Auslagerung an Cloud-Anbieter: BaFin will ESMA-Leitlinien zur Auslagerung an Cloud-Anbieter anwenden

Published On: Dienstag, 29.06.2021By

Die BaFin wird Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter in der Europäischen Union (EU) anwenden. Die ESMA hatte die Leitlinien am 10. Mai 2021 erlassen.

Die ESMA will mit ihren Leitlinien den betroffenen Firmen Hilfestellung geben, insbesondere bei der Ermittlung, dem Management und der Überwachung von Risiken im Zusammenhang mit Auslagerungen an Cloud-Anbieter.

Die Leitlinien betreffen:

  • die Risikoanalyse der Auslagerung und Due-Diligence-Prüfung,
  • die Verfahren und internen Grundsätze zur Sicherstellung der Anforderungen an die Governance, Kontrolle und Dokumentation (zum Beispiel Auslagerungsentscheidung, Wahl des Cloud-Anbieters, Überwachung ausgelagerter Tätigkeiten),
  • die wesentlichen Bestandteile der vertraglichen Auslagerungsvereinbarung an Cloud-Anbieter einschließlich der Ausstiegsstrategien,
  • die Mitteilungspflichten an die zuständigen Behörden.

Zugleich sollen die Leitlinien dazu beitragen, dass die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über Auslagerungen an Cloud-Anbieter einheitlich vorgehen. Insoweit ergänzen die ESMA-Leitlinien die bestehenden Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA zu Auslagerungsvereinbarungen und der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter.

Die BaFin weist vorsorglich darauf hin, dass die Definition der „Auslagerungsvereinbarung mit Cloud-Anbietern“ gemäß Leitlinien auch Auslagerungen an eine Firma oder einen Dritten umfasst, die bzw. der kein Cloud-Anbieter ist, aber in erheblichem Maße auf einen Cloud-Anbieter zurückgreift, um eine Funktion wahrzunehmen, die die Firma sonst selbst wahrnehmen würde.

Die Leitlinien richten sich an zuständige Behörden sowie an

  • Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) und Verwahrstellen alternativer Investmentfonds (AIF),
  • Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen von OGAW und Investmentgesellschaften, die keine gemäß der OGAW-Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben,
  • zentrale Gegenparteien (Central CounterpartiesCCP), einschließlich Tier-2-Drittstaaten-CCP, die die einschlägigen EMIR-Anforderungen erfüllen,
  • Transaktionsregister,
  • Wertpapierfirmen und Kreditinstitute im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausübung von Anlagetätigkeiten, Datenbereitstellungsdienste und Betreiber von Handelsplätzen,
  • Zentralverwahrer,
  • Ratingagenturen,
  • Verbriefungsregister,
  • Administratoren kritischer Referenzwerte.

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