Weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zum „Ansammlungsverbot“nach der Coronaschutzverordnung

Published On: Samstag, 13.03.2021By

Auch der 1. Senat für Bußgeldsachen (Az. 1 RBs 2, 4-5/21) –zuständig für die Landgerichtsbezirke Dortmund und Siegen –hat am 08.02.2021 beschlossen, dass das „Ansammlungsverbot“ nach derim April2020 geltenden Coronaschutzverordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlagehatundnicht gegen höherrangiges Rechtverstößt.

Damit hat er im gleichen Sinne wie bereits der 4. Senat für Bußgeldsachenam 28.01.2021entschieden (Az.4RBs 446/20 und 4RBs 3/21).

Mit Bußgeldbescheiden vom 23.04.2020 bzw. 12.05.2020 hatteder Oberbürgermeister der Stadt Dortmund gegen zwei Personen aus Dortmund und einer Person aus Chemnitzwegen verbotswidriger Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen nachder Coronaschutzverordnung Bußgelder von jeweils 200 Euro verhängt.

Ihnen ist vorgeworfen worden, sie hätten sich in einer Nacht im April2020 gemeinsam in der Zeit von 23:53 Uhr bis 0:08 Uhr auf dem Wilhelmplatz in Dortmund Dorstfeld aufgehalten.Nachdem die drei vorgenannten Personen gegen die Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt hatten, hat sie das Amtsgericht Dortmund am 02.11.2020(Az. 733 OWi 64/20)freigesprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass § 12 Abs. 1 der Coronaschutzverord-nung gegen höherrangiges Recht verstoße.

Die Rechtsbeschwerde derStaatsanwaltschaft Dortmund gegen diese Entscheidung hatte –zumindest vorläufig –Erfolg.

Das „Ansammlungsverbot“ nach dem im April 2020 geltenden § 12 der Coronaschutzver-ordnung finde –so der Senat –eine ausreichende gesetzliche Grundlage in den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020); sowohl die vorgenannte Regelung in der Coronaschutzverordnung als auch das Infekti-onsschutzgesetz würden –entgegen der Auffassung des Amtsgerichts –nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen; insbesondere sei die Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetztes hinreichend bestimmt und auch mit dem so genannten Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt vereinbar. Daher sei das Urteil des Amtsgerichtsfehlerhaft und aufzuheben.

Das Amtsgericht Dortmundwird sich nun erneut mit der Sache zu befassen haben, da esFeststellungen dazu, ob gegen das „Ansammlungsverbot“ in§ 12 der Coronaschutzverordnungtatsächlich auch verstoßen worden ist, noch nicht getroffenhatte.

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