Bundesgerichtshof II ZB 31/14 Hypo Real Estate Holding AG

Published On: Dienstag, 13.07.2021By

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

II ZB 31/​14

vom

14. Mai 2021

in dem Rechtsstreit

Hypo Real Estate Holding GmbH u.a.

gegen

Wefers u.a.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2021 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born,
Dr. Bernau und V. Sander

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 wird gemäß § 3 Abs. 1 EGZPO, § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Rn. 76: Im zweiten Satz wird das letzte Wort vor der Klammer „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt. Im dritten Satz wird von den Worten „für die Richtigkeit von der“ das Wort „von“ gestrichen. Im vierten Satz muss es anstelle von „die Wahrheit der ihr zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen, eine sorgfältige Ermittlung der Tatsachengrundlage und eine vertretbare Bewertung“ heißen: „die Wahrheit der ihnen zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen, eine sorgfältige Ermittlung der Tatsachengrundlagen und vertretbare Bewertungen“.
Rn. 336: Im ersten Satz muss es anstelle von „Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 …“ heißen: „Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers“.

Drescher                     Wöstmann                     Born

Bernau                     V. Sander

 

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.09.2010 – 22 OH 17735/​10 –
OLG München, Entscheidung vom 15.12.2014 – KAP 3/​10 –

 

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