Staatsanwaltschaft Lörrach

Published On: Donnerstag, 26.08.2021By

Staatsanwaltschaft Lörrach

R742 VRs 86 Js 9939/​19

Die Staatsanwaltschaft Freiburg -Zweigstelle Lörrach- führt unter dem Az.: 742 VRs 86 Js 9939/​19 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Eduard-Vasile Duman, geb. 30.04.1990, der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 18.03.2021 wegen Betrugs in mindestens 2 Fällen verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist dem Verletzten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 31.07.2019 zwischen 10 und 11 Uhr trat der Verurteilte auf dem Parkplatz der Firma Hieber, Römerstraße 65, 79576 Weil am Rhein, sowie im Parkhaus der Einkaufsinsel Weil am Rhein an mindestens 2 Geschädigte heran und bat diese für ihn ein 2 Euro Münzstück zu wechseln. Hierbei gab er vor, den Geschädigten bei der Suche nach passendem Wechselgeld in ihrer Geldbörse behilflich sein zu wollen. Von den Geschädigten unbemerkt entwendete er währenddessen Barmittel in Höhe von bis zu 2015,00 EURO aus der Geldbörse der Geschädigten. Bei Ihrer anschließenden Festnahme und der Durchsuchung des Verurteilten wurden Barmittel in Höhe von insgesamt 2015,00 EUR aufgefunden, wovon 1515,00 EUR aus nicht näher bekannten Diebstahlstaten nach oben genanntem Tatmuster stammen.

Um dem Verurteilten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Lörrach die Einziehung des Wertes der Taterträge angeordnet.
Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von insgesamt 1515,00 € entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann.
Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lörrach zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Eine Rückübertragung oder Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Einziehungsgegenstand im Eigentum des Staates. Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

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