es müsste sich ferner um Kosten handeln, die nicht schon vor Inanspruchnahme der Leistung zu begleichen wären und für die nach einer Jurisdiktion dieser Welt ein Schiffspfandrecht entstehen könne, das vom Gläubiger dieser Jurisdiktion auch geltend gemacht würde. Das Schiff müsste sich zudem in einer solchen Jurisdiktion befinden. Der Musterkläger hat demgegenüber zur praktischen Relevanz der Schiffsgläubigerrechte nur allgemein darauf verwiesen, dass in den Jahren 1999 – 2001 allein in Rotterdam rund 400 Schiffe „an die Kette“ gelegt worden seien. Abgesehen davon, dass diese Vorgänge mehrere Jahre zurückliegen, enthält der Vortrag des Musterklägers hierzu keine näheren Hintergründe, die die Beurteilung der Relevanz für den vorliegenden Schiffsfonds ermöglichen würde. Zudem ist der – bestrittene – Vortrag nicht näher belegt.

nn)

Feststellungsziel II. 14 (Aufklärung über die Nachschusspflicht)

(1)
Der Musterkläger beanstandet, dass auf Seite 58 des Prospekts ausgeführt werde, dass keine Nachschusspflicht bestünde, obwohl die Begrenzung der Nachschusspflicht nach dem Handelsgesetzbuch für international fahrende Schiffe nicht bindend sei.

(2)
Auch insoweit liegt keine Unvollständigkeit vor. Wie oben bereits ausgeführt, muss ein Prospekt nicht über jedes Risiko aufklären, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Hier ergibt sich aus dem Vortrag des Musterklägers nicht, dass ein solches aufklärungsbedürftiges Risiko vorliegt. Der Musterkläger legt nicht dar, nach welcher Rechtsordnung überhaupt ernsthaft damit zu rechnen wäre, dass die Begrenzung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht vor einem ausländischen Gericht nicht anerkannt werden könnte.

oo)

Feststellungsziel II. 15 (Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG)

(1)
Der Musterkläger rügt, dass der Prospekt nicht auf das Risiko hinweise, das unabhängig von der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB eine Pflicht zur Rückerstattung von Auszahlungen auch aus §§ 30, 31 GmbH ergeben könne.

(2)
Die Feststellung ist nicht zu treffen. Ein fehlender Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG ist irrelevant. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2015 – I-24 U 112/14 –, juris Rn. 8). Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 11.12.2014, III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 ff., Rn. 24).

b) Feststellungsziele zu I.

Nachdem die Feststellungsziele aus II. aus den dargelegten Gründen unbegründet sind, erweisen sich die Feststellungsziele zu I. gegenstandslos.

Ungeachtet der in § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG angeordneten Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses ist im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. An einer erschöpfenden Erledigung des Vorlagebeschlusses besteht in diesen Fällen kein berechtigtes Interesse, ohne dass es darauf ankommt, ob die gestellten Fragen ausdrücklich in ein Eventualverhältnis gestellt worden sind. Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen- oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHZ 213, 65, Rn. 106; BGH, WM 2014, 1946, Rn. 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2017 – 23 Kap 1/16 –, Rn. 112, juris).

So liegt der Fall auch hier. Die Feststellungsziele zu I. sind – wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage klargestellt hat – als nachgelagerte Anträge zu verstehen, die voraussetzen, dass tatsächlich Prospektfehler vorliegen. Da die gerügten Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten des Prospekts nicht gegeben sind, können die darauf aufbauenden Fragen nach der Verantwortlichkeit und des Verschuldens der Musterbeklagten schon begrifflich nicht mehr beantwortet werden.

Auf die Frage, ob insbesondere auch die Musterbeklagte zu 1) neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung noch der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, BKR 2019, 94 zu § 127 Abs. 1 InvG), kommt es daher nicht mehr an.

III.

1.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, § 16 Abs. 2 KapMuG.

2.
Der Senat hat es für angemessen erachtet, den Musterklägervertretern auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag (vgl. § 41a Abs. 2 S. 1 RVG) eine besondere Gebühr nach § 41a Abs. 1 S. 1 RVG zu bewilligen. Im Hinblick auf den nach Aktenlage ohne weiteres gegebenen hohen Aufwand für das Betreiben des Musterverfahrens hat der Senat auch keine Bedenken, insoweit antragsgemäß den gesetzlichen Höchstsatz einer 0,3-Gebühr anzusetzen. Die Entscheidung konnte mit dem Musterentscheid getroffen werden (§ 41a Abs. 3 S. 1 RVG).

 

Dr. Hake                                    Schwarz                                    Moch

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