Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

Published On: Montag, 30.08.2021By

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

99 Js 151/​19 /​ 2 StrEs 94/​21 – 15. Juli 2021

Herrn
Patric Stalitza
Erkrather Str. 18
40233 Düsseldorf

Ihr Entschädigungsanspruch für Strafverfolgungsmaßnahmen in dem Strafverfahren 99 Js 151/​19 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Ihr Antrag vom 10. Februar 2021

 

Sehr geehrter Herr Stalitza,

Ihr vorbezeichneter Antrag ist mir von dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Düsseldorf zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt worden.

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2020 (21 Ns 176/​19) und des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 2020 (gl. Az.) sind Sie für die durch die erlittene Hauptverhandlungshaft vom 27. September bis zum 2. Oktober 2019 entstandenen Schäden dem Grunde nach aus der Staatskasse zu entschädigen.

Nach Prüfung des Sachverhalts lehne ich im Namen des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eine Entschädigung ab.

Meiner Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Die in dem dem Entschädigungsverfahren zugrundeliegenden Verfahren 99 Js 151/​19 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf erlittene, vorgenannte Hauptverhandlungshaft ist nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zwischenzeitlich auf die in dem Verfahren 20 Js 184/​19 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf verhängte Freiheitsstrafe vollumfänglich angerechnet worden.

Die Grundlage der die Entschädigungspflicht zusprechenden Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2020 (21 Ns 176/​19) ist damit nachträglich weggefallen (Kunz, StrEG, 4. Aufl., Rdnr. 6 zu § 14; Meyer, StrEG, 11. Aufl., Rdnr. 4 zu § 14), so dass die Auszahlung einer Entschädigung nicht mehr in Betracht kommt. Dies gilt nicht nur für konkret bezifferte Haftentschädigung, sondern auch für alle übrigen durch die Haft verursachten Vermögensschäden (zu vgl. OLG Frankfurt in NStZ-RR 2000, 159).

Ihren Antrag lehne ich daher umfassend ab.

Rechtsmittelbelehrung

Soweit Ihrem Schadensersatzbegehren nicht entsprochen worden ist, können Sie innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides vor dem Landgericht Düsseldorf Klage erheben. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf, zu richten. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Eine Klage kann daher nur durch eine/​einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassene/​zugelassenen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt eingereicht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

gez.
Dr. Stoy-Schnell

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