Staatsanwaltschaft Osnabrück

Published On: Mittwoch, 17.03.2021By

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Mitteilung an Tatverletzte gem. § 459i StPO

560 Js 17309/​19

In dem Strafverfahren gegen Herr Thorsten Aschoff, geb. am 08.12.1963 wegen Betruges in 16 Fällen, Computerbetruges in 7 Fällen und wegen Diebstahl in 4 Fällen, hat das Amtsgericht Bad Iburg durch Urteil vom 16.09.2019, Az.: 23 Ls 15/​19 die Einziehung von Beträgen bezüglich des Wertes des aus den Taten Erlangten in Höhe von insgesamt 23.201,79 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 24.09.2019 rechtskräftig.

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Strafbefehlsgründe gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind. Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden.

Bislang wurden lediglich 40,89 € beigetrieben. Auf Grund einer Pfändung ist monatlich mit weiteren Zahlungseingängen zu rechnen.

Der Verurteilung liegen folgende Sachverhalte zwischen Oktober 2017 und dem 05.05.2019 in Bad Rothenfelde und anderen Orten zugrunde:

Nach seiner Haftentlassung im Juli 2017 beschloss der arbeits- und mittellose Angeschuldigte, seinen künftigen Lebensunterhalt in weiten Teilen dadurch sicherzustellen, dass er sich in wechselnden Hotels bzw. Pensionen unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähig- und -willigkeit einmietete und dort so lange wie möglich logierte, wobei er bei entsprechender Gelegenheit auch angebotene Verpflegung zu konsumieren gedachte. Dabei war ihm in allen Fällen klar, dass er die dafür anfallenden Kosten bei den auf seine Redlichkeit vertrauenden Gastwirten nicht begleichen konnte und wollte.

Außerdem beschloss er, bei sich bietenden Gelegenheiten im Rahmen seiner Einquartierungen zudem werthaltige Gegenstände – insbesondere Bargeld und Kreditkarten – zu entwenden, um hierdurch in nicht unerheblicher Weise sein Einkommen „aufzubessern“.

Schließlich hatte er auch vor, sich zwecks Finanzierung seines Lebens bei passenden Gelegenheiten von gutgläubigen Mitmenschen Geldbeträge zu erschleichen, deren Rückzahlung er von vornherein nie beabsichtigte.

Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Belehrung

Einziehung des Erlangten

Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Erlangten nach §§ 76a StGB, 435 ff. StPO ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder eine gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren

Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, ist an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattlich Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet zu hören.

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenem Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.

Sollte indes der Betroffenen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzte befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.

Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.

Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschuss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.

Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.

Sonderfall Insolvenz

Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.

Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.

Verletzte können ihre Schäden aus diesen Straftaten bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück, Kollegienwall 11, 49074 Osnabrück, unter dem oben genannten Aktenzeichen schriftlich anmelden.

 

Osnabrück, 15.03.2021

Diplom-Rechtspfleger (FH)

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