Staatsanwaltschaft Zweibrücken

Published On: Dienstag, 30.11.2021By

Staatsanwaltschaft Zweibrücken

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen
und die Möglichkeit der Rückübertragung bzw. Herausgabe (§ 459j StPO)

4231 Js 10795/​21 – 4231 VRs

Unter dem Az: 4231 Js 10795/​21 – 4231 VRs wurde mit Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 20.09.2021 gegen den Einziehungsbetroffenen Altbert Reiter die Einziehung folgenden Gegenstandes rechtskräftig angeordnet:

E-Scooter Bogist-M3 Pro

Der Einziehungsentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am Tattag gegen 16:00 Uhr nahm der oben Genannte, den an der Bank gegenüber der Schillerstraße 21 abgestellten E-Scooter Bogist-M3 Pro an sich, um diesen fortan für sich zu behalten. Zudem fuhr er diesen im öffentlichen Straßenverkehr, ohne dass für diesen der erforderliche Haftpflichtvertrag bestand, was ihm hätte bekannt sein können und müssen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Rückübertragung oder Herausgabe anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.

Die eingezogenen Gegenstände werden dem Verletzten (Bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459 h Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Vorraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 459 j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggfls. anwaltlich vertreten.

 

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