Staatsanwaltschaft Trier

Published On: Montag, 22.11.2021By

Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

8012 Js 24327/​21

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 08.10.2021, Az: 36b Ds 8012 Js 24327/​21- wurde eine Einziehung von den nachfolgenden Gegenständen gemäß §§ 73, 73a StGB angeordnet. Die Gegenstände werden bei der Staatsanwaltschaft Trier asserviert. Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Betroffenen Entschädigungsansprüche bestehen.

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Der Einziehungsanordnung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
Bei einer im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung in einem anderen Verfahren am 11.05.2019 durchgeführten Durchsuchung bei dem Verurteilten wurden in dessen damaliger Wohnung bzw. Kellerraum in Trier die o. g. Gegenstände aufgefunden. Anhaltspunkte für die Herkunft der Gegenstände konnte nicht festgestellt werden. Da die Lagerung indes zusammen mit Diebesgut erfolgte, ist anzunehmen, dass es sich auch bei den o.g. Gegenständen um Diebesgut handelt. Sie unterliegen somit der Einziehung. Mögliche Geschädigte sind nicht bekannt.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o. g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter. Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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