Staatsanwaltschaft Stuttgart

Published On: Mittwoch, 21.04.2021By

Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 565/​20

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.04.2020, rechtskräftig seit 01.05.2020, Az: 4 Cs 84 Js 78992/​18, wurde gegen David Eristavi die Einziehung folgender Gegenstände, die der/​die Verurteilte von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet: 37 Flaschen Jack Daniels, vier Flaschen Moet & Chandon, zwei Flaschen Chivas Regal, zwei Flaschen Philippe de Lonsac

Sachverhalt:
Entweder entwendete der Verurteilte zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 04.11.2019 aus Getränkemärkten im Großraum Stuttgart, 37 Flaschen Jack Daniels (Preis pro Flasche 15,99 EUR), vier Flaschen Moet & Chandon (Preis pro Flasche 42,00 EUR), zwei Flaschen Chivas Regal (Preis pro Flasche 29,80 EUR) , zwei Flaschen Philippe de Lonsac (Preis pro Flasche 19,99 EUR) im Gesamtwert von 859,18 EUR, um die Gegenstände für sich zu behalten, oder

er verschaffte sich den Besitz der oben aufgeführten Alkoholika, die er bei einer Fahrzeugkontrolle am 04.11.2019 in der Magirusstraße, 70469 Stuttgart-Feuerbach mit sich führte, wobei er zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Gegenstände aus Diebstahlshandlungen zum Nachteil unbekannter Getränkehändler stammten.

Der/​Die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.

Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Leave A Comment