Staatsanwaltschaft Stuttgart

Published On: Donnerstag, 01.07.2021By

Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 8/​19

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 30.08.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 30.08.2018 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Tobias Patrik Ackermann wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.333,70 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte mietete sich unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und teilweise unter Angabe falscher Personalien bei verschiedenen Hotels im Großraum Stuttgart ein.
Er verließ das Hotel jeweils einige Tage später. Vorgefasster Absicht entsprechend beglich er die entstandenen Forderungen für die Übernachtungs- und Speisekosten nicht, sodass er Aufwendungen in dieser Höhe ersparte und ein entsprechender Schaden entstand.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1.

Holiday Inn, Dieselstr. 20, 70771 Leinfelden-Echterdingen, vom 31.10.2016 bis 11.11.2016, Rechnung über 1000,00 €. Der Verurteilte legte die Kreditkarte der Geschädigten Claudia Köhler vor, die er absprachewidrig zur Zahlung verwendete.

2.

Hotel Best Western, Karl-Benz-Str. 25, 70794 Filderstadt, vom 16.11.2016 bis 23.11.2016, Schaden 976,00 €. Der Verurteilte mietete sich unter dem Namen Michael Stegmüller ein.

3.

Ibis Stuttgart Airport Hotel, Heilbronner Str. 4, 70771 Leinfelden-Echterdingen, vom 30.11.2016 bis 04.12.2016 Rechnung über 397,00 €. Auch hier legte er zur Zahlung die VISA-Karte der Geschädigten Claudia Köhler unberechtigt vor.

4.

Hotel Erikson, Hanns-Martin.Schleyer-Straße 15, 71063 Sindelfingen, vom 08.12.2016 bis 14.12.2016, Rechnung über 686,90 €. Der Verurteilte gab sich als Tobias Kneer aus.

5.

Mercure Hotel Messe Stuttgart, Eichwiesenring 1/​1, 70567 Stuttgart, vom 11.01.2017 bis 16.01.2017, Schaden 794,80 €. Der Verurteilte stieg dort unter dem Namen Sebstian Munz ab.

6.

Hotel Royal, Sophienstr. 35, 70178 Stuttgart, vom 15.01.2017 bis 19.01.2017, Rechnung über 722,00 €. Der Verurteilte gab sich unter falschem Namen als Tobias Kneer aus.

7.

Central Hotel, Max-Eyth-Str. 7, 71364 Winnenden, vom 08.02.2017 bis 13.02.2017, Rechnung über 319,00 €. Der Verurteilte hinterlegte zur Zahlung die VISA-Karte der Geschädigten Claudia Köhler.

8.

Kronenhotel, Kronenstr. 48, 70174 Stuttgart, vom 23.02.2017 bis 27.02.2017, Rechnung in Höhe von 416,00 €. Der Verurteilte mietete sich unter dem Namen Manuel Neumann ein.

9.

AMH Hotel, Industriestr. 9, 70794 Filderstadt, vom 07.03.2017 bis 11.03.2017, Schaden 362,00 €. Der Verurteilte mietete sich als Tobias Groß ein.

10.

Hotel Gloria, Sigmaringer Str. 59, 70567 Stuttgart, vom 23.03.2017 bis 27.03.2017, Schaden 416,00 €. Der Verurteilte mietete sich unter dem Namen Tobias Münch ein.

11.

Am 29.05.2017 verkaufte der Verurteilte über den Account fetz29099 bei Ebay eine Playstation 4 Pro zum Preis von 270,00 € an den Geschädigten Thomas Bauer, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der Playstation war. Wie vom Verurteilten beabsichtigt, überwies der Geschädigte den Kaufpreis, und die Ware wurde nicht geliefert.

Zwischen dem 30.03.2017 und 11.09.2017 bot der Verurteilte über ebay-Kleinanzeigen Eintrittskarten für Spiele des FC Bayern München an, obwohl er wusste, dass er diese Karten nicht hatte bzw. dass diese Karten keine Gültigkeit hatten und ein Schaden in Höhe des Kaufpreises entstehen würde.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

12.

Am 30.03.2017 kaufte der Geschädigte Julian Maier vier Karten, die er in München abholen sollte. Die Überweisung des Kaufpreises in Höhe von 330,00 € erfolgte auf das auf den Namen der ehemaligen Freundin des Verurteilten Claudia Köhler eröffnete Konto beim Bezahldienst Netteller. Die Eintrittskarten erhielt er nicht.

13.

Am 28.03.2017 kaufte Kevin Weigert zwei Tickets zum Preis von 180,00 €, wobei sich der Verurteilte als Michael Kaiser ausgab. Die Überweisung erfolgte ebenfalls auf das Konto der Claudia Köhler beim Bezahldienst Netteller. Die Eintrittskarten erhielt er nicht.

14.

Am 20.09.2017 kaufte die Geschädigte Melanie Timoschenko zwei Tickets für 180,00 € vom Verurteilten, der sich als Simon Klein ausgab. Die Geschädigte zahlte die Rechnung über PayPal an die Adresse simon.dauer81@gmx.de. Nach Erhalt der Ware stellte sich heraus, dass die Tickets keine Gültigkeit hatten. Der Zutritt zum Stadion wurde der Geschädigten verwehrt.

15.

Am 11.09.2017 erwarb die Geschädigte Julia Katharina Schmelcher zwei Tickets im Wert von 160,00 €, die sie per PayPal an die angebliche Verkäuferin Julia Falch unter der Adresse benjamin.nagel18@gmx.de bezahlte. Der Geschädigten wurde der Zutritt zum Stadion verweigert, da es sich um Fälschungen handelte.

16.

Die Geschädigte Anna-Lisa Koch erwarb am 12.09.2017 zwei Tickets für 169,00 € und zahlte den Kaufpreis per PayPal an matthias.renz81@gmx.de. Bei der Einlasskontrolle konnten die Tickets ebenfalls nicht gelesen werden, da es sich um Fälschungen handelte.

In allen Fällen handelte der Verurteilte in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zur erschließen. Zu allen Tatzeiten hatte der Verurteilte keinerlei Einkommen, lebte praktisch auf der Straße und verfügte nur noch über sehr geringe Barmittel.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum o. g. Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

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