Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Published On: Freitag, 04.12.2020By

Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Aktenzeichen: 34 Js 14117/18

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Vincent Isabu
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 03.07.2020, Az: 8 Ls 34 Js 14117/18, rechtskräftig seit 11.07.2020
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 3.860,00 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte möglichen Geschädigten aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Überweisung am 05.10.2018 auf das Konto des o. g. Verurteilten aufgrund Betruges

Diese Mitteilung erfolgt, um etwaigen Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, deren Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob etwaige Rechte bereits anderweitig durchgesetzt werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt melden Geschädigte bitte binnen 6 Monaten nach Bekanntmachung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei. (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen die Geschädigten binnen der genannten Frist nichts geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an die Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen etwaige Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmeldet werden.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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