Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel

Published On: Freitag, 18.12.2020By

Staatsanwaltschaft Kiel

Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO

569 Js 7666/​20 V
Strafvollstreckungsverfahren gegen Daniel Kühn

Mit Strafbefehl vom 14.07.2020 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Kiel – 569 Js 7666/​20 – wegen Diebstahls verurteilt worden.

Folgende bei der Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmte Gegenstände, welche durch andere rechtswidrige Taten erlangt worden sind und deren Eigentümer unbekannt sind, sind gemäß § 73 a StGB eingezogen worden:

Asservat-Nr. 2530/​20

Lfd. Nr. Anz. und Bezeichnung der Gegenstände
1 1 Gliederkette
2 1 Halskette, blaue Perlen
3 1 Krawattennadel
4 1 Paar Ohrringe mit Steinen
5 1 Paar Ohrringe, großen Stein
6 1 Paar Ohrringe, blauen Stein
7 1 Fingerring, silberfarben mit 2 Steinen
8 1 Schmuckanhänger, blauer Stein
9 1 x div. Ohrstecker
10 1 Schmuckkästchen
11 1 Halskette mit Kreuz
12 2 Paar Ohrstecker mit Schatulle
13 1 Halskette mit Kugeln
14 1 Armband mit Verzierungen
15 1 Halskette, Perlen mit runder Schließe
16 1 Halskette mit Herzanhänger
17 1 Gedenkmünze, Heinz Rühmann
18 1 Halskette mit ovalem Anhänger
19 3 Halsketten, goldfarben
20 1 Uhrenanhänger
21 1 Halskette mit Anhänger u. Steinen
22 1 Armbanduhr „Classique Quartz“
23 1 Miniaturfigur, Schornsteinfeger
24 1 Halskette, Perlen u. Steine, bunt
25 1 Münzanhänger, Goslar
26 1 Anhänger, blauer Stein
27 1 Halskette mit Blumenherz
28 1 Paar Manschettenknöpfe
29 1 Anhänger, roter Stein
30 1 Fingerring, goldfarben
31 1 Halskette mit Perlen

Asservat-Nr. 2529/​20

Lfd. Nr. Anz. und Bezeichnung der Gegenstände
4 1 Lesebrille mit blauem Etui
5 1 Armbanduhr „Magnum 1930“
6 1 Tastenhandy „Samsung“

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist dem Tatverletzten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

 

Peters, Rechtspflegerin

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