OLG Hamburg: Musterentscheid 13 Kap 22/19 Leo Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

Published On: Mittwoch, 23.06.2021By

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 22/​19

Verkündet am 11.06.202

Alwert, JFAnge
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beschluss

In der Sache

Olaf Spiekermann, Schmisingstraße 1, 33790 Halle

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte activeLAW, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover, Gz.: PR 2433/​19-1

gegen

1)

HCI Hanseatische Capitalberatungs GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter HCI Vertriebsverwaltung GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Christina Beckmann, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

– Musterbeklagte –

2)

HCI Treuhand GmbH, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltung HCI Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Dührkop, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen, Gz.: 11005/​19-JBo/​sha

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 11.06.2021 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2021:

1.) Es wird festgestellt, dass der am 14.04.2011 veröffentlichte Prospekt zur „Leo Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG.“ insoweit unvollständig und irreführend ist, als er im Abschnitt „Marktumfeld“, Unterabschnitt „Flottenanalyse“ (S. 32 – 34), keine Darstellung der erwarteten Entwicklung der Gesamtcontainerschiffsflotte in den Jahren 2011 – 2013 enthält.

2.) Es wird festgestellt, dass der am 14.04.2011 veröffentlichte Prospekt zur „Leo Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG.“ insoweit irreführend ist, als er im Abschnitt „Das Schiff und seine Beschäftigung“, Unterabschnitt „Beschäftigung“ (S. 28), den Hinweis enthält, dass die JPO Leo“ mit ihren Abmessungen die Schleusen des wichtigen Panama-Kanals passieren kann“ und damit „ein flexibler Einsatz des Schiffes gewährleistet“ sei.

3.) Es wird festgestellt, dass der am 14.04.2011 veröffentlichte Prospekt zur „Leo Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG.“ unvollständig ist, als in ihm jede Darstellung zur historischen Ertragssituation des Döhle-3.100 TEU-Pools fehlt.

4.) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2 hinsichtlich der in Ziffern 1 – 3 des Tenors genannten Prospektfehler schuldhaft gehandelt hat.

5.) Im Übrigen werden die Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das vorliegende KapMuG-Verfahren bezieht sich auf den am 14.04.2011 veröffentlichten Prospekt zu Leo Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG.

Bei der „Leo“ handelte es sich um ein 2005 in Polen gebautes 3.091 TEU Containerschiff, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs durch die Fondsgesellschaft zu einem Kaufpreis von $ 17.000.000 im sog. 3.100-TEU-Pool der Peter-Döhle-Schifffahrts-KG eingesetzt war und auch weiterhin in diesem aus insgesamt 16 Schiffen bestehenden Pool eingesetzt werden sollte. Die Bereederung des Schiffes sollte auch nach der Übernahme durch die Fondsgesellschaft per 01.11.2011 weiter von der Schifffahrtsgesellschaft Oltmann mbh & Co. KG aus Stade erfolgen.
Für den Fonds war eine Laufzeit von elf Jahren vorgesehen, die Zeichnungsfrist lief bis Vollplatzierung, längstens bis zum 31.12.2011. Mindestzeichnungssumme waren € 5.000,- insgesamt sollten € 19.000.000 Kommanditkapital eingeworben werden.

Der Fonds entwickelte sich nicht wie erhofft, die erzielte Poolraten lagen 2011 bei ca. $ 12.400 p.d., in 2012 bei ca. $ 8.800 p.d..

Nachdem das aufgenommene Schiffshypothekendarlehen im Jahre 2012 nicht mehr bedient werden konnte, wurde das Schiff 2016 an eine Auffanggesellschaft verkauft; die Anleger, die zuvor keine Ausschüttungen erhalten hatten, erlitten einen Totalverlust ihres Anlagekapitals.

Die Musterbeklagte zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin der im Prospekt als Prospektverantwortliche und Anbieterin bezeichneten HCI Vermögensanlage GmbH & Co. KG.

Die Musterbeklagte zu 2 war mit einem KG-Anteil von € 1.000,- Gründungsgesellschafterin der Emittentin und mit der Verwaltung und Betreuung der beitretenden Anleger sowie der Führung des Treuhandkontos beauftragt, wobei sie nach S. 52 des Prospektes an die Weisungen der Anleger gebunden sein und ausschließlich „im Interesse des Treugebers“ handeln sollte. Zudem war sie mit bestimmten Serviceleistungen gegenüber der Schiffsgesellschaft (S. 57 des Prospektes) betraut.

Mit Beschluss vom 24.07.2019 hat das Landgericht Hamburg dem Senat die folgenden Feststellungsziele zum Musterentscheid vorgelegt:

1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Leo Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 14.4.2011 unrichtig, irreführend und unvollständig ist, da in diesem

a) das tatsächliche Marktumfeld und die damit verbundenen Chancen und Risiken für die Vermögensanlage wesentlich und damit haftungsrelevant verzerrt dargestellt werden, indem im Prospekt

aa) die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportkapazitäten) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben werden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Flottensegmenten ermöglicht hätten, bei Prospekterstellung vorlagen;

bb) nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazitäten und damit eine negative Marktentwicklung hingewiesen wird, obwohl aufgrund der bei Prospekterstellung vorhandenen Daten zu Orderbuchbeständen und historisch belegten Verschrottungsquoten bereits deutliche Hinweise darauf vorlagen;

cc) dem Anleger suggeriert wird, dass die Marktaussichten des Fondsschiffes nicht vom Gesamtmarkt der Containerschiffe und dessen Gesamtauftragsbestand im Orderbuch beeinflusst und geprägt werden, sondern allein das Verhältnis von Angebot und Nachfrage im Größensegment 2.500 TEU bis 3.499 TEU und die diesbezüglichen Kapazitäten im Orderbuch entscheidend sind, und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird;

dd) nicht auf das Risiko des Kaskadeneffektes hingewiesen wird, obwohl dieser die Marktchancen des Fondsschiffes reduziert und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird;

ee) nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Schiffe der Charterreedereien (Charterer Owner), zu denen auch das Fondsschiff gehört, bei einer negativen Marktentwicklung stärker als die Schiffe der Linienreedereien (Operator Owner) von Aufliegezeiten betroffen sind;

b) nicht über die tatsächliche Höhe der Einnahmen der Fondsgesellschaft aus dem 3.100-TEU-Pool der Peter Döhle Schiffahrts-KG aufgeklärt wird, sondern eine fehlerhaft überhöhte Prognose erstellt wird, indem

aa) von den am Markt erzielten Charterraten auf die Nettopooleinnnahmen geschlossen wird,

bb) nicht die bei Prospekterstellung bekannten, historischen Pooleinnahmen des seit 2003 bestehenden 3.100-TEU-Pool der Peter Döhle Schiffahrts-KG, in welchem das Fondsschiff beschäftigt ist, dargestellt werden,

cc) nicht auf das bevorstehende Sinken der Charterraten hingewiesen wird, obwohl die vorliegenden Daten zu den historischen Fracht- und Charterraten bereits deutliche Hinweise darauf enthielten und der Anstieg der Charterraten in 2010 lediglich temporären Sondereffekten geschuldet war,

dd) die für die Einnahmesituation ebenfalls relevanten Faktoren, wie die Zusammensetzung des Pools, die Aufnahmebedingungen für weitere Poolmitglieder, die Kündigungsbedingungen, die Fahrtgebiete der Poolschiffe und die Beteiligungsschlüssel nicht ausreichend dargestellt werden;

c) Risiken verschwiegen und unzureichend dargestellt werden, indem nur unvollständig über die Haftung der Schiffsgesellschaft für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharterers gegenüber Dritten mit dem Fondsschiff aufgeklärt wird

d) (Zugelassen mit Beschluss des Senats vom 19.11.2020) nicht darüber aufgeklärt wird, dass durch die Poolmitgliedschaft die unternehmerischen Chancen der Vermögensanlage erheblich eingeschränkt sind, indem der Prospekt verschweigt, dass bei Veräußerung des Schiffes der bestehende Chartervertrag sowie die Poolmitgliedschaft vom Käufer übernommen werden muss und so ein Verkauf zum marktüblichen Preis nicht möglich ist.

2. (zugelassen mit Beschluss des Senats vom 19.11.2020) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Leo Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 14.4.2011 unrichtig, irreführend und unvollständig ist, da in diesem nicht auf den zwischen der HCI Capital AG und der HCI Treuhand GmbH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 02.09.2009 und die damit einhergehenden Interessenkonflikte hingewiesen wird.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten bei der Veröffentlichung des Emissionsprospektes zu dem Fonds „HCI JPO Leo“ schuldhaft gehandelt haben.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Höhe des Schadens der Kläger aus der jeweils geleisteten Einlage nebst dem jeweils gezahlten Agio abzüglich der gegebenenfalls erhaltenen Ausschüttungen ergibt.

Mit Beschluss vom 26.02.2020 hat der Senat den Musterkläger bestimmt, der unter dem 15.06.2020 die Feststellungsziele begründet hat; mit Beschluss vom dem 19.11.2020 hat der Senat die Feststellungsziele zu Ziffer 1. lit. d und Ziffer 2 gem. § 15 KapMuG zugelassen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin Pahnke; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.04.2021.

II.

A)

Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 sind die Feststellungsanträge schon unzulässig. Der Senat folgt insoweit der aktuellen Rechtsprechung des BGH in Sachen BGH XI ZB 35/​18, Beschluss vom 19.01.2021, wonach im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach §§ 13 VerkProspG i.V.m. 44 BörsG a.F. die Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung verdrängt ist.

So verhält es sich hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1, die Rechtsnachfolgerin der Prospektverantwortlichen HCI Vermögensanlage GmbH & Co. KG ist.

Anders stellt sich die Sachlage hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 dar. Der Senat versteht die o.g. Entscheidung des BGH vom 17.01.2021 dahingehend, dass nicht schlicht die Eigenschaft als Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft zur Anwendung der §§ 13 VerkProspG i.V.m. 44 ff. BörsG und damit der Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne führt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob ein als Musterbeklagter in Anspruch genommener Gründungsgesellschafter tatsächlich als „Prospektveranlasser“ anzusehen ist.

Danach kommt die Musterbeklagte zu 2 hier nicht als Prospektverantwortliche in Betracht.

Vorliegend spricht schon die im Prospekt geschilderte Funktion der HCI Treuhand GmbH, die hiernach in aller erster Linie die Interessen der Treugeber und gerade nicht der anderen am Projekt beteiligten Gesellschaften oder auch der HCI-Gruppe insgesamt wahrzunehmen hatte, deutlich gegen die Einstufung als Prospektverantwortliche. Vor diesem Hintergrund kann auch aus der Einbindung in die Konzernstruktur der HCI-Gruppe nichts anders hergeleitet werden, da dies nichts daran ändert, dass die Treuhänderin nach den expliziten Angaben im Prospekt als Interessenwahrerin der Treugeber geschildert wurde.

Zudem war sie nur mit einem geringen Anteil als Kommanditistin an der Emittentin beteiligt und – anders als im vom BGH beurteilten Sachverhalt – auch nicht und schon gar nicht zu einem erheblichen Anteil an der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt und hatte somit keinerlei gesellschaftsrechtlich begründeten Einfluss auf deren Führung.

Auch aus dem wirtschaftlichen Interesse der Musterbeklagten zu 2 kann hier nicht auf ihre Prospektveranlassung geschlossen werden: Den wesentlichen Teil ihrer Vergütung sollte sie (S. 76 des Prospektes) als Fixum für die Erbringung von Serviceleistungen und nicht etwa aus einer Gewinnbeteiligung oder ähnlichem beziehen. Selbst der ihr zustehende Vorabgewinn ist nur zu einem Teil an und nur indirekt an das vom Fonds erzielte Ergebnis gekoppelt, da Berechnungsbasis für diesen Vorabgewinn gerade nicht das Ergebnis des Fonds, sondern vielmehr der Verkaufserlös des Schiffes sein sollte, der gerade nicht vom erzielten Ergebnis abhängt.

Dass die Musterbeklagte zu 2 im Rahmen der Konzeptionierung des Schiffsfonds oder gar der Erstellung des Prospektes eine tragende oder auch nur einflussreiche Rolle gespielt hätte, haben die Musterbeklagten nicht vorgebracht.

B)

Auch nach Auffassung des Senats weist der streitgegenständliche Prospekt einige der gerügten Mängel auf.

1.)

Feststellungsziel 1.a)aa)) – bb) – cc)

1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Leo Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 14.4.2011 unrichtig, irreführend und unvollständig ist, da in diesem

a) das tatsächliche Marktumfeld und die damit verbundenen Chancen und Risiken für die Vermögensanlage wesentlich und damit haftungsrelevant verzerrt dargestellt werden, indem im Prospekt

aa) die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportkapazitäten) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben werden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Flottensegmenten ermöglicht hätten, bei Prospekterstellung vorlagen.

bb) nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazitäten und damit eine negative Marktentwicklung hingewiesen wird, obwohl aufgrund der bei Prospekterstellung vorhandenen Daten zu Orderbuchbeständen und historisch belegten Verschrottungsquoten bereits deutliche Hinweise darauf vorlagen;

cc) dem Anleger suggeriert wird, dass die Marktaussichten des Fondsschiffes nicht vom Gesamtmarkt der Containerschiffe und dessen Gesamtauftragsbestand im Orderbuch beeinflusst und geprägt werden, sondern allein das Verhältnis von Angebot und Nachfrage im Größensegment 2.500 TEU bis 3.499 TEU und die diesbezüglichen Kapazitäten im Orderbuch entscheidend sind, und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird.

Diese Feststellungsziele stehen inhaltlich in so enger Beziehung, dass sie gemeinschaftlich abzuhandeln sind.

a)

Der Musterkläger hält die Angaben auf S. 5 und 30 ff. des Prospektes für irreführend.

Die Darstellung hebe hervor, dass die Weltwirtschaftskrise überwunden sei und mit einer steigenden Nachfrage nach Transportkapazität auf Seeschiffen zu rechnen sei. Hinsichtlich des Containermarktes verweise der Prospekt auf einen – S. 32 auch graphisch dargestellten – „ungebrochenen und sehr dynamischen Aufschwung“ ; zwischen 2001 und 2008 habe sich der weltweite Umschlag mehr als verdoppelt.

Weiter werde ausgeführt, dass nach einem Rückgang des Transportvolumens in 2009 von 8,8% Clarksons für 2010 mit einem Wachstum von 13,5% und für 2011 und 2012 von 9,7% bzw. 9,5% rechne.

Hinsichtlich des Fondsschiffes sei die positive Aussage noch durch den Hinweis (S. 33) verstärkt worden, dass im Größensegment von 2.500 – 3.499 TEU in den nächsten drei Jahren ein Zulauf an Transportkapazität von 6,3% des Bestandes erwartet werde.

Diese Darstellung vermittele dem Anleger ein geschöntes Bild: So habe der IWF im April 2011 (Anl. MK 2) von „downside risks“ berichtet. Aus den vorgenannten Zahlen werde der Anleger folgern, dass das Angebotswachtsum im Segment der Fondsschiffe von nur 2,1% p.a. über die nächsten drei Jahre deutlich hinter dem Wirtschaftswachstum zurückbleiben werde, was zu steigenden Charterraten führen müsse – tatsächlich greife eine nur auf des o.g. enge Marktsegment fokussierte Darstellung des Flottenwachstums zu kurz, es sei vielmehr eine alle Größensegmente einbeziehende Darstellung erforderlich gewesen.

Der Musterkläger meint weiter, dass die Darstellung zur Flottenentwicklung und Flottenstruktur S. 33 ungeeignet sei, um dem Anleger ein zutreffendes Bild der zu erwartenden Marktentwicklung zu vermitteln. Es sei nicht erkennbar, welcher Kapazitätszuwachs sich hinter der Angabe verberge, dass „rund 88% aller Ablieferungen der kommenden Jahre auf Post-Panamax-Schiffe“ entfallen sollten.

Tatsächlich habe im April 2011 das Orderbuch ausweislich des Clarkson Shipping Intelligence Weekly vom 08.04.2011 (Anl. MK 3) für 2011 – 2013 einen Zulauf bezogen auf die Gesamttransportkapazität von knapp 29% der Bestandsflotte umfasst, beim Segment der Super-Post-Panamax habe dieser Wert bei mehr als 92% gelegen.

Auch eine im Auftrage der Musterbeklagten erstellte Studie des ISL (Anl. MK 4) weise auf ein sich beschleunigendes Flottenwachstum hin, das u.a. der Ablieferung von Schiffen geschuldet sei, die sich während der vorangegangenen Krisenjahre verzögert hatten.

Auch werde verschwiegen, dass schon vor der „Lehman Pleite“ am Markt Überkapazitäten existiert hätten: Von 2006 – 2009 habe das Wachtum der Flotte um kumuliert 24% über dem Wachstum des Handels gelegen und für 2010 und 2011 sei lediglich ein um (kumuliert) 7% über dem Angebotswachtsum liegendes Wachstum des Handels erwartet worden (Anl. MK 5 und MK 6) – die damit prognostisch fortbestehende Überkapazität von 17% verschweige der Prospekt.

Jedenfalls habe der Prospekt die Entwicklung von Angebot und Nachfrage in für den Anleger verständlicher Weise ins Verhältnis setzen müssen. Insbesondere eine graphische Darstellung würde dem Anleger verdeutlicht haben, dass künftig die Angebotsentwicklung das Wachstum der Nachfrage ganz deutlich übersteigen würde.

Auch das im Auftrag der HCI-Gruppe erstellte Gutachten des ISL (Anl. MK 4) zeige diese Entwicklung deutlich auf und führte die „relativ stabile Marktentwicklung im Jahre 2010 auf das von den Reedereien umfangreich praktizierte „slow-steaming“ zurück, dessen Potenzial jedoch im Wesentlichen ausgereizt sei (Anl. MK 4, S. 2,3).

Auch die Aussage, dass ein Stau an Alttonnage in den nächsten Jahren durch Verschrottungen abgebaut werde (S. 33), sei falsch und stehe im Widerspruch zur Feststellung des ISL, wonach die Verschrottungsaktivität im Vergleich zum Rekordjahr 2009 markante Abschläge aufweisen werde (Anl. MK 4, S. 15). Auch Clarksons (Anl. MK 6, S. 15) habe mit deutlich zurückgehenden Verschrottungen gerechnet.

Schließlich bringt der Kläger vor, dass die Formulierung auf S. 33, wonach im Größensegment des Fondsschiffs der Auftragsbestand bei 6,3% der Gesamtflotte liege, den Anleger zu dem falschen Schluss führen müssen, dass das Wachstum von damit 2,1% p.a. deutlich hinter dem mit mehr als 9% p.a. geschätzten Umschlagswachstum zurückbleiben werde.

Tatsächlich sei insbesondere für die Entwicklung der Charterraten nicht nur die Entwicklung eines Größensegments, sondern in erster Linie die Entwicklung des Gesamtmarktes maßgeblich. Damit aber sei eine Aufklärung über das Wachstum der Gesamtflotte von 28,8% über die nächsten drei Jahre unentbehrlich gewesen.

b)

Die Musterbeklagten halten die Darstellung zum „Marktumfeld“ (S. 30 ff.) für zutreffend.

Der vom Kläger zitierte IWF-Report (Anl. MK 2) enthalte gerade nicht nur negative Ausblicke, sondern gehe vielmehr von einer sehr auskömmlichen Marktentwicklung aus (etwa S. 7 und 196 f.).

Die Chancen des Fondsschiffs seien korrekt dargestellt, es dürften gerade nicht die Daten des Gesamtcontainermarktes 1:1 auf das Segment des Fondsschiffes übertragen werden.

Weiter meinen sie, dass die Darstellung zum Gesamtmarkt, dem Segment des Fondsschiffes und auch den Verschrottungsaktivitäten sachgerecht sei.

Es sei sachgerecht, dass sich die Darstellung im Wesentlichen auf das betroffene Schiffssegment konzentriert habe.

Die massive Ausweitung des Post-Panamax-Segments sei S. 33 (l. Sp., vorletzter Absatz) angesprochen.

Die Ausführungen des Musterklägers basierten nur auf den Orderbüchern und ließen die anstehenden Verschrottungen außer Betracht.

Die Aussagen des Prospekts stünden auch nicht in Widerspruch zum Inhalt der ISL-Studie (Anl. MK 4). Das ISL habe für 2011 einen Ausgleich von Angebot- und Nachfragewachstum, für 2012 eine Verschiebung der Balance zu Gunsten der Angebotsseite erwartet (Anl. MK 4, S. 4). Auch in der Folge fänden sich mehrfach Aussagen, nach denen nicht mit negativen Effekten eines Überangebotes an Tonnage zu rechnen gewesen sei (S. 9, 10, 12, 29, 30). Auf S. 33 sei das ISL dann zu einem positiven Fazit gelangt, dass in 2013 mit einem „vollständig ausgeglichenen Marktumfeld mit einer tendenziellen Tonnageknappheit“ zu rechnen sei.

Die Beklagten verweisen insbesondere darauf, dass auch das ISL gerade für das Größensegment des Fondsschiffs zu einer positiven Bewertung der Beschäftigungsaussichten gelangt sei (Anl. MK 4, S. 5).

c)

Im Prospekt fehlt eine verständliche Darstellung des Wachstums der Nachfrage nach Containertransportleistungen und des Wachstums der Gesamtcontainerschiffsflotte. Die Darstellung auf S. 30 – 34 spiegelt dem Anleger vor, dass das zu erwartende Wachstum der Angebotsseite deutlich unter dem der Nachfrage liegen werde.

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Anlageprospekt dem Anleger alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen richtig und vollständig zu liefern, wobei es nicht nur auf die korrekte und hinreichend vertiefte Darstellung der einzelnen Umstände des Anlageprojektes ankommt, sondern insbesondere dem Anleger auch ein zutreffendes Gesamtbild von Chancen und Risiken der Anlage vermittelt werden muss. Soweit – wie regelmäßig – in einem Prospekt Prognosen über die künftige Entwicklung der Anlage bzw. der Rahmenbedingungen hierfür enthalten sind, müssen diese – was auch praktisch nicht zu leisten wäre – nicht „richtig“ in dem Sinne sein, dass sie ex post betrachtet die tatsächliche Entwicklung zutreffend vorhergesagt haben, sie müssen vielmehr aus der ex ante Sicht „vertretbar“ und auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt sein.

Die Entwicklung von Angebot und Nachfrage ist für die Erfolgsaussichten eines Schiffsfonds von zentraler Bedeutung, da von diesen beiden Faktoren die Entwicklung der Charterraten und damit der wirtschaftliche Erfolg des Fondsschiffs entscheidend abhängt.

Vorliegend haben die Prospektersteller eine Darstellung gewählt, die geeignet ist, den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass das Wachstum der Nachfrage weit über das Wachstum des relevanten Angebots hinausgehe. Wenn auf S. 33, l. Sp., letzter Absatz ausgeführt wird, dass in der Größenklasse der „Leo“ in den nächsten drei Jahren ein Flottenzuwachs von 6,3 % erwartet werde, so kann der Leser diesen Wert nur zu den mitgeteilten Daten zum Wachstum der Nachfrage nach Containerschiffen setzen, die für 2010 den tatsächlichen Zuwachs mit 13,5%, für 2011 und 2012 das prognostizierte Wachstum mit 9,7 und mit 9,5% (S. 32) angegeben. Damit aber musste sich ihm aufdrängen, dass die Nachfrage in den Jahren 2011 und 2012 offenbar um 19,2%, das Angebot nur um ca. 4% wachsen würde – ein aus Sicht des Betreibers eines Containerschiffes ganz außergewöhnlich positiver Umstand, der nach den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage die besten Erwartungen an den Erfolg des Schiffsfonds rechtfertigen konnte.

Für den Anleger war jedoch nicht ersichtlich, dass nach der unstreitigen Darstellung bei Clarksons (Anl. MK 3) in den Jahren „2011 – 2013+“ mit einem Zulauf an Tonnage von 28,8% der Gesamtflotte gerechnet wurde, wovon knapp 18,7% auf die Jahre 2011 und 2012 entfallen sollten – ein Verhältnis, nach dem jedenfalls kein starker Nachfrageüberhang, sondern allenfalls ein ausgeglichener Markt zu erwarten war, der jedenfalls nicht Anlass zu der Annahme geben konnte, dass die Charterraten weiter steigen könnten – eine Stagnation lag hiernach weit näher.

Mit Rücksicht auf die zentrale Bedeutung dieses Umstandes wäre nach Überzeugung des Senats zur sachgerechten Information der Anleger eine vollständige Darstellung auch der Angebotsentwicklung erforderlich gewesen.

Die Aussage auf S. 33 des Prospektes, wonach „88% der Ablieferungen der kommenden Jahre auf Post-Panamax-Containerschiffe“ entfallen würden, ist nicht geeignet, dem Anleger ein sachgerechtes Bild zu vermitteln: Ihr kann man allenfalls entnehmen, dass es offenbar noch zahlreiche weitere Zuläufe an Schiffen von mehr als 5.100 TEU geben werde. Irgendeine quantitative Einschätzung kann hieraus jedoch von vornherein nicht abgeleitet werden, da die Ausgangswerte (also Bestand und Zusammensetzung der Gesamtflotte) nicht mitgeteilt werden.

An der Notwendigkeit der Offenlegung dieser Daten ändert es auch nichts, dass die im Auftrag der HCI-Gruppe erstellte Marktstudie des ISL aus dem November 2010 (Anl. MK 4) – wie die Musterbeklagten zu Recht vorbringen – keine negativen Effekte eines Überangebotes an Tonnage angenommen hatte (vgl. etwa Anl. MK 4, S. 9 oben) und schließlich sogar zu der Schlussfolgerung gelangt war, dass mit größeren Beeinträchtigungen der Chartermärkte nicht zu rechnen und vielmehr ab 2013 mit einem „vollständig ausgeglichenen Marktumfeld mit einer tendenziellen Tonnageknappheit“ (Anl. MK 4, S. 33) zu rechnen sei.

Denn statt dieser vorsichtig optimistischen Einschätzung auf Grundlage einer umfassenden Darstellung der Nachfrage- und Flottenentwicklung vermittelt der Prospekt dem Anleger mit der Begrenzung der Darstellung der Flottenentwicklung auf das Größensegment des Fondsschiffes den schlicht unzutreffenden Eindruck, dass es absehbar zu einer deutlichen Angebotsverknappung kommen werde.

Gerechtfertigt sein könnte eine solche Darstellung allenfalls, wenn das Fondsschiff einer Größenklasse angehören würde, die gewissermaßen einen „eigenen Markt“ darstellen und nicht durch Zuläufe bei größeren Schiffen unter Druck geraten könnten – was aber gerade nach der Darstellung des ISL, die auch die Beklagten nicht angreifen, nicht der Fall ist, da in der Marktstudie ausgeführt wird, dass auch die Schiffe von 3.000 -5.000 TEU 2011712 „einen Kaskadendruck aus dem Kapazitätswachstum der oberen Größenbereiche erfahren“ könnten (Anl. MK 4, S. 30, 2. Absatz).

Auch soweit die Beklagten sich hier darauf berufen, dass durch zu erwartende Verschrottungen prognostisch in den Jahren 2011 – 2013 Kapazität aus dem Markt verschwinden werde, kann sie dies nicht entlasten: Denn die auch von ihnen nicht angezweifelte Studie des ISL führt insoweit aus, dass Verschrottungfsaktivitäten „markante Abschläge“ aufweisen würden und auch mit Stornierungen kaum noch zu rechnen sei (Anl. MK 4, S. 15).

3.)

Feststellungsziel 1.a)dd)

…, nicht auf das Risiko des Kaskadeneffektes hingewiesen wird, obwohl dieser die Marktchancen des Fondsschiffes reduziert und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird.

a)

Der Musterkläger hält den sich auf S. 28 des Prospektes findenden Hinweis auf den Kaskadeneffekt für unzureichend, da er die sich aus den anstehenden massiven Ablieferungen von Post-Panamax-Schiffen für die Beschäftigung des Fondsschiffes ergebenden Risiken nicht erkennen lasse. Auch das ISL (Anl. MK 4, S. 5) weise darauf hin, dass „der Kaskadeneffekt sich fortsetzen und Druck auf die übrigen Segmente ausüben“ werde.

Der Prospekt lasse auch nicht erkennen, dass der Kaskadeneffekt die kleineren Schiffe in die weniger aufkommensstarken Nord-Süd-Verkehre abdrängen werde.

Irreführend sei insoweit auch der Hinweis auf S. 28, l. Sp., letzter Absatz des Prospektes, dass die Abmessungen der Leo eine Passage des Panama-Kanals ermöglichten, womit ein flexibler Einsatz des Schiffes gewährleistet sei, obwohl bekannt gewesen sei, dass ab 2015 auch größere Schiffe den Kanal würden passieren können. Damit aber musste nicht nur der genannte Vorteil wegfallen, vielmehr würde die Leo dann auch auf den durch den Panama-Kanal führenden Routen dem Kaskadeneffekt ausgesetzt sein.

b)

Die Beklagten halten den Hinweis auf S. 28, l. Sp. Vorletzter Absatz für zutreffend und ausreichend für eine Aufklärung über den Kaskadeneffekt. Die Aussage zur Möglichkeit der Passage durch den Panama-Kanal sei schlicht sachlich richtig.

c)

Zwar wird grundsätzlich zutreffend auf den sog. „Kaskadeneffekt“ hingewiesen, fehlerhaft ist jedoch die im unmittelbaren Zusammenhang hiermit stehende Aussage, dass die „Leo“ aufgrund ihrer Abmessungen den Panama-Kanal passieren könne wodurch ein flexibler Einsatz des Schiffes gewährleistet sei (S. 28. l. Sp. vorletzter und letzter Absatz). Allerdings hat der Senat schon mehrfach und u.a. auch in sich auf Schiffsfonds beziehenden KapMuG-Verfahren entschieden, dass eine Nichterwähnung des absehbaren Ausbaus des Panamakanals bei in den Jahren 2008 und 2009 veröffentlichten Prospekten keinen Mangel des Prospektes darstellt.

Vorliegend wird jedoch ausdrücklich mit der Fähigkeit der „Leo“ geworben, die Schleusen des Panama-Kanals zu passieren und dies im Frühjahr 2011, also zu einem Zeitpunkt, als konkret absehbar war, dass in wenigen Jahren die Modernisierung des Kanals abgeschlossen sein und er damit für weit größere Schiffe nutzbar sein würde, womit der „Kaskadeneffekt“ zum Nachteil der „Leo“ eingreifen musste

Dass ein solcher Effekt – betriebswirtschaftlich gesehen ein typischer Skaleneffekt – sich in der Realität tatsächlich zum Nachteil der kleineren Schiffsklassen auswirkte und immer noch auswirkt, ist aus zahlreichen Verfahren mit Bezug zu Containerschiffsfonds gerichtskundig und im Übrigen auch unstreitig wie sich hier aus dem vorliegenden Hinweis aus S. 28, l. Sp., vorletzter Absatz des Prospektes ergibt und auch vom ISL in der vorgelegten Marktstudie angenommen wurde (s.o.).

Auch wenn die Darstellung zur Passierbarkeit des Kanals hier keinen sachlichen Fehler enthält, so fällt doch ins Auge, dass sie ganz offenkundig benutzt wurde, um die im unmittelbaren räumlichen und vor allem inhaltlichen Zusammenhang stehende Aussage zum „Kaskadeneffekt“ zu relativieren – denn sie war geeignet, dem Leser den Eindruck zu vermitteln, dass die „Leo“ von diesem Effekt eben wegen der Möglichkeit der Passage durch den Panama-Kanal nicht oder doch nicht allzu sehr betroffen sein würde, was aber nur noch für maximal fünf Jahre zutreffend war, also nur für knapp die Hälfte der Laufzeit des Fonds.

Hier drängt sich schon der Schluss auf eine bewusste Irreführung der Anleger auf, jedenfalls aber ist der Prospekt insoweit fehlerhaft.

4.)

Feststellungsziel 1.a)ee)

…, nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Schiffe der Charterreedereien (Charterer Owner), zu denen auch das Fondsschiff gehört, bei einer negativen Marktentwicklung stärker als die Schiffe der Linienreedereien (Operator Owner) von Aufliegezeiten betroffen sind.

a)

Der Kläger bringt vor, dass Anfang 2011 je etwa 50% der Welt-Containerflotte im Eigentum von Charterern bzw. Linienreedereien (Operator Owners) gestanden hätten. Für letztere sei im Falle einer Krise das Risiko außer Beschäftigung zu gehen weit geringer, da die Linienreedereien zunächst die Eincharterung fremder Schiffe einstellten, um bei sinkendem Ladungsaufkommen die eigenen Schiffe weiter betreiben zu können. Tatsächlich hätten im November 2012 von 274 aufliegenden Schiffe 222 Non-operator owners gehört.

b)

Die Beklagten erwidern, dass die Risikohinweise S. 18 ausreichend seien und bestreiten, dass Linienreedereien nach ihren vertraglichen Bindungen tatsächlich in der Lage seien, im Falle einer Krise stets ihre eigenen Schiffe vorrangig weiter zu beschäftigen.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen, das von Klägerseite beschriebene Risiko ist jedenfalls nicht wesentlich – der Kläger hat nicht dargelegt, dass bei Prospektveröffentlichung eine größere Zahl von Containerschiffen auflag. Auch nach den von ihm selbst vorgetragenen Zahlen – Bestand an Containerschiffen im Jahre 2012 mehr als 5.000 (Clarksons Tabelle S. 28 des klägerischen Schriftsatzes vom 15.06.2020), aufliegende Non-Operator-Owner-Schiffe 222 (aaO., Tabelle S. 34) – waren tatsächlich weniger als 5% der Schiffe betroffen: Bei dieser Sachlage bedurfte es eines expliziten Hinweises auf das hier von Klägerseite geltend gemachten Risiko nicht, es stellt sich als ein von den Hinweisen auf S. 18 erfasster Unterfall des Risikos ausbleibender Chartereinnahmen dar.

5.)

Feststellungsziele 1.b) aa) und bb)

…, nicht über die tatsächliche Höhe der Einnahmen der Fondsgesellschaft aus dem 3.100-TEU-Pool der Peter Döhle Schiffahrts-KG aufgeklärt wird, sondern eine fehlerhaft überhöhte Prognose erstellt wird, indem

aa) von den am Markt erzielten Charterraten auf die Nettopooleinnnahmen geschlossen wird,

bb) nicht die bei Prospekterstellung bekannten, historischen Pooleinnahmen des seit 2003 bestehenden 3.100-TEU-Pool der Peter Döhle Schiffahrts-KG, in welchem das Fondsschiff beschäftigt ist, dargestellt werden.

a)

Der Kläger bringt vor, dass die Leo, um die prognostizerten Nettopooleinnahmen von $ 23.500 p.d. zu erreichen, unter Berücksichtigung von Poolgebühr in Hohe von 1 ¾% und den üblichen Addresskommisssionen von 3 – 6% mindestens Bruttopooleinnahmen von $ 25.000 p.d. hätte erreichen müssen. Dies aber sei unvertretbar gewesen, da zugleich (Tabelle S. 35) dargestellt werde, dass Schiffe von 3.500 TEU (also mehr als 10% größer als die Leo) seit 2000 im Schnitt nur 23.732 $ p.d. erzielt hätten.

Hinzu komme noch, dass die Prognose unrealistisch mit 362 Einsatztagen p.a. gerechnet worden sei.

Typischerweise erzielten in Pools fahrende Schiffe geringere Durchschnittseinnahmen, als ansonsten am Markt erzielbar gewesen wären, wie sich gerade am Beispiel des Peter-Döhle-3100-TEU-Pools zeige.

Hieraus erkläre sich auch, weshalb die Prospektersteller nicht die historische Performance des bei Prospektveröffentlichung schon seit acht Jahren existierenden Döhle-3.100 TEU-Pools in Relation zur allgemeinen Marktentwicklung dargestellt hätten. Denn tatsächlich habe – ausgehend von der Darstellung einer eigenen Präsentation der Beklagten (Anl. MK 12) dieser Pool im Schnitt seit seiner Auflegung im Januar 2002 bis September 2010 nur $ 20.315 p.d. erzielt, womit seine Schiffe ausgehend von Daten der FA. Clarksons noch weniger erlöst hätten, als deutliche kleinere (2.750-TEU-) Schiffe.

Im Frühjahr 2011 habe die Poolrate tatsächlich sogar nur bei ca. $ 12.000,- p.d. gelegen.

b)

Die Beklagten meinen, dass die Prognosen vertretbar seien und auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht hätten.

Die Seite 34/​35 abgedruckten Daten, die von Clarksons stammten, seien zutreffend. Richtig sei dargestellt, dass die Raten in verschiedenen Größensegmenten erheblich gefallen waren; die Tabelle S. 35 stelle die Raten für 2.750- und 3.500-TEU-Schiffe dar, weil für 3.100er keine Daten zur Verfügung gestanden hätten.

Die Funktionsweise des Einnahmepools sei auf S. 5, 18 und 29 instruktiv erläutert und auch darauf hingewiesen, dass die Einnahmen der LEO damit auch von der Performance der anderen Poolteilnehmer abhingen.

Address- und Befrachtungskommissionen müssten auch nicht in Pools fahrende Schiffe zahlen, der einzige Unterschied liege daher in der – dargestellten – Vergütung des Poolmanagers.

Eines Hinweises auf die historische Performance des Döhle-3.100 TEU-Pools habe es nicht bedurft. Die Prognose Anl. MK 12 sei offenkundig Monate vor Prospektveröffentlichung erstellt worden, der Wert von $ 12.000 p.d. sei im April 2011 nicht mehr aktuell gewesen, tatsächlich hätten die 16 Schiffe des Pools in diesem Monat im Schnitt $ 16.052, 51 p.d. an Chartereinnahmen erzielt.

c)

Ein Prospektfehler liegt zwar nicht hinsichtlich der Kalkulation der für die „Leo“ angenommenen Charterraten ansteigend von $ 17.000 p.d. in 2011 auf $ 23.500 p.d. ab 2014 und folgend vor.

Dass die Darstellung der Entwicklung der Charterraten S. 34/​35 des Prospektes sachliche Fehler enthielte, behauptet der Kläger nicht.

Dass die Prognose der Charterraten unvertretbar wäre, ist nicht dargelegt: Die für 2011 mit $ 17.000 p.d. angesetzte Rate liegt nahezu genau in der Mitte zwischen den in der Tabelle 4 auf S. 35 ausgewiesenen Tagesraten für 3.500-TEU- und 2.750-TEU-Schiffe, was für ein 3.100-TEU-Schiff nachvollziehbar erscheint. Wenn in der Folge mit einer weiteren Erholung der Raten in Richtung des langjährigen Durchschnittswertes seit dem Jahr 2000 von $ 23.752 p.d. (wenn auch für 3.500-TEU_​Schiffe) kalkuliert wird, so ist dies sicherlich sehr optimistisch, da die „Leo“ immerhin um gut 10% weniger TEU-Kapazität aufweist, dass es ex ante unvertretbar wäre, hat der Kläger in des nicht dargelegt.

Mit dem Chart und der Tabelle 4 auf S. 35 ist auch eine hinreichende Tatsachengrundlage dargestellt.

Eine Fehlkalkulation ergibt sich auch nicht daraus, dass mit Rücksicht auf die Beschäftigung im Pool um 3 – 6% höhere – und damit nicht erzielbare – Tageschartern erzielt werden müssten, um anfallende Adress- und Befrachtungskommssionen zu erwirtschaften. Aus zahlreichen KapMuG-Verfahren und sonstigen Verfahren mit Bezug zu Schiffsfonds ist gerichtsbekannt, dass auch außerhalb von Pools eingesetzte Schiffe – je nach jeweiliger Vertragslage bezüglich ihrer Vercharterung- und Bereederung gleichfalls derartige Provisionen zahlen müssen.

Zusätzlich muss bei Poolbeschäftigung lediglich die Poolmanagervergütung erwirtschaftet werden, die im Prospekt mit 1 3/​4 % ausgewiesen und nicht so wesentlich ist, dass dies die prognostizierten Charterraten als ex ante unvertretbar erscheinen lassen würden. Berechnet auf die ab 2014 angesetzte Charterrate von $ 23.500 p.d. macht sie ca. 400 $ aus, d.h. sie wäre abgedeckt, wenn $ 23.900 p.d. erzielbar gewesen wären. Abgesehen davon, dass dies für den Anleger erkennbar ist, erscheint eine solche Rate nicht unvertretbar, da sie nur um knapp $ 200 p.d. über dem in der Tabelle 4 (S. 35) ausgewiesenen langjährigen Mittelwert liegt.

Weshalb ein Ansatz von durchschnittlich 362 Einsatztagen p.a. unvertretbar sein sollte, hat der Kläger nicht ausgeführt.

Der Prospekt ist allerdings insoweit unvollständig, als in ihm jede Darstellung zur historischen Ertragssituation des Döhle-3.100 TEU-Pools fehlt.

Hierbei hätte es sich um eine für den Anleger essentiell wichtige Information gehandelt. Während die Kalkulation S. 34/​35 des Prospektes auf die allgemeine Marktentwicklung abstellt und dabei auch noch auf Daten für hinsichtlich der Tragfähigkeit deutlich von der „Leo“ abweichende Größenklassen zurückgreift, wird verschwiegen, dass nicht nur statistisch abgeleitete und nicht exakt passende Daten zur Verfügung standen, sondern die Prospektersteller vielmehr über aktuelle und exakt auf die „Leo“ und ihren künftigen Einsatz passende Erfahrungswerte verfügte.

Allerdings kann der Darstellung S. 35 – wenn auch nur mit einiger Überlegung – entnommen werden, dass die Erlössituation allgemein für 2.750- und 3.500-TEU-Schiffe in 2010 mit unter $ 10.000 p.d. sehr schlecht gewesen war und sich „aktuell“ auf Werte von $ 16.000 bzw. 18.800 p.d. verbessert hatte, womit sehr naheliegt, dass die Charterrate für 3.100-TEU-Schiffe irgendwo zwischen diesen beiden Werten angesiedelt werden müsste.

Dass insoweit die Darstellung der konkreten Situation des Döhle- 3.100-TEU-Fonds für den Anleger einen wesentlichen Erkenntnisgewinn gebracht hätte, ist nicht ersichtlich. Dem Chart Anl. MK 12, dessen inhaltliche Richtigkeit die Musterbeklagten nicht ernsthaft bestreiten können, da er unstreitig aus ihrem Hause stammt, kann zwar entnommen werden, dass im Januar 2011 die Poolrate bei nur $ 12.000 p.d. lag, insoweit haben die Musterbeklagte jedoch dargelegt und durch die glaubhafte Aussage der vollständig glaubwürdigen Zeugin Pahnke auch bewiesen, dass bis zur Prospektveröffentlichung schon eine deutliche Verbesserung der Einnahmesituation des Pools eingetreten war. Auch wenn die Zeugin hier nicht exakt quantifizieren konnte, wo die Poolrate per 14. April 2011 genau lag, so hat sie doch bestätigt, dass im Frühjahr 2011 für einige Poolmitglieder (konkret die auf S. 14 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.04.2021, Bl. 299 d.A.) Charterverträge mit Raten von $ 16.400 – 20.000 geschlossen worden seien und sie im März einen Outlook erstellt habe, der im negativen Szenario mit Einnahmen von $ 14.000 p.d., im positiven von $ 21.000 p.d. rechnete.

Es fehlt jedoch ein Hinweis darauf, dass der Döhle- 3.100-TEU-Fonds seit 2002 im Schnitt nicht mehr als $ 20.315 p.d. erlöst hatte.

Diese Darstellung hätte dem Anleger vor Augen geführt, dass die Einnahmen des Pools in der Vergangenheit tatsächlich, d.h. empirisch belegt und nicht nur aus Marktdaten abgeleitet, um gut 13,5% hinter dem für die Zeit ab 2014 als nachhaltig erzielbar prognostizierten Erlös zurückgeblieben waren. Nach Auffassung des Senats wäre diese Information unverzichtbar gewesen: Wie oben ausgeführt hatten die Prospektersteller aus S. 35 eine sehr optimistische Prognose der Chartereinnahmen getroffen, die letztlich davon ausging, dass langfristig Poolraten erreicht werden könnten, die dem langjährigen Durchschnitt der von gut 10% größeren Schiffen erzielten Erlöse entsprach. Ohne Herstellung eines Bezuges zu den tatsächlichen Erfahrungswerten der Vergangenheit bleibt dem Anleger verborgen, wie optimistisch die fragliche Prognose wirklich war und wird ihm damit der Weg zu der Einschätzung verstellt, ob sie denn plausibel sei.

Den entsprechenden Vortrag zur Performance des Pools (S. 28 des klägerischen Schriftsatzes vom 05.01.2021) haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten (vgl. S. 10 – 13 ihres Schriftsatzes vom 12.02.2021, S. 10 – 14 ihres Schriftsatzes vom 22.04.2021), insbesondere nicht ihrerseits Zahlen zur durchschnittlichen Einnahmesituation vorgetragen.

6.)

Feststellungsziel 1.)b)cc)

…, nicht auf das bevorstehende Sinken der Charterraten hingewiesen wird, obwohl die vorliegenden Daten zu den historischen Fracht- und Charterraten bereits deutliche Hinweise darauf enthielten und der Anstieg der Charterraten in 2010 lediglich temporären Sondereffekten geschuldet war.

a)

Der Musterkläger meint, dass der Prospekt S. 34/​35 das unzutreffende Bild vermittele, dass Containerschiffe nach einem historisch einmaligen Einbruch der Charterraten im Jahre 2009 schon 2010 wieder auskömmlich verdient hätten und der weitere Anstieg der Raten im Frühjahr 2011 weitere positive Entwicklungen erwarten lasse. Vor allem die Tabelle 4, der sich ein dramatischer Ratenanstieg von 2009 auf 2011 entnehmen lasse, vermittele dieses Bild.

Tatsächlich sei im April 2011 jedoch schon absehbar gewesen, dass die Raten schon 2011 wieder fielen und die prognostizierten Nettopooleinnahmen von 17.000 – 23.500 $ p.d. unrealistisch waren.

Denn der Anstieg 2010 habe auf temporären Sondereffekten, vor allem dem umfangreich praktizierten slow-steaming beruht, wie sich aus einer ISL-Studie aus dem November 2010 (Anl. MK 4) ergebe.

Auch auf der Nachfrageseite sei die Belebung Sondereffekten, insbesondere milliardenschwerden Konjunkturpaketen verschiedener Staaten aus Anlass der Finanzkrise geschuldet gewesen.

Tatsächlich sei es dann auch im Mai 2011 zu einem Absturz der Charterraten gekommen und zwar auf ein Niveau noch unter den historischen Tiefstständen aus dem Sommer 2009 (Tabelle Clarksons, S. 46 des klägerischen Schriftsatzes vom 15.06.2020; Clarksons Container Intelligence Monthly, 04.04.11, Anl. MK 8; Tabelle Clarksons, S: 48 des klägerischen Schriftsatzes vom 15.06.2020).

Weiter sei den Prospekterstellern bekannt gewesen, dass ab Anfang 2011 das Kapazitätswachstum auf der Far East – Europe main lane deutlich über dem Handelswachstum gelegen habe. Die historische Erfahrung zeige, dass eine solche Entwicklung zu einem starken Verfall der Charterraten führe, wie etwa der Entwicklung zwischen Mai 2005 und Februar 2006 sowie März 2008 – August 2008 zu entnehmen sei (und ebenso umgekehrt, wie geschehen zwischen Januar 2002 und Januar 2003).

Die Leo habe folgerichtig im Jahre 2011 auch nicht die prognostizierten $ 17.000 p.d. sondern lediglich $ 12.366 p.d. erzielt.

b)

Die Musterbeklagten erwidern, dass die Prognosen ex ante vertretbar gewesen seien.

Die Klägerseite interpretiere schon die Aussage auf S. 2, 3 des ISL-Gutachtens Anl. MK 4 falsch: Hauptursache des Ratenanstiegs seien danach nicht Sondereffekte wie das slow-steaming, sondern vielmehr die unerwartet starke Belebung der Nachfrageseite.

Dass die Orderbücher zu verschiedenen Schiffssegmenten gut gefüllt gewesen seien zeige zudem gerade, dass die Reeder offenbar weltweit von einer Erholung der wirtschaftlichen Situation ausgingen, da sie ansonsten nicht bestellt haben würden.

Zudem argumentiere der Kläger ganz überwiegend unzulässig mit erst ex post bekannt gewordenen Daten.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Selbstverständlich ist die unstreitige Tatsache, dass die „Leo“ schon im Jahre 2011 hinsichtlich des Ergebnisses ihrer Chartereinnahmen weit hinter den Prognosen zurückblieb, auffällig und durchaus geeignet, Zweifel an denselben zu wecken.

Der Kläger hat jedoch schon nicht schlüssig dargelegt, dass die fraglichen Prognosen von Charterraten von 17.000 – 23.500 $ p.d. im April 2004 unvertretbar gewesen seien.

Ausgangspunkt der Beurteilung muss dabei sein, dass die Darstellung der historischen Entwicklung der Raten seit dem Jahr 2000 (S. 35 des Prospektes) unstreitig sachlich richtig ist.

Damit aber erscheint – wie schon ausgeführt – zunächst weder der Ansatz einer Charter für das Jahr 2011 etwa 10% unterhalb des ausgewiesenen aktuellen Tagescharterniveaus, noch eine Entwicklung der Charterraten in Richtung des langjährigen Durchschnittswertes unvertretbar; dies umso mehr, als die Prognose damit ganz deutlich (nämlich um nahezu 100%) hinter den Höchstwerten zurückblieb, die Mitte der 2000er-Jahre erreicht worden waren.

Damit wäre es Sache des Klägers gewesen schlüssig darzulegen, dass ex ante erkennbar gewesen wäre, dass die Ratenerholung 2010 auf den von ihm beschriebenen Sondereffekten beruht hätte und dies für die Prospektersteller erkennbar gewesen wäre.

Insoweit sind die Tabellen S. 47 – 49 des klägerischen Schriftsatzes von vornherein ungeeignet, die Argumentation des Klägers zu stützten, da sie offenkundig (da sie jeweils auch Daten aus Zeiträumen später als April 2011 enthalten) sämtlich erst nach Erstellung des Prospektes veröffentlicht worden sein können.

Auch die Tabelle S. 46 ist nicht hinreichend aussagekräftig im Sinne des Klägervortrages, da sie als Basis ausweislich der Fußnote unterhalb der Tabelle das Jahr 2004 wählt und damit nicht geeignet ist, die Ableitung des langjährigen Durchschnittes der Raten (S. 35 des Prospektes) auf Basis der Jahre 2000 – 2011 als unzutreffend erscheinen zu lassen; dies umso mehr, als mit dem Jahreswert 2004 als Ausgangswert nahezu der Scheitel des Booms angesetzt wurde. Damit ist es nicht verwunderlich, dass die vom Kläger in Bezug genommene Tabelle zu einem Verfall der Indices bis März 2011 gelangt; weshalb diese Betrachtung aussagekräftiger sein sollte, als ein Abstellen auf den Zeitraum 2000 – 2011, erschließt sich nicht.

Schließlich ist auch nicht hinreichend schlüssig dargelegt, dass die Erholung der Raten nach dem Tiefpunkt 2009 objektiv nur Sondereffekten geschuldet und nicht nachhaltig war und dies zudem für die Prospektersteller im April 2011 erkennbar gewesen wäre. Die Klägerseite beruft sich insoweit nur auf die ISL-Studie Anl. MK 4, die zwar in der Tat neben einer Erholung der Nachfrageseite auch das slow-Steaming als Grund für die stabile Marktentwicklung nennt (Anl. MK 4, S. 2). Der Studie lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese Effekte nur kurzfristiger Natur sein würden: Vielmehr gelangt das ISL (S. 4 unten) zu der Einschätzung, dass 2011 mit einem ausgeglichenen Markt zu rechnen sein würde und 2012 sich die Balance zugunsten der Angebotsseite verschieben werde und selbst eine 2012/​2013 gegebene rechnerische Überkapazität von 4% nicht mehr zum Aufliegen von Schiffen führen werde und hält sogar den Zeitpunkt für gekommen, um „zusätzlichen Schiffsbedarf“ für 2013 zu decken (aaO., S. 9 oben). Schließlich gelangt das Institut – bei allen Hinweisen auf sich aus dem Flottenwachstum ergebenden Risiken zu der Einschätzung, dass jedenfalls ab 2013 ein vollständig ausgeglichenes Marktumfeld mit einer „tendenziellen Tonnageknappheit“ zu erwarten sei (aaO., S. 33, l. Absatz).

Damit aber ist nicht belegt, dass die Ratenerholung nach 2009 tatsächlich – und vor allem im April 2011 absehbar – nur ein Strohfeuer gewesen wäre und auch nicht belegt, dass eine Prognose von Raten im Bereich des aktuellen Niveaus bzw. in den Folgejahren auf Basis des langjährigen Durchschnitts – und damit nur etwa 50% der erreichten Höchstwerte – ex ante unvertretbar gewesen wäre.

7.)

Feststellungsziel 1.b)dd)

…, die für die Einnahmesituation ebenfalls relevanten Faktoren, wie die Zusammensetzung des Pools, die Aufnahmebedingungen für weitere Poolmitglieder, die Kündigungsbedingungen, die Fahrtgebiete der Poolschiffe und die Beteiligungsschlüssel nicht ausreichend dargestellt werden.

a)

Der Musterkläger hält die Informationen zum 3.100-TEU-Pool, in dem die Leo laufen sollte, für unzureichend. Es fehlten nähere Angaben zur Zusammensetzung, zu Mitspracherechten der Poolmitglieder, zu etwaigen Mindestanforderungen an die Schiffe betreffend etwa Alter, baulichen Zustand, Flagge, etwaige Fest-Charter. Offen bleibe auch die Verteilung von Aufträgen und Erträgen und etwaige Ausgleichszahlungen für unterschiedliche Betriebskosten.

Die knappe Passage S. 61 des Prospektes sei nichtssagend; es habe zwar nicht der vollständige Poolvertrag abgedruckt werden müssen, dessen Eckpunkte seien jedoch zu nennen gewesen. Exemplarisch sei darauf hinzuweisen, dass ohne diese Informationen nicht erkennbar gewesen sei, dass innerhalb des Pools auch Schiffe ohne eigene Kräne tätig waren, die damit deutliche Ratenabschläge hätten hinnehmen müssen, weshalb die Fondsgesellschaft schon 2012 eine Beendigung der Mitgliedschaft der „Leo“ erwogen habe (Anl. MK 9).

b)

Die Beklagten halten die gegebenen Informationen zum Pool für ausreichend.

Die grundsätzlichen Risiken seien S. 18 beschrieben. Manipulationsmöglichkeiten des Poolmanagers bestünden nicht, auch dieser sei an den Poolvertrag gebunden; der Prospekt weise S. 5 richtig darauf hin, dass der Fonds für baugleiche und ähnliche Schiffe offen sei. Dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen könne, sei S. 61 angegeben.

Dass 2012 – also erst ex post bekannt – Schiffe ohne Kräne niedrigere Raten erzielt hätten, sei Ausfluss des S. 18 offengelegten Risikos einer Nichtbeschäftigung bzw. weniger ertragreichen Beschäftigung der anderen Poolmitglieder.

c)

Ein Prospektfehler besteht nicht, die Angaben auf S. 5, 18 und 61 des Prospektes sind ausreichend.

Schon S. 5 (r. Sp. letzte beide Absätze) findet sich eine knappe Umschreibung des Pools, die grundsätzlich richtig das Ziel des Ausgleichs von Schwankungen, also einer Risikoreduzierung, benennt. Das ist nicht zu beanstanden, grundsätzlich ist die Einbringung in einen Pool geeignet, die Ergebnisse des Schiffsbetriebes zu verstetigen.

Vor diesem Hintergrund genügt die Risikoaufklärung auf S. 18: Der Passage ist zu entnehmen, dass die „Leo“ mit der Einbringung auch das wirtschaftliche Risiko der anderen Poolmitglieder (mit)trägt. Neben der ausdrücklich erwähnten Gefahr, dass andere Poolmitglieder beschäftigungslos oder zu schlechteren Raten verchartert sein könnten, war eine Aufzählung aller weiteren (Unter)Risiken – wie etwa höherer Betriebskosten einzelner Poolmitglieder – nicht erforderlich. Es ist für jeden Leser hinreichend klar, dass jedes Schiff individuell zum Pool beiträgt und damit auch seine individuellen Kosten eine Rolle für das Ergebnis der Leo spielen.

Dies umso mehr, als sich S. 61 eine schon recht ausführliche Schilderung des Abrechnungsmodus des Pools und auch Informationen zur – nur aus wichtigem Grund möglichen – Beendigung der Mitgliedschaft finden. Mehr war nicht erforderlich.

Dass schon ex ante ersichtlich gewesen wäre, dass die Mitgliedschaft von Schiffen ohne eigene Kräne im Pool ein besonderes Problem darstellen könnte, hat der Kläger nicht dargelegt.

8.)

Feststellungsziel 1.c)

Risiken verschwiegen und unzureichend dargestellt werden, indem nur unvollständig über die Haftung der Schiffsgesellschaft für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharterers gegenüber Dritten mit dem Fondsschiff aufgeklärt wird.

a)

Der Musterkläger meint, dass im Prospekt auf das Risiko habe hingewiesen werden müssen, dass das Schiff ggf. für Verbindlichkeiten des Charterers haften müsse (sog. Schiffsgläubigerrechte).

b)

Die Beklagten sind der Auffassung, dass insoweit keine Aufklärungspflicht bestanden habe.

c)

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach auf sog. Schiffsgläubigerrechte nicht hingewiesen werden muss.

Über sogenannte Schiffsgläubigerrechte muss im Prospekt zu einer geschlossenen Schiffsbeteiligung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht aufgeklärt werden; zur Begründung wird Bezug genommen auf die vollständig zutreffende Argumentation des Oberlandesgerichts Frankfurt in Sachen 3 U 152/​17, Beschluss vom 15.11.2018, Rn. 43.

9.)

Feststellungsziel 1.d)

…, nicht darüber aufgeklärt wird, dass durch die Poolmitgliedschaft die unternehmerischen Chancen der Vermögensanlage erheblich eingeschränkt sind, indem der Prospekt verschweigt, dass bei Veräußerung des Schiffes der bestehende Chartervertrag sowie die Poolmitgliedschaft vom Käufer übernommen werden muss und so ein Verkauf zum marktüblichen Preis nicht möglich ist.

a)

Der Musterkläger sieht in dem vorgenannten Umstand einen weiteren Mangel der Darstellung der Poolmitgliedschaft im Prospekt. Es sei davon auszugehen, dass hinsichtlich des vorliegend relevanten 3.100-TEU-Pools, in dem die „Leo“ eingesetzt werden sollte, die gleichen Regelungen wie hinsichtlich des 2.500-TEU-Pools zur Anwendung kommen sollten, also ein inhaltsgleicher Poolvertrag gegolten habe. Danach aber habe das Fondsschiff nicht mehr frei nach dem Willen der Gesellschafter der Objektgesellschaft verkauft werden können, vielmehr habe ein bestehender Chartervertrag noch „abgefahren“ werden müssen, ohne dass man wie sonst bei Verkäufen üblich mit dem Charterer eigenständig über die Auflösung des Chartervertrages habe verhandeln können.

Zudem habe nach dem Poolvertrag eine sehr lange Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres bestanden, was die Wahrnehmung von Verkaufschancen gleichfalls behindert hätte.

b)

Die Beklagten bestreiten nicht, dass die im Feststellungsziel genannten vertraglichen Bindungen bestanden, sind aber der Auffassung, dass sie nicht aufklärungspflichtig gewesen seien. Eine abgeschlossene Charter müsse bei Veräußerung in jedem Falle erfüllt werden – gleich ob das Schiff Mitglied in einem Pool sei oder nicht. Jedem Anleger müsse nach der Schilderung im Prospekt klar sein, dass man nicht einerseits „in schlechten Zeiten“ von der Sicherungswirkung des Pool profitieren könne, andererseits aber „in guten Zeiten“ – etwa bei Abschluss einer besonders guten Charter – ohne weiteres ausscheiden und die sich ergebenden Vorteile allein ziehen könne.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Das von dem Kläger benannte Risiko musste im Prospekt nicht ausdrücklich benannt werden – der Darstellung S. 61, wonach die Poolmitgliedschaft nur aus „wichtigem Grund“ gekündigt werden konnte, verdeutlicht ausreichend, dass die Bindung an den Pool auch der Nutzung sich etwa ergebender besonderer wirtschaftlicher Chancen entgegenstehen könnte; dies umso mehr, als als Beispiel eines wichtigen Grundes die „Insolvenz“, also ein ganz einschneidendes Ereignis angeführt ist, dem eine etwa bestehende günstige Verkaufsgelegenheit nicht gleichgestellt werden kann.

Insoweit ist auch zu beachten, dass die Nutzung günstiger Verkaufschancen nach dem Fondskonzept ersichtlich nicht im Vordergrund stand: Der Fonds ist vielmehr auf eine Laufzeit von elf Jahren angelegt, die Rendite sollte durch laufende Erträge und einen günstigen Verkauf am Ende der Laufzeit erwirtschaftet werden. Vor diesem Hintergrund kam den Details der Bindung an den Pool keine wesentliche Bedeutung zu.

10.)

Feststellungsziel 2

…, da in diesem nicht auf den zwischen der HCI Capital AG und der HCI Treuhand GmbH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 02.09.2009 und die damit einhergehenden Interessenkonflikte hingewiesen wird.

a)

Der Musterkläger sieht hier einen aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt. Es habe die Gefahr bestanden, dass sich die Musterbeklagte zu 2 bei ihren Entscheidungen eben nicht ausschließlich am Interesse der Anleger, sondern vielmehr an den Interessen bzw. Weisungen der sie beherrschenden Mutter orientieren würde. Damit täusche der Prospekt über die Rolle der Musterbeklagten zu 2 als erfahrenes Unternehmen, dass nur die Aufgabe gehabt habe, die Interessen der Anleger wahrzunehmen.

b)

Die Musterbeklagten sehen keine Aufklärungspflicht, da der GuBV keine Rechte der HCI Capital AG begründet hätten, die dieser nicht schon aufgrund ihrer offengelegten Stellung als Alleingesellschafterin der HCI Treuhand GmbH zugestanden hätten.

c)

Die Feststellung ist nicht zu treffen.

Es bestand keine Pflicht, das Bestehen eines die Musterbeklagte zu 2 und die HCI AG verbindenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages (im Folgenden: GuBV) offenzulegen; der Hinweis, dass die AG 100% der Gesellschaftsanteile der TVP hielt (S. 75 des Prospektes), genügte.

Allerdings nimmt der Bundesgerichtshof (etwa BGH XI ZR 335/​11, Urteil vom 14.05.2013) eine Aufklärungspflicht bezogen auf den mit einer AG als beherrschtem Unternehmen geschlossenen GuBV an, der einem „Prospektveranlasser“ direkten Einfluss auf die die fragliche Anlage emittierende AG eröffnete und dies vor allem wegen der durch § 308 Abs. 1 S. 1 AktG explizit eröffneten Möglichkeit, nachteilige Weisungen zu erteilen.

Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind hier – trotz der für die Anleger besonders wichtigen Rolle des Treuhandgesellschafters (vgl. etwa BGH IVa ZR 122/​05) – nicht anzuwenden, da der GuBV für die beherrschende HCI AG gegenüber der Musterbeklagten keine Rechte begründete, welche der HCI AG der Sache nach nicht schon aufgrund ihrer Stellung als Alleingesellschafterin der HCI Treuhand GmbH zustanden.

Die Gesellschafterversammlung bzw. der Alleingesellschafter einer GmbH kann deren Geschäftsführung schon nach der Gesetzeslage auch Einzelweisungen erteilen; der Geschäftsführer muss diese ausführen, es sei denn, sie sind anfechtbar – ein Sachverhalt, der bei Konzentration aller Geschäftsanteile in einer Hand nicht eintreten kann – oder aber nichtig im Sinne des (analog anzuwendenden) § 241 AktG ist im Übrigen hat der Geschäftsführer der GmbH gegenüber Weisungen des Alleingesellschafters nur ein Prüfungsrecht, ob eine nachteilige Weisung etwa § 266 StGB verletzt; im Übrigen muss er selbst offensichtlich nachteilige Weisungen ausführen (MünchKomm-Stephan/​Tieves, GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 37, Rn. 119/​120).

Über den GuBV – das Aktienrecht wird insoweit nach allgemeiner Auffassung auf den GmbH-Konzern analog angewandt – ergibt sich nichts anderes, es ist lediglich § 308 Abs. 1 AktG explizit zu entnehmen, dass auch sich für das beherrschte Unternehmen negativ auswirkende Weisungen erteilt werden dürfen (vgl. Hüffer/​Koch, AktG, 13. Aufl. 2018, § 291, Rn. 11).

Damit erweitert der GuBV die Abhängigkeit der Musterbeklagten zu 2 hier nicht wesentlich über die durch die ihre Stellung als Tochter der HCI AG gegebene Abhängigkeit hinaus, diese aber ist im Prospekt offengelegt. Dass der GuBV von der Notwendigkeit enthebt, die Erteilung einer negativen Weisung in Beschlussform zu kleiden, stellt mit Rücksicht darauf, dass die HCI AG die alleinige Gesellschafterin der TVP war, keine substanzielle Stärkung der Einflussrechte der Mutter-Gesellschaft dar.

11.)

Feststellungsziel 3

Es wird festgestellt, dass die Beklagten bei der Veröffentlichung des Emissionsprospektes zu dem Fonds „HCI JPO Leo“ schuldhaft gehandelt haben.

Dieser Ausspruch erfolgt hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 nicht, da diese nicht nach den Regeln der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die vom Senat festgestellten Prospektfehler einzustehen hat (s.o. I.).

Anders verhält sich dies hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2: Diese ist im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die festgestellten Prospektfehler verantwortlich, womit auch § 280 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar ist. Umstände, die geeignet wären, die Verschuldensvermutung zu widerlegen, hat die Musterbeklagte zu 2 hinsichtlich der drei festgestellten Prospektfehler schon nicht dargelegt.

12.)

Feststellungsziel 4

Es wird festgestellt, dass sich die Höhe des Schadens der Kläger aus der jeweils geleisteten Einlage nebst dem jeweils gezahlten Agio abzüglich der gegebenenfalls erhaltenen Ausschüttungen ergibt.

Diese Feststellung ist nicht zu treffen. Worin jeweils der Schaden des einzelnen Anlegers besteht, ist eine nur im Indivualverfahren zu klärende Frage.

 

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Löffler

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter
am Oberlandesgericht

 

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