Staatsanwaltschaft Oldenburg

Published On: Mittwoch, 12.05.2021By

Staatsanwaltschaft Oldenburg
Strafvollstreckungsabteilung

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

11B AR 100456/​20 – 07.05.2021
Per Postzustellungsurkunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Landgerichts Oldenburg wegen Versuchs des Diebstahls (Az. 6 KLs 820 Js 63074/​18 (13/​19)) gegen Andrei Geana. Diese ist rechtskräftig seit dem 27.09.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, den Sie nun geltend machen können:

diverse Reifen tw. Felgen, Elektrofahrräder, Fahrrad, Handkreissäge Parkside, Bohrmaschine, Bosch 3x, Deltaschleifer Topkraft, Flex Bosch 3x, Winkelbohrmaschine Makita, Flex, Flex, Topkraft, Maktiakoffer, Werkzeugkoffer, Schwingschleifer Bosch, Flex Makita, Dremel Lund, Locksägensatz, Akkuschrauber Bosch, Akkuschrauber Topkraft, schwarzer Koffer mit Elektrowerkzeugen, Akkuschrauber Makita, Bohrer und Bitsatz, Multifunktionswerkzeug Duro, grüner Koffer mit Bits, Schraubwerkzeug in Metallkassette, Halbkreissäge Bosch, Bohrmaschine, Akkuschrauber CMI, Bandschleifmaschine Duro, Stichsäge Festool, Lochsägensatz, Zug-Kappsäge, Handkreissäge, Bohrmaschine, Akkuschrauber, Bohrwerkzeug, Handkreissäge, Dremel, Schlagschrauber, Kettensäge 2x, Alufelgen Audi 4x, Alufelgen real 4x, Alufelgen mit Bereifung 8x, Felgen 12x, Flex 125er, Werkzeugkoffer Schwarz Strakmann, div. Elektronikteile, Musikinstrument, Werkzeugkoffer Mannesmann, Werkzeugkoffer Praktiker, Autoradio JVC, Fahrradtaschen 2x, Fahrradkorb 2x

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Hochachtungsvoll

 

Chiamulera
Rechtspflegerin

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