Staatsanwaltschaft Offenburg

Published On: Donnerstag, 26.08.2021By

Staatsanwaltschaft Offenburg

Geschädigtenmitteilung nach § 459i StPO

R403 VRs 203 Js 6467/​17

Durch Urteil des Amtsgericht Offenburg vom 19.04.2018, 1 Ds 203 Js 6467/​17, wurde Remzi A. wegen Diebstahl in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls verurteilt.

Der Verurteilte beging im Zeitraum vom 14.03.2017 bis 04.04.2017 sechs Diebstähle und einen versuchten Diebstahl, überwiegend Ladendiebstähle.

Durch das Urteil des Amtsgericht Offenburg vom 19.04.2018 wurde ein Einziehungsbetrag von 1.046,55 € festgesetzt.

Dieser Betrag wurde bislang in Höhe von 120,00 € bezahlt.

Durch Beschluss des Amtsgericht Offenburg, Az. 1 Ds 203 Js 6467/​17, vom 09.03.2021, rechtskräftig seit dem 20.03.2021, wurde das Unterbleiben der weiteren Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von derzeit noch 926,55 € aus dem Urteil des Amtsgericht Offenburg vom 19.04.2018 angeordnet.

Die hier bekannten Geschädigten wurden angeschrieben. Hinsichtlich eines Geschädigten kam das Schreiben als unzustellbar zurück.

Mithin konnten nicht alle Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung dient dem Zweck, den Geschädigten, bzw. dessen Rechtsnachfolgern, Gelegenheit zu geben, etwaige Ansprüche zu überprüfen und ggf. auf die sichergestellten Vermögenswerte zuzugreifen.

Wenden Sie sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt oder an die Staatsanwaltschaft Offenburg.

 

Siegel, Rechtspflegerin

Leave A Comment