Staatsanwaltschaft Stuttgart

Published On: Freitag, 05.11.2021By

Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 666/​21

Durch das Amtsgericht Ludwigsburg ist am 30.06.2021 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 26.07.2021 rechtskräftig ist. Gegen Frau Maria Walger de Barros wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.690,00 € angeordnet.

Es besteht in voller Höhe gesamtschuldnerische Haftung mit der Wertersatzeinziehung aus dem Strafbefehl vom 30.06.2021, rechtskräftig seit dem 31.08.2021 gegen Ricoardo Covas De Barros.

Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 08.10.2020 gegen 13:15 Uhr reisten die Verurteilten über den ehemaligen Grenzübergang Waidhausen/​ Rozvadov nach Deutschland ein. Dabei führten sie aufgrund gemeinsamen Tatplans folgende 668 Stück – wie Sie wussten – markengefälschte Gegenstände mit in die Bundesrepublik Deutschland ein, um sie anschließend im Internet, insbesondere über Ihre jeweiligen Facebook-Accounts, zu verkaufen:

Stückzahl Produkt geschützt nach
DPMA-Nr.
13 Handtasche „Louis Vuitton“ EM 009844127
EM 009844391
EM 000015628
35 Handtasche/​Rucksack „MCM“ DE 2017229
DE 2069765
1 Schal blau „Calvin Klein“ EM 000617381
EM 000066753
1 Schal hell „Calvin Klein“ EM 000617381
EM 000066753
1 Jogginghose schwarz „Calvin Klein“ EM 000066753
EM 000617381
4 Schal grau „Louis Vuitton“ EM 009844391
EM 000015628
9 Schal schwarz „Louis Vuitton“ EM 009844391
EM 000015628
2 Pullover schwarz „Tommy Hilfiger“ IR 1225683
2 Jeanshose „Tommy Hilfiger“ EM 000138529
1 Trainingsanzug „Tommy Hilfiger“ EM 000131631
1 Pullover dunkelblau „Tommy Hilfiger“ IR 1225683
1 Paar Stiefel schwarz „Tommy Hilfiger“ IR 1225683
588 Anstecklabel „Tommy Hilfiger“ EM 000131631
1 Winterkapuzenjacke schwarz „Philipp Plein“ EM 012259503
1 Handtasche schwarz „GUESS“ EM 000135376
DE 2099011
DE 2099012
2 Wintermütze schwarz „Tommy Hilfiger“ EM 000131631
1 Wintermütze weiß „Tommy Hilfiger“ EM 000131631
2 Handtasche „Chanel“ IR 1189929
IR1190042
2 Handtaschen „Christian Dior Paris“ EM 018212726

2. Am 24.02.2021 hielten die Verurteilten folgende 33 Stück markenrechtsverletzenden Gegenstände, teilweise in Sets, in Ihrer gemeinsamen Wohnung vorrätig, um diese über Ihre jeweiligen Facebook-Accounts zu verkaufen:

Stückzahl Produkt geschützt nach
DPMA-Nr.
1(x 3) 3er-Set Taschen (blau/​weiß/​rot) „Tommy Hilfiger“ EM 000131631
1(x 3) 3er-Set Taschen (blau/​weiß/​rot) „Tommy Hilfiger“ EM 000131631
1(x 3) 3er-Set Taschen (blau/​weiß/​rot) „Tommy Hilfiger“ EM 000131631
1(x 3) 3er-Set Taschen (blau/​weiß/​rot) „Tommy Hilfiger“ EM 000131631
3 Taschen (mittlere Größe; schwarz/​weiß) „Tommy Hilfiger“ EM 00013163
3 Handtaschen MK „Michael Kors“ EM 014273304
1(x 3) 3er-Set Taschen (schwarz/​weiß/​rot) „Tommy Hilfiger“ EM 00013163
1 Handtasche braun „MCM“ DE 2017229
DE 2069765
1 Handtasche braun (defekt) „MCM“ DE 2017229
DE 2069765
1 Schal grau „Burberry“ EM 017215245
1(x 3) 3er-Set Taschen (blau/​weiß/​rot) aus Versandkarton „Tommy Hilfiger“ EM 00013163
1 Schal grau „Louis Vuitton“ EM 000015628
5 4x Embleme „Tommy Hilfiger“ EM 00013163
1x Emblem „Gucci“ EM 009589649

3. Im Zeitraum vom 07.07.2020 bis 23.02.2021 verkauften die Verurteilten mindestens in 67 Fällen in bewusstem und gewollten über Facebook insgesamt 119 Stück markengefälschte Waren an dritte Personen.

Bei den jeweiligen Verkäufen verwendeten Sie für die beschriebenen verkauften Waren wiederum die folgenden für die jeweiligen Rechteinhaber entsprechend geschützten Zeichen:

Stückzahlen Produkt geschützt nach
DPMA-Nr.
79 „Tommy Hilfiger“- Taschen (78 Stück), -Schuhe (1 Paar) EM 000131706
6 „Michael Kors“-Schal EM 014273304
12 „MCM“-Tasche/​Rucksack (9 Stück), -Geldbeutel (2 Stück), -Schal (1 Stück) DE 2069765
5 „Burberry“- Schal EM 017215245
16 „Louis Vuitton“- Schal/​ Tuch (15 Stück), -Tasche (1 Stück) EM 000015628
1 „GUESS“-Tasche EM 000135681

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.

Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.

Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, wird die Staatsanwaltschaft 6 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum oben genannten Aktenzeichen, übersenden.
Eine Antwort der Staatsanwaltschaft wird erst 7 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!

 

Absender: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​, den _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

 

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (Name, Vorname)

 

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (Straße)

 

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (PLZ, Wohnort)

 

An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
70190 Stuttgart
Aktenzeichen 191 AR RVA 666/​21
(Telefax: 0711/​921-4540)

 

Verfahren gegen

 

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart nach § 459i StPO vom

 

Ich mache meinen Anspruch in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro geltend.
Ich habe von der o. g. Person in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro Geld erhalten.
Ich habe
o dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen,
o dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro erlassen.
Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs gegen die Staatsanwaltschaft in Höhe von
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro.

 

Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:

 

Kreditinstitut: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
IBAN: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
BIC/​SWIFT-Code: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Kontoinhaber: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

 

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
(Datum) (Unterschrift)

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